Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

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1 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt Netwin 3 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl bweiser@caritas-os.de Knappsbrink 58, Osnabrück Carl-Sonnenschein-Haus Telefon-Zentrale DiCV-OS@caritas-os.de Aktuelle Änderungen bei der Ausbildungsförderung für Flüchtlinge Informationen über die neue Rechtslage (SGB III, BAföG) 1 Stand: In der Übersicht wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Asylsuchende und Flüchtlinge mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( 22-25a AufenthG) Zugang zu den verschiedenen Leistungen zur Förderung einer Ausbildung haben. 1. Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe und zu BAföG-Leistungen Während einer betrieblichen Berufsausbildung können Auszubildende zur ergänzenden Finanzierung ihres Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben ( 56, 57, 60 SGB III). Während einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bestehen ( 2, 11 ff BAföG). a) Aufenthaltsgestattung und Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) 2 Ein Anspruch kann bestehen, wenn zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn die Auszubildenden selbst insgesamt fünf Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind ( 56; 59 Abs. 3 SGB III; 8 Abs. 3 BAföG, Zugang wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit). 1 Die Erstellung dieser Information erfolgte mit finanzieller Unterstützung der EU und des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht die offizielle Rechtsauffassung der EU oder der Bundesregierung wieder. 2 Nach 63a Abs. 1 S. 1 AsylG wird einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und der erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Nach 55 Abs. 1 S. 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Daher ist auch der Aufenthalt von Asylsuchenden mit einer BüMA ein gestatteter Aufenthalt. Steuernummer:

2 Deutschland b) Duldung Ein Anspruch kann bestehen wenn die Auszubildenden sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis, 3 einer Aufenthaltsgestattung, einer BüMA oder einer Duldung im Inland aufhalten haben ( 56; 59 Abs. 2 SGB III; 8 Abs. 2a BAföG, Zugang wegen Voraufenthaltszeiten) wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 56; 59 Abs. 3 SGB III; 8 Abs. 3 BAföG). c) Aufenthaltserlaubnis (1) Aufenthaltserlaubnis nach 22; 23 Abs. 1; 23 Abs. 2; 23 Abs. 4; 23a; 25 Abs. 1; 25 Abs. 2; 25a; 25b AufenthG Ein Anspruch kann ohne weitere Voraussetzungen bestehen ( 56; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). (2) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 25 Abs. 4 Satz 2; 25 Abs. 5 AufenthG Ein Anspruch kann bestehen nach 15 Monaten Voraufenthalt ( 56; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 56; 59 Abs. 3 SGB III; 8 Abs. 3 BAföG). (3) Aufenthaltserlaubnis nach 24; 25 Abs. 4 Satz 1; 25 Abs. 4a, 4b AufenthG Ein Anspruch kann bestehen wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 56; 59 Abs. 3 SGB III; 8 Abs. 3 BAföG). Exkurs Mögliche Folgen des Ausschlusses von Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG-Leistungen ( BAföG/BAB-Falle ) Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Auszubildende, die eigentlich einen Anspruch auf Leistungen nach 2 AsylbLG i. V. m. SGB XII oder nach SGB II hätten und eine dem Grunde nach förderfähige Berufsausbildung machen, erhalten - außer in besonderen Härtefällen - weder Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG-Leistungen noch Leistungen nach 2 AsylbLG i. V. m. SGB XII oder nach SGB II ( 7 Abs. 5; 27 Abs. 4 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII). Umfang des Leistungsausschlusses Auszubildende mit einer BüMA, einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung sowie mit einigen Formen der Aufenthaltserlaubnis, 4 die sich noch keine 15 Monate in 3 Andere Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts, die berücksichtigt werden, sind Zeiten, in denen eine Niederlassungserlaubnis, ein Visum im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 AufenthG; eine Blaue Karte EU ( 19a AufenthG) oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ( 9a AufenthG) vorhanden ist, vgl. 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG. 4 Dies sind die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1; 24 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Herkunftsland, nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder nach 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, da deren Inhaber ebenfalls Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.

3 Deutschland aufhalten und daher Leistungen nach 3 ff AsylbLG beziehen, 5 können diese Leistungen weiter erhalten. 6 Auszubildende, die Leistungen nach SGB VIII beziehen, wie ggf. minderjährig und unbegleitet eingereiste junge Flüchtlinge, erhalten diese Leistungen weiter. Die Nichterfüllung der Wartefrist kann im Einzelfall eine besondere Härte darstellen. Das hat die Bundesagentur für Arbeit 7 jedenfalls für Auszubildende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; Abs. 4 Satz 2; Abs. 5 AufenthG bestätigt, die die vor dem geltende Wartezeit von vier Jahren nicht erfüllt hatten. Dieser Ausschluss von Sozialleistungen kann zur Folge haben, dass insbesondere Asylsuchende nach 15 Monaten Voraufenthalt keine betriebliche oder schulische Ausbildung und kein Studium aufnehmen können, weil sie den Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht bestreiten können. 2. Ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen bedeuten, dass förderungsbedürftige junge Menschen 8 insbesondere während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung durch Maßnahmen von Bildungsträgern etwa zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zur sozialpädagogischen Begleitung unterstützt werden ( 75 SGB III). Im Rahmen einer Assistierten Ausbildung werden förderungsbedürftige junge Menschen, 9 auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet ( 130 Abs. 3 SGB III). In der ausbildungsbegleitenden Phase werden sie zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses unterstützt ( 130 Abs. 4 SGB III). Die ausbildungsvorbereitende Phase, die bis zu sechs Monaten dauern kann, dient der Vorbereitung auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung und der Hilfe bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle ( 130 Abs. 5 SGB III). a) Aufenthaltsgestattung und BüMA, wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 3 SGB III) b) Duldung 5 Nach 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach 15 Monaten Voraufenthalt Leistungen analog dem SGB XII, wenn sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 6 OVG Münster, Beschluss vom Az. 12 B 795/00 (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom L 8 B 32/08 AY ER ;a.a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom L 23 AY 1/07. 7 BA, Wissensdatenbank SGB II, Fragen und Antworten zu 27 SGB II, WDB-Beitrag Nr.: Förderungsbedürftig sind neben lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen auch alle jungen Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen ( 76, 78 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III). 9 Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können ( 130 Abs. 2 S. 1 SGB III). Abweichend hiervon können auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die auf Grund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Landeskonzeption im Sinne des 130 Abs. 8 Satz 2 SGB III besteht ( 130 Abs. 8 Satz 1 SGB III).

4 nach 15 Monaten Voraufenthalt ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 2 SGB III) wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 3 SGB III). c) Aufenthaltserlaubnis (1) Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23 Abs. 1; Abs. 2; Abs. 4; 23a; 25 Abs. 1; Abs. 2; 25a; 25b AufenthG ohne weitere Voraussetzungen ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). (2) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; Abs. 4 Satz 2; Abs. 5 AufenthG nach 15 Monaten Voraufenthalt ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 3 SGB III). (3) Aufenthaltserlaubnis nach 24; 25 Abs. 4 Satz 1; Abs. 4a; 4b AufenthG wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 130 Abs. 2 S. 2; 59 Abs. 3 SGB III). 3. Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Außerbetriebliche Berufsausbildung Im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden förderungsbedürftige junge Menschen 10 vorrangig auf die Aufnahme einer Berufsausbildung, ansonsten auf den Beginn einer Beschäftigung vorbereitet ( 51 Abs. 1 SGB III). Bei einer Außerbetriebliche Berufsausbildung handelt es sich um eine Berufsausbildung für förderungsbedürftige junge Menschen, 11 die bei Bildungsträgern durchgeführt und durch betriebliche Phasen ergänzt wird ( 76 SGB III). a) Aufenthaltsgestattung und BüMA wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 52 Abs. 2; 78 Abs. 3; 59 Abs. 3 SGB III) b) Duldung wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 52 Abs. 2; 78 Abs. 3; 59 Abs. 3 SGB III) Deutschland (vgl. 52 Abs. 2; 78 Abs. 3 SGB III, die nur auf 59 Abs. 1 und 3 SGB III verweist). 10 Nach 52 Abs. 1 SGB III sind junge Menschen förderungsbedürftig, bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn diese nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. 11 Förderungsbedürftig sind neben lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen auch alle Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des 76 Abs. 3 SGB III eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen ( 76, 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III).

5 c) Aufenthaltserlaubnis (1) Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23 Abs. 1; Abs. 2; Abs. 4; 23a; 25 Abs. 1; Abs. 2; 25a; 25b AufenthG ohne weitere Voraussetzungen ( 78 Abs. 3; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). (2) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; Abs. 4 Satz 2; Abs. 5 AufenthG nach 15 Monaten Voraufenthalt ( 78 Abs. 3; 59 Abs. 1 S. 2 SGB III; 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 56; 59 Abs. 3 SGB III). (3) Aufenthaltserlaubnis nach 24; 25 Abs. 4 Satz 1; Abs. 4a; Abs. 4b AufenthG wegen vorangegangener Erwerbstätigkeit ( 56; 59 Abs. 3 SGB III). Deutschland 4. Berufseinstiegsbegleitung Durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung können förderungsbedürftige junge Menschen gefördert werden, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen ( 49 Abs. 1 SGB III). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und - wahl, die Suche nach einer Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses ( 49 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach 49 Abs. 4 SGB III sind bzgl. Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung die junge Menschen förderungsbedürftig, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen. Da 49 ff SGB III nicht auf 59 SGB III verweisen, besteht m.e. ein Zugang zu Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung unabhängig vom Aufenthaltsstatus, einer bestimmten Voraufenthaltsdauere oder einer vorangegangener Erwerbstätigkeit. Daher können Asylsuchende und Flüchtlinge mit einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( 22-25a AufenthG) unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer/innen durch diese Maßnahmen gefördert werden.

6 Freundliche Grüße Dr. Barbara Weiser

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