Grundlagen der Beschäftigungsverordnung Arbeitshilfe für die Anerkennungsberatung
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- Carsten Straub
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1 Anne Katrin Lutz, BMAS, Referat IIa 6 Grundlagen der Beschäftigungsverordnung Arbeitshilfe für die Anerkennungsberatung In den meisten Fällen werden Personen die im Inland leben und die Anerkennungsberatung aufsuchen, bereits einen Aufenthaltstitel haben, der die Erwerbstätigkeit und damit die Aufnahme jeder Beschäftigung uneingeschränkt gestattet. Dies ist ausdrücklich in dem Aufenthaltstitel vermerkt. Wenn dies aber nicht der Fall ist, z.b. bei Personen, die sich noch im Ausland befinden, sollten die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts schon bei der Anerkennungsberatung berücksichtigt werden. Ausländerinnen und Ausländer sollten nicht dahingehend beraten werden, dass sie ihre Qualifikationen anerkennen lassen, und hinterher stellt sich heraus, dass sie in Deutschland gar nicht arbeiten dürfen. Das deutsche Zuwanderungsrecht im Überblick Das deutsche Zuwanderungssystem ist nachfrageorientiert, d.h. die an einer Zuwanderung interessierte Arbeitskraft muss grundsätzlich ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorweisen und die Beschäftigung muss für Ausländerinnen und Ausländer zugelassen sein. Wann dies der Fall ist, ist im Aufenthaltsgesetz oder in der Beschäftigungsverordnung geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Beschäftigung erlaubt, im Regelfall zustimmen. Hierfür führt sie eine Vorrangprüfung durch, also die Prüfung, ob ein inländischer oder freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer für die angestrebte Beschäftigung zur Verfügung steht. Außerdem müssen die Arbeitsbedingungen des Drittstaatsangehörigen denen eines vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers entsprechen, insbesondere das Gehalt und die Arbeitszeiten sind dabei maßgebliche Kriterien. 1
2 Zur unbürokratischeren Steuerung der Zuwanderung ausländischer Fachkräfte wird heute in vielen Fällen auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vollständig verzichtet, oder es entfällt zumindest die Vorrangprüfung. Dann werden nur noch die vergleichbaren Arbeitsbedingungen geprüft. Im Wesentlichen haben folgende vier Gruppen einen Zugang zum Arbeitsmarkt: Drittstaatsangehörige Akademikerinnen und Akademiker Fachkräfte mit Ausbildungen in den Ausbildungsberufen, in denen besondere Engpässe bestehen, Familiennachzugsberechtigte Personen, die sich aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder als Asylbewerber oder mit einer Duldung in Deutschland aufhalten. Daneben gibt es in der Beschäftigungsverordnung noch einige Sonderregelungen für die Zulassung bestimmter Personengruppen zur Beschäftigung, z.b. für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Führungskräfte. Auch gibt es Regelungen für Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, z.b. Geschäftsreisende. Da diese Regelungen für die Anerkennungsberatung nicht von großer Relevanz sind wie die 2
3 Möglichkeiten der dauerhaften Beschäftigung, werden sie in dieser Arbeitshilfe nicht erläutert. 1. Beschäftigung von Akademikerinnen und Akademikern 1.1 Blaue Karte EU, 19 a AufenthG i.v.m. 2 Absatz 1 Nr. 2 BeschV Die Blaue Karte EU erhalten: Akademikerinnen und Akademiker mit einem deutschen oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt oder einem dem deutschen Abschluss vergleichbar ist, Wenn sie einen Arbeitsplatz haben und ein Mindestgehalt von Euro brutto jährlich verdienen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler und Humanmediziner können die Blaue Karte EU auch dann erhalten, wenn sie einen in Deutschland anerkannten oder einem dem deutschen Abschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und ein Arbeitsplatzangebot haben, mindestens rund Euro brutto im Jahr 2014 verdienen (sogenannte Blaue Karte EU in Mangelberufen) und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird erteilt, wenn insbesondere das Gehalt nicht ungünstiger ist, als das vergleichbarer inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Liegt das üblicherweise gezahlte Gehalt in Deutschland also für eine bestimmte Beschäftigung über der Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU in Mangelberufen, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn das höhere Gehalt gezahlt wird. Die Blaue Karte EU können ausschließlich Akademikerinnen und Akademiker erhalten. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Beruf in Deutschland ein 3
4 akademischer Beruf ist. D.h. zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher oder Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger können auch dann keine Blaue Karte EU erhalten, wenn es sich in dem Herkunftsstaat um einen akademischen Beruf handelt, weil es sich in beiden Fällen in Deutschland um einen Ausbildungsberuf handelt. Bei nicht-reglementierten Berufen setzt die Erteilung einer Blauen Karte EU bei Akademikerinnen und Akademikern mit ausländischen Hochschulabschlüssen voraus, dass ihr Studienabschluss nach den Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig oder mit entspricht eingestuft ist.. Bei reglementierten Berufen muss zwischen dem Berufszugang und dem zugrundeliegende Hochschulabschluss unterschieden werden. In den Fällen, in denen die Akademikerinnen oder Akademiker in dem reglementierten Beruf arbeiten wollen (z.b. Ärzte, Lehrer) ist die Anerkennung des Abschlusses notwendig, um die Blaue Karte EU erhalten zu können. In diesen Fällen ist die Anerkennung bei der zuständigen Stelle in Deutschland zu beantragen. Hilfestellung bei der Identifizierung der zuständigen Stelle bietet der Anerkennungsfinder im Anerkennungsportal. In den sonstigen Fällen, ist eine Einstufung der Gleichwertigkeit nach der anabin- Datenbank der ZAB wie bei nicht-reglementierten Berufen (s.o.) ausreichend (Beispiel: eine iranische Absolventin eines medizinischen Hochschulstudiums in Iran will in der Forschung, in einem Verband oder bei einer Versicherung arbeiten; ausländische Ingenieure, die zur Arbeitsaufnahme nicht die deutsche Berufsbezeichnung Ingenieur führen müssen). Eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung im Sinne von 19a AufenthG meint nicht zwangsläufig die Beschäftigung in diesem reglementierten Beruf (z.b. als Arzt/Ärztin), sondern eine Beschäftigung die üblicherweise nur mit einem Hochschulabschluss ausgeübt werden kann. 4
5 Bei den reglementierten Berufen gibt es die Möglichkeit, vor Erteilung der Blauen Karte EU eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 AufenthG in Verbindung mit 8 Nummer 2 BeschV zu erhalten, wenn zur Erteilung der Befugnis zur Ausübung dieses Berufs eine befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich ist (z.b. zur Durchführung einer Anpassungsmaßnahme). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit (ohne die Durchführung einer Vorrangprüfung) zustimmen. Voraussetzung für die Zustimmung ist auch in diesen Fällen, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Besonderheit für Ärzte: Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Ausbildungen zur Ärztin/zum Arzt ist wie folgt zu unterscheiden: Automatisch anerkannt werden Ausbildungen, die in Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie in der Schweiz absolviert wurden. Bei Ausbildungen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU und des EWR sowie der Schweiz), die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wurden, erfolgt ein Ausbildungsvergleich unter Berücksichtigung von Berufspraxis. Ergibt der Vergleich wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Bei Ausbildungen aus Drittstaaten, die innerhalb der EU bislang nicht anerkannt wurden, erfolgt gleichfalls ein Ausbildungsvergleich unter Berücksichtigung von Berufspraxis. Ergibt der Vergleich wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen. Neben der fachlichen Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung müssen zudem die für die Erteilung der Approbation erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein ( 3 Bundesärzteordnung). Insbesondere sind die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Für Ärztinnen und Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf verfügen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen zudem die 5
6 Möglichkeit, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu beantragen ( 10 Bundesärzteordnung). Wenn zur Arbeitsaufnahme eine Berufserlaubnis ( 12 BÄO) ausreichend ist, dann reicht es aus, wenn der ausländische medizinische Hochschulabschluss mit dem deutschen auf der Grundlage von anabin vergleichbar ist. Eine volle Anerkennung ist auch zur Erteilung der Berufserlaubnis nicht erforderlich (vgl. 34 Absatz 3 ÄApprO, eingeführt mit Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013, BGBl. I 2013, 3005). Akademikerinnen und Akademikern, die eine Blaue Karte besitzen, wird im Übrigen die Niederlassungserlaubnis und damit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach 33 Monaten Beschäftigung bei Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bereits nach 21 Monaten erteilt ( 19a Absatz 6 AufenthG). 1.2 Aufenthaltserlaubnis für Akademikerinnen und Akademiker Wer als Akademikerin oder als Akademiker mit ausländischem Hochschulabschluss einen Arbeitsplatz gefunden hat, aber die Gehaltsgrenzen für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht erfüllt, kann dennoch in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, die der Qualifikation entspricht. Diese Personen erhalten aber nicht die Blaue Karte EU, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 AufenthG. Die Anforderungen an den Hochschulabschluss sind die gleichen wie bei der Erteilung der Blauen Karte EU, die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung aber in diesen Fällen zustimmen. Dafür prüft sie, ob die Arbeitsbedingungen vergleichbar sind und führt außerdem eine Vorrangprüfung durch ( 2 Absatz 3 BeschV). 1.3 Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche Damit Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten bessere Möglichkeiten haben, einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden, wurde im August 2012 der 6
7 sechs Monate gültige Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Die Regelung gilt ausschließlich für Akademikerinnen und Akademiker. Die Anforderungen an den Hochschulabschluss sind dieselben, wie bei der Erteilung der Blauen Karte EU. Die Regelung ist bis zum 1. August 2016 befristet. Die Anforderungen an den Hochschulabschluss sind die gleichen, die für die Erteilung der Blauen Karte EU und die Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Akademikerin oder Akademiker maßgeblich sind. Der Lebensunterhalt muss in der Zeit des Aufenthaltes sichergestellt sein, da die Erwerbstätigkeit während der Arbeitsuche nicht gestattet ist. Personen, die einen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, können die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, ohne vorher ausreisen zu müssen. Auch akademische Fachkräfte die in Deutschland z.b. befristet tätig waren, können im Anschluss an diese Tätigkeit den Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland weitere sechs Monate erhalten. 1.4 Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen Für Personen, die ihren Hochschulabschluss in Deutschland gemacht haben, gelten noch günstigere Regelungen, da die Integration von Bildungsinländerinnen und -inländern in den Arbeitsmarkt erleichtert wurde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Akademikerinnen und Akademiker (siehe unter 1.2) und die Erteilung einer Blaue Karte EU in Mangelberufen (siehe unter 1.1) sind für sie zustimmungsfrei, wenn sie die Mindestgehaltsschwelle von rund Euro im Jahr 2014 erreichen. In den Fällen, in denen sie die Mindestgehaltsschwelle unterschreiten und keine Blaue Karte EU erhalten, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. 2 Absatz 1 Nr. 3 zustimmungsfrei. Sie können nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten ( 18b AufenthG). Damit ausländische Studierende nach Abschluss des Studiums die Möglichkeit haben, eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu suchen, dürfen sie 7
8 sich bis zu 18 Monate zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In dieser Zeit ist es ihnen erlaubt, jeder Beschäftigung nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem dürfen sie bereits während des Studiums in Deutschland 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage arbeiten. 2. Beschäftigung als Fachkraft in einem Ausbildungsberuf Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung wurden ebenfalls verbessert. 2.1 Ausbildung in Deutschland, 17 AufenthG Personen aus dem Ausland können in Deutschland eine Berufsausbildung absolvieren. Für betriebliche Ausbildungen können sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie einen Ausbildungsvertrag haben und die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme der Ausbildung zustimmt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Durchführung einer Vorrangprüfung erforderlich. Die Ausbildung in Deutschland ist also möglich, wenn für die angebotene Ausbildung keine inländischen Ausbildungssuchenden oder Bewerberinnen und Bewerber aus EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland haben sie die Möglichkeit, in dem erlernten Beruf als Fachkräfte weiter zu arbeiten. Als qualifizierte Berufsausbildungen gelten alle Ausbildungen, in denen die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung haben diese Personen ein Jahr Zeit, sich eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu suchen. In dieser Zeit dürfen sie genau wie die Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen jede Beschäftigung aufnehmen ( 17 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz). 8
9 2.2 Ausbildung im Ausland Wer seine Ausbildung im Ausland absolviert hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Dafür benötigen die Ausländerinnen und Ausländer einen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz in einem der Ausbildungsberufe, in denen ein Engpass an Fachkräften besteht und die Feststellung der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, dass ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. ( 6 Absatz 2 Nr. 2 BeschV). Die Berufe, in denen Engpässe an Fachkräften bestehen, werden auf der sogenannten Positivliste veröffentlicht. Zurzeit stehen mehr als 50 Berufe aus 18 Berufsgattungen aus folgenden Bereichen auf der Positivliste: Gesundheits- und Pflegeberufe, Mechatronik- und Elektroberufe, Gebäude- und versorgungstechnische Berufe sowie Berufe aus dem Verkehrs- und Logistikbereich. Die Positivliste ist im Internet zu finden ( und wird regelmäßig überprüft und an die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Vor allem wenn eine Person aus dem Ausland die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses anstrebt, sollten die Anerkennungsberater darauf hinweisen, dass die spätere Beschäftigung nur in den Fällen möglich ist, in denen der Beruf auf der Positivliste steht. Soweit nach Prüfung durch die zuständige Anerkennungsstelle praktische Tätigkeiten (z.b. Anpassungslehrgang/Anpassungspraktikum) in Deutschland für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses erforderlich sind, haben auch diese Personen die Möglichkeit, vor der Zulassung als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser praktischen Tätigkeit zu erhalten ( 8 BeschV, vgl. Seite 4). 9
10 2.3 Einhaltung des WHO-Kodex zur internationalen Anwerbung von Gesundheitsfachkräften Deutschland berücksichtigt bei der Anwerbung von Gesundheits- und Pflegepersonal die Vorgaben des Globalen Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften. Der Kodex sieht vor, keine Gesundheitsfachkräfte aktiv aus Herkunftsländern anzuwerben, in denen ein akuter Personalmangel in diesen Berufen besteht, so dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in diesen Ländern gefährdet ist. Nach den Feststellungen der WHO trifft dies derzeit auf 57 Staaten zu, aus denen die private Arbeitsvermittlung von Gesundheitsfachkräften und deren Anwerbung durch Arbeitgeber deswegen untersagt ist ( 38 BeschV). Diese Staaten sind in der Anlage zu 38 BeschV aufgeführt. Im Fall der unerlaubten Vermittlung oder Anwerbung von Gesundheitsfachkräften aus diesen Ländern kann grundsätzlich keine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden ( 40 Abs. 1 Nr. 1 AufentG). Pflegefachkräfte aus diesen Ländern können daher im Rahmen der Regelung für die Zulassung in Engpassberufen (vgl. Ziffer 2.2) nur dann eine Zustimmung zur Beschäftigung nur dann erhalten, wenn sie sich den Arbeitsplatz in Deutschland eigeninitiativ gesucht haben. 3. Familienangehörige Seit September 2013 haben alle Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige besitzen, die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ( 27 Absatz 5 AufenthG). Sie haben daher das Recht jede Beschäftigung aufzunehmen. 4. Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger, 26 BeschV Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA besteht eine Sonderregelung. Diese können in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne die Voraussetzungen erfüllen zu müssen, die z.b. für die Erteilung der 10
11 Blauen Karte EU oder für Ausbildungsabsolventen gelten. Wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (mit Vorrangprüfung) können Personen aus diesen Staaten jede Beschäftigung aufnehmen. 5. Aufenthalt aus humanitären, völkerrechtlichen und politischen Gründen Wer sich mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland aufhält, kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Beschäftigung aufnehmen. Allerdings muss hierfür nach wie vor die Erlaubnis zur Beschäftigung vorliegen, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Damit wird der Grundsatz verfolgt, allen Ausländerinnen und Ausländern, die sich aus den genannten Gründen rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einzuräumen. Personen, die sich als Asylbewerberinnen oder Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, können nach neun Monaten Wartezeit eine Beschäftigung aufnehmen. Die dafür benötigte Erlaubnis erteilt die zuständige Ausländerbehörde. Dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (mit Vorrangprüfung und Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen). Ohne Zustimmung der Bundesagentur können die Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach Ablauf der Wartezeit eine betriebliche Berufsausbildung in Deutschland beginnen oder Beschäftigungen aufnehmen, für die auch andere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre hohe Qualifikation ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden; zum Beispiel wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen. Nach vierjährigem Aufenthalt können Asylbewerberinnen und Asylbewerber jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Geduldete haben grundsätzlich nach einer Wartezeit von einem Jahr die Möglichkeit, eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer 11
12 aufzunehmen. Nach Ablauf der Wartezeit haben sie ebenfalls in den ersten vier Jahren mit Zustimmung (Vorrangprüfung und Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen) und danach ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Betriebliche Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die besonders hohe Qualifikationen voraussetzen, können seit dem 1. Juli 2013 ohne Wartezeit und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Die Erlaubnis zur Aufnahme der Beschäftigungen ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 12
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