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1 Herzlich willkommen! 1

2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster

3 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige

4 Die fünf Aufenthaltstitel

5 1. Visum

6 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Schengen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen.

7 2. Aufenthaltserlaubnis

8

9 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke

10 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt

11 Sozialleistungen Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis AsylbLG AsylbLG 25 Abs. 1+2 SGB II 25 Abs. 3 SGB II 25 Abs. 4 S. 1 AsylbLG 25 Abs. 4 S. 2 SGB II 25 Abs. 5 AsylbLG 25 Abs. 4a und 4b AsylbLG 23 Abs. 1 SGB II 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland AsylbLG 23a SGB II 23 Abs. 2 SGB II 18a SGB II 25a SGB II AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz

12 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

13 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

14 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG)

15

16 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1

17 4. Niederlassungserlaubnis

18

19 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang Voraussetzungen: i.d.r. fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt Lebensunterhaltssicherung Fünf Jahre Rentenbeitragszahlungen Deutschkenntnisse B1

20 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG)

21

22 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang

23 Die sonstigen Aufenthaltspapiere

24 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG)

25

26 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Arbeitsmarktzugang: Neun Monate Wartefrist (künftig: drei) Danach zustimmungsfrei für betriebliche Ausbildung Nachrangig für sonstige Beschäftigung Nach vier Jahren: zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang Leistungen nach dem SGB III sind möglich

27 Duldung ( 60a AufenthG)

28

29 Duldung ( 60a AufenthG) Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II In den ersten vier Jahren des Aufenthalts Grundleistungen nach 3 AsylbLG Danach Analogleistungen nach 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII

30 Duldung ( 60a AufenthG) Arbeit: Wartefrist in den ersten zwölf Monaten Ab dem ersten Tag: Gleichberechtigter Zugang zur betrieblichen Ausbildung, Nach zwölf Monaten: nachrangiger Zugang zur Beschäftigung Nach vier Jahren: Gleichberechtigter Zugang zu jeder Beschäftigung Arbeitsverbot als Sanktion möglich

31 Krankenversicherung für Unionsbürger_innen (EHIC)

32 EHIC bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland EHIC bei einem vorübergehenden Aufenthalt Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergelassene Ärzte Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser

33 EHIC bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. (DVKA-Merkblatt) Patient_in wählt eine deutsche GKV Krankenhaus oder Ärzt_in rechnet mit dieser GKV ab. Hierfür sind erforderlich die Formulare 80 und 81 Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergelassene Ärzte Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser

34 Formular 80 Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V)

35 Formular 81 Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V)

36 Krankenversicherung Arbeit suchend mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V)

37 Krankenversicherung Minijob in Deutschland: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU- Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V)

38 Krankenversicherung Selbstständige mit Lebensmittelpunkt in Deutschland: Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Ansonsten Basistarif der Privatversicherung ( 193 VVG) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V)

39 Krankenversicherung Gesundheitsversorgung für EU-Bürger_innen in Deutschland (DRK)

40 Linktipps

41 Linktipps 1. Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz 2. Broschüre: Sozialleistungen für Flüchtlinge 3. Broschüre: Sozialleistungen für Unionsbürger_innen 4. Gesundheitsversorgung für EU-Bürger_innen in Deutschland (DRK) 5. Sozialministerium Rheinland-Pfalz: Noch nicht krankenversichert? Was tun? 6. Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergelassene Ärzte 7. Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser

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