Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück
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- Heinz Bergmann
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1 SAGJA Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband f. die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück Projekt SAG JA Selbsthilfe und Arbeitsmarktzugang für jugendliche Asylsuchende/Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Rechtliche Information Knappsbrink 58, D Osnabrück Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) b.weiser@sag-ja-info Zugang von Jugendlichen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus zu Arbeit, Ausbildung, Qualifizierung und Bildung 1 I. Arbeit: Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Beschäftigungserlaubnis im Regelfall mit Zustimmung der Arbeitsagentur, die im Wesentlichen eine Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ausnahme: Aufenthaltserlaubnis oder Duldung mit bestimmten Voraufenthaltszeiten. Zu den Einzelheiten vgl. Informationsfaltblatt I des Projektes SAG JA und Informationsfaltblätter I und II des EQUAL-Projekts SAGA zum Arbeitsmarktzugang, Durch Vergütung, ggf. ergänzt durch Leistungen nach AsylblG / SGB XII oder SGB II. Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber Qualifizierungszuschuss, 421o SGB III: Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 1 Diese Übersicht wurde mit finanzieller Unterstützung der EU und der Aktion Mensch erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht die offizielle Meinung der EU, sondern die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. 1
2 haben, Zuschüsse (50% vom Arbeitsentgelt (max. von 1000 ), davon mindestens 15 % für Qualifizierung für längstens 6 Monate) erhalten, wenn diese 1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos ( 119 SGB III) waren, 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, 3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert und 4. vollzeitig beschäftigt werden Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierzu (EGZ 421o.01) enthalten keine Ausschlussregelung für bestimmte Gruppen von MigrantInnen aufgrund ihres Aufenthaltsstatus. Ein Ausschluss kann sich allerdings im Einzelfall infolge der Ermessensregelung ergeben. II. Ausbildung: 1. Betriebliche Berufsausbildung: Beschäftigungserlaubnis im Regelfall mit Zustimmung der Arbeitsagentur (vgl. I). Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den 59, 63 SGB III. Dazu gehört etwa die Aufenthaltserlaubnis nach 23; 23 a; 25 Abs. 1, 2, 3, 4 S. 2, 5; 104 a; 104b AufenthG, wobei teilweise bestimmte Voraufenthaltszeiten vorliegen müssen. Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 2 AsylblG i.v.m. 23 SGB XII (vierjähriger Voraufenthalt und keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) oder nach SGB II beziehen, erhalten außer in Härtefällen ( 2 AsylblG, 22 SGB XII oder 7 Abs. 5 SGB II) weder BAB noch Leistungen nach AsylblG / SGB XII oder SGB II, da eine betriebliche Berufsausbildung dem Grunde nach förderfähig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der unter 18 jährige Auszubildende bei seinen Eltern wohnt und die Ausbildungsstelle von der Wohnung der Eltern zumutbar erreichbar ist, da in diesen Fällen keine Förderung nach dem SGB III besteht, vgl. 22 Abs. 2, Nr. 1 SGB XII; 7 Abs. 6, Nr. 1 SGB II; 64 Abs. 1 SGB III. Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 3 ff AsylblG beziehen, erhalten nach Auffassung des OVG Münster (Beschl. v , Az. 12 B 797/00 zum Leistungsbezug neben des Studiums) trotz einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung weiterhin Leistungen nach dem AsylblG: Das Fehlen einer 22 SGB XII, 7 Abs. 5 SGB II entsprechenden Regelung berechtige nicht zu einer analogen Anwendung 2
3 des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder Anspruchseinschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylblG geregelt habe. 2. Schulische Berufsausbildung Schulische Ausbildung an Fachschulen und an Berufsfachschulen, die zu einem qualifizierten Abschluss führen, etwa Erzieherausbildung, Kinderpflege, Alten- und Krankenpflege, Physiotherapie, Wirtschaftsinformatik, technischer Assistent, technischer Zeichner. Regel: keine Beschäftigungserlaubnis notwendig. Ausnahme: Für Ausbildung in Berufe der Kranken- und Altenpflege und zur Hebamme ist eine Beschäftigungserlaubnis mit Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig. Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zur Lebensunterhaltsicherung Leistungen nach dem BAföG ( 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 BAföG). Dazu gehört etwa die Aufenthaltserlaubnis nach 23; 23 a; 25 Abs. 1, 2, 3, 4 S. 2, 5; 104 a; 104b AufenthG, wobei teilweise bestimmte Voraufenthaltszeiten vorliegen müssen. Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 2 AsylblG i.v.m. 23 SGB XII (vierjähriger Voraufenthalt und keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) oder nach SGB II beziehen, erhalten außer in Härtefällen ( 2 AsylblG, 22 SGB XII oder 7 Abs. 5 SGB II) weder BAföG noch Leistungen nach AsylblG / SGB XII oder SGB II, da eine schulische Berufsausbildung dem Grunde nach förderfähig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Schüler einer allgemein bildenden weiterführenden Schule oder einer Berufsfachschule keinen BAföG- Anspruch hat, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt (er wohnt nicht bei Eltern oder keine Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle von Wohnung der Eltern bzw. eigene Haushaltsführung wegen Ehe oder Kind vgl. 2 Abs. 1a BAföG), da in diesen Fällen keine Förderung besteht, vgl. 22 Abs. 2, Nr. 1 SGB XII; 7 Abs. 6, Nr. 1 SGB II; 2 Abs. 1a BAföG. Eine weitere Ausnahme liegt vor bei Schülern von Berufsfachschulen und Fachschulklassen (die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen), deren Bedarf nach 12 Abs. 1, Nr. 1 BAföG bei monatlich 192 liegt, da in diesen Fällen keine bedarfsdeckende Förderung besteht, vgl. 22 Abs. 2, Nr. 2 SGB XII; 7 Abs. 6, Nr. 2 SGB II; 12 Abs. 1, Nr. 1 BAföG. Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 3 ff AsylblG beziehen, erhalten nach Auffassung des OVG Münster (Beschl. v , Az. 12 3
4 B 797/00 zum Leistungsbezug neben des Studiums) trotz einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung weiterhin Leistungen nach dem AsylblG. Bei manchen schulischen Ausbildungen, wie Altenpflege, wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Finanzierung der schulischen Ausbildung: Soweit die Schulen kostenpflichtig, könnte die Möglichkeit einer Finanzierung durch ein Stipendium geprüft werden. 3. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) Staatlich finanzierte Ausbildungsstellen in Ausbildungszentren, i.d.r. bei IHK / HWK (in Osnabrück etwa auch bei der DEKRA) für Jugendliche, die individuelle Betreuung benötigen. Ausländer, die nicht zu dem in 63 Abs. 1 SGB III genannten Personenkreis (Unionsbürger etc.) gehören, können gefördert werden, wenn sie voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig werden (Prognoseprüfung), 242 Abs. 2 SGB III. Dies ist der Fall, wenn ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht vorliegt, was etwa bei einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung nicht gegeben ist. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach 104 a, 104 b AufenthG kann von der Prognoseprüfung abgesehen werden (BA, Geschäftsanweisung zur BaE 08/2007, ). Berufsausbildungsbeihilfe, vgl II.1. III. Qualifizierung 1. Praktika Beschäftigungserlaubnis im Regelfall mit Zustimmung der Arbeitagentur notwendig. 2. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Freiwilliges Ökologisches Jahr / Kurzzeitfreiwilligendienst Beschäftigungserlaubnis, die gem. 9 BeschV ohne Zustimmung der 4
5 Arbeitsagentur erteilt wird, wenn es sich um einen nach einem Gesetz geförderten Freiwilligendienst handelt, (BA, Durchführungsanweisung zu 9 BeschV Nr ). Nach 2 Abs. 1, Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres muss der Dienst mindestens 6 Monate dauern. Zum Teil: Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld, ergänzt durch Leistungen nach AsylblG / SGB XII oder SGB II. 3. Qualifizierungsangeboten im Rahmen des SGB VIII Die Jugendberufshilfe ist ein Schwerpunkt der Leistungen der Jugendhilfe im Bereich der Jugendsozialarbeit, 13 SGB VIII. Sie beinhaltet das Angebot geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Die Jugendberufshilfe richtet sich an junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre als sind, 13, 7 Abs.1, Nr. 4 SGB VIII. 6 Abs. 2 SGB VIII: Leistungsberechtigte nach SGB VIII sind Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Duldung. Nds. Landtag: kleine Anfrage mit Antwort (Drs. 15/3772): Das ESF-Ziel der beruflichen und sozialen Integration benachteiligter Jugendlicher soll in Niedersachsen durch die Programme Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv- Centren umgesetzt werden. Bei beiden Förderprogrammen handelt es sich um Richtlinien im Bereich der Jugendhilfe, die sich auch an Jugendliche mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung richtet. 4. Sonstiges Für Jugendliche, die Leistungen nach SGB II beziehen, gibt es zahlreiche weitere Qualifizierungsmaßnahmen, die von den jeweiligen Trägern (in der Stadt und im Landkreis Osnabrück: MaßArbeit/AGOS) angeboten werden, wie die Einstiegsqualifizierung (EQJ), Sofortangebot etc.. Da jedoch die Zielgruppe vom SAG JA ganz überwiegend keine entsprechenden Leistungen erhält, erfolgen hierzu zunächst keine weiteren Ausführungen. IV. Bildung einschließlich der schulischen Qualifizierung 1. Nachholen von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen a) VHS 5
6 Die Volkshochschulen bieten oftmals Kurse zur Nachholung des Hauptund Realschulabschlusses an. Auch für Personen ohne Einkommen entstehen häufig bestimmte monatliche Kosten. keine b) Abendschulen / Abendgymnasien keine Schüler einer Abendschule/eines Abendgymnasiums haben einen Anspruch auf BAföG, 2 Abs.1, Nr. 4 BAföG, vgl. daher: II 2 c) Angebot der Jugendwerkstätten Viele Jugendwerkstätten bieten die Vorbereitung zur Nachholung des Hauptschulabschlusses an. vgl. III, 3 2. Studium / Studienkolleg - Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung - Zulassung durch Hochschule - Vereinbarkeit mit Residenzpflicht - Keine zeitlich hindernde Verpflichtung zu gemeinnütziger Tätigkeit nach 5 AsylblG. Für das Studium an Berufsakademien ist keine Beschäftigungserlaubnis notwendig Finanzierung des Lebensunterhalts Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zur Lebensunterhaltsicherung Leistungen nach dem BAföG ( 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 BAföG). Dazu gehört etwa die Aufenthaltserlaubnis nach 23; 23 a; 25 Abs. 1, 2, 3, 4 S. 2, 5; 104 a; 104b AufenthG, wobei teilweise bestimmte Voraufenthaltszeiten vorliegen müssen. 6
7 Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 2 AsylblG i.v.m. 23 SGB XII (vierjähriger Voraufenthalt und keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) oder nach SGB II beziehen, erhalten außer in Härtefällen ( 2 AsylblG, 22 SGB XII oder 7 Abs. 5 SGB II) weder BAföG noch Leistungen nach AsylblG / SGB XII oder SGB II, da ein Studium dem Grunde nach förderfähig ist. Aufenthaltserlaubnis, die Leistungen nach 3 ff AsylblG beziehen, erhalten nach Auffassung des OVG Münster (Beschl. v , Az. 12 B 797/00) trotz einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung weiterhin Leistungen nach dem AsylblG. Ggf. ist die Möglichkeit einer Finanzierung durch Stiftungen zu prüfen. 7
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