Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation

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1 Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Schulung am , Birkenwerder! Rechtsanwältin Julia Kraft!1

2 Themen der Schulung! 1. Überblick über das Asylverfahren 2. Rechte von Flüchtlingen!2

3 1. Überblick über das Asylverfahren!3

4 Ablauf des Asylverfahrens Asylgesuch, Asylantrag Klärung der Zuständigkeit Klärung der Fluchtgründe Entscheidung Ablehnung wegen Zuständigkeit eines anderen eur. Staats Entscheidung!4

5 Dublin III-Verordnung Europäische Verordnung, welche die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens regelt Grundregel: Das Asylverfahren muss in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den der/die Asylsuchende als Erstes betreten hat Sog. Verantwortungsprinzip: Der Staat, der die Einreise zugelassen hat, soll für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein. Geltung in den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz!5

6 Einleitung eines Dublinverfahrens Fingerabdrücke in einem anderen Mitgliedstaat > EURODAC-Treffer Visum eines anderen Mitgliedstaats Schilderung des Einreisewegs Wieder Anwendung auf Syrer seit Ende Oktober 2015 I.d.R. kein Dublinverfahren für Asylsuchende aus Balkanländern!6

7 Dublin-Verfahren vs. Anerkanntenproblematik Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden, werden in Deutschland meist als unzulässig abgelehnt. Da der Schutzstatus dem Bundesamt zu Beginn oft noch nicht bekannt ist, wird trotzdem teilweise zunächst ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Anhörungsschreiben des Bundesamts!7

8 Asylanhörung Dient der Aufklärung der Fluchtgründe Herzstück des Asylverfahrens Sprachmittler/in ist vor Ort Protokollierung Möglichkeit der Rückübersetzung Begleitung durch Vertrauensperson möglich!8

9 Positive Entscheidungen über den Asylantrag Asylanerkennung, Art. 16a GG Flüchtlingsanerkennung, 3 AsylVfG Subsidiärer (europarechtlicher) Schutz, 4 AsylVfG Nationales Abschiebungsverbot, 60 Absatz 5 oder 60 Abs. 7 AufenthG!9

10 Asyl vs. Flüchtlingseigenschaft!!!! Flüchtlings- schutz Asyl! Alle Asylberechtigten sind auch Flüchtlinge, aber nicht umgekehrt Die Rechtsfolgen sind nahezu identisch Es gibt heute nur noch extrem wenige Asylanerkennungen!10

11 Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz ( 3 ff. AsylVfG) Verfolgungshandlung, 3a AsylVfG Verfolgungsgrund, 3b AsylVfG Verfolgungsakteur, 3c und 3d AsylVfG Kein interner Schutz, 3e AsylVfG Kein Ausschlussgrund!11

12 Subsidiärer (europarechtlicher) Schutz ( 4 AsylVfG) Wenn ein ernsthafter Schaden droht, namentlich: 1. Todesstrafe 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts!12

13 Ablehnung des Asylantrags Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet Unzulässigkeit des Asylantrags im Dublin- Verfahren Ablehnung eines Folge- oder Zweitantrags Unzulässigkeit wegen der Anerkennung in einem Drittstaat!13

14 Aufenthaltsstatus im Asylverfahren Einreise Noch kein aufenthaltsrechtliches Papier Asylgesuch Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender BÜMA Asylantrag Aufenthaltsgestattung Entscheidung!14 Aufenthaltserlaubnis Grenzübertrittsbescheinigung, GÜB Duldung

15 Aufenthaltserlaubnisse Asylberechtigung > 25 Absatz 1 AufenthG Flüchtlingsschutz > 25 Absatz 2 Alt. 1 AufenthG (GFK) Subsidiärer Schutz > 25 Absatz 2 Alt. 2 AufenthG Nationales Abschiebungsverbot > 25 Absatz 3 AufenthG!15

16 2. Rechte von Flüchtlingen!16

17 Residenzpflicht / Wohnsitzauflage BüMA i.d.r. Residenzpflicht Aufenthaltsgestattung Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten Verschärfung geplant Wohnsitzauflage Duldung 25 Absatz 2 AufenthG 25 Absatz 3 AufenthG 25 Absatz 5 AufenthG Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten Verschärfung geplant Wohnsitzauflage Asyl/Flüchtlingsschutz: Weder Residenzpflicht noch Wohnsitzauflage Subsidiärer Schutz: umstritten IdR Wohnsitzauflage, wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert wird Wie 25 Absatz 3 AufenthG!17

18 Reisen innerhalb des Schengenraums BüMA Nicht rechtmäßig Aufenthaltsgestattung Nicht rechtmäßig Duldung Nicht rechtmäßig 25 Absatz 2 AufenthG 25 Absatz 3 AufenthG 25 Absatz 5 AufenthG Rechtmäßig Rechtmäßig Rechtmäßig!18

19 Beschäftigungserlaubnis Aufenthaltsgestattung Duldung 25 Absatz 2 AufenthG 25 Absatz 3 AufenthG 25 Absatz 5 AufenthG Nach 3 Monaten kann Zustimmung durch die Arbeitsagentur erteilt werden (Vorrang von Deutschen und EU-Ausländern) 61 Absatz 2 AsylVfG i.v.m. 32 Beschäftigungsverordnung Nach 15 Monaten Erlaubnis ohne Vorrangprüfung 32 Beschäftigungsverordnung Nach 4 Jahren Erlaubnis für jede Beschäftigung Nach 3 Monaten kann Zustimmung durch die Arbeitsagentur erteilt werden (Vorrang von Deutschen und EU-Ausländern) Nach 15 Monaten Erlaubnis ohne Vorrangprüfung Ausnahme: Verweigerung als Sanktion 32 Beschäftigungsverordnung Nach 4 Jahren Erlaubnis für jede Beschäftigung! Zustimmungsfreie Beschäftigungserlaubnis 31 Beschäftigungsverordnung Zustimmungsfreie Beschäftigungserlaubnis 31 Beschäftigungsverordnung Zustimmungsfreie Beschäftigungserlaubnis 31 Beschäftigungsverordnung!19

20 Sozialleistungen AsylbewerberInnen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung Nach Asylbewerberleistungsgesetz Nach 15 Monaten: SGB XII analog Duldung Nach Asylbewerberleistungsgesetz Nach 15 Monaten: SGB XII analog 25 Absatz 2 AufenthG 25 Absatz 3 AufenthG 25 Absatz 5 AufenthG SGB II (= Hartz IV) (wenn erwerbsfähig) bzw. SGB XII (wenn nicht erwerbsfähig) wie 25 Abs. 2 AufenthG Nach Asylbewerberleistungsgesetz in den ersten 18 Monaten Nach 15 Monaten: SGB XII analog Nach 18 Monaten: SGB II oder SGB XII!20

21 Regelsätze SGB II ( Hartz IV ) seit Alleinstehende: 404,00 Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben: jeweils 364,00 Haushaltsangehörige Jahre: 324,00 Haushaltsangehörige Jahre: 306,00 Haushaltsangehörige 6-13 Jahre: 270,00 Haushaltsangehörige bis 5 Jahre: 237,00!21

22 Sätze nach AsylbLG seit Alleinstehende: 364,00 Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben: jeweils 327,00 Haushaltsangehörige Jahre: 290,00 Haushaltsangehörige Jahre: 286,00 Haushaltsangehörige 6-13 Jahre: 252,00 Haushaltsangehörige bis 5 Jahre: 220,00!22

23 Gesundheitsversorgung Aufenthaltsgestattung Nach Asylbewerberleistungsgesetz: eingeschränkte Versorgung, mit Krankenscheinen! Nach 15 Monaten: nach SGB XII analog! Duldung Wie Aufenthaltsgestattung 25 Absatz 2 AufenthG 25 Absatz 3 AufenthG 25 Absatz 5 AufenthG Gesundheitskarte mit Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Wie 25 Abs. 2 AufenthG Wie Aufenthaltsgestattung (In der Praxis häufig Familienversicherung) Nach 18 Monaten Gesundheitskarte!23

24 Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ( 4 AsylbLG) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind ( 6 AsylbLG) EU-Aufnahmerichtlinie unmittelbar anwendbar!24

25 Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen Nachzug zur Kernfamilie: Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern zum minderjährigen Kind Wird der Antrag innerhalb von 3 Monaten ab bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein Zur Fristwahrung genügt Antrag bei der Ausländerbehörde bzw. online Sprachkenntnisse nicht erforderlich Lange Vorlaufzeiten für Termine in der Botschaft Einschränkungen beim Familiennachzug in Planung!25

26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!26

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