Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit

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1 Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, Ellahe Amir-Haeri bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1

2 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 2

3 Aufenthaltspapiere Der Aufenthaltsstatus eines Geflüchteten hat Einfluss auf die Aufenthaltsperspektive, den Zugang zu Arbeit und Fördermöglichkeiten Die wichtigsten Aufenthaltspapiere Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens); (Gültigkeit in der Regel 3-12 Monate) Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung im Asylverfahren bzw. aus humanitären Gründen); (Gültigkeit 1-3 Jahre) Duldung (i.d.r. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und solange Abschiebungshindernisse bestehen Sonderfall: UMF); (Gültigkeit i.d.r Monate) 3

4 ÜBERGANGSREGELUNGEN BüMA Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Die BüMA bescheinigt, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. Der Tag der Ausstellung der BüMAwird als Zeitpunkt des Beginns der Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt angesehen. 4

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8 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 8

9 Schule 10 Jahren Schulpflicht und Anspruch für alle Kinder und Jugendlichen, die über einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügen Einrichtung von Lerngruppen für Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse ( Willkommensklassen ) Koordinierungsstelle des Bezirks Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) durchlaufen ein Clearingverfahren Erstaufnahme-und Clearingstelle (EAC)

10 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote

11 Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Wie der Arbeitsmarktzugang ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltspapier: Beschäftigung nicht gestattet Arbeitsverbot Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde beschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet unbeschränkter Arbeitsmarktzugang 11

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13 Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) 13

14 Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Geduldete Änderung der BeschV vom , und AsylGvom Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung 1. 6./3. Monat Wartefrist 4./ nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Monat Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 14

15 Beschäftigung bei eingeschränktem Arbeitsmarktzugang Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) BA prüft: Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten) und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen etc.) 15

16 Ausbildung Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 7. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist, ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) außerdem: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich 16

17 Rechtliche Voraussetzung für Praktikum und Einstiegsqualifizierung Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung Hospitanz: ohne Antragstellung möglich Erlaubnis der Ausländerbehörde, ohne Beteiligung der BA bei: Pflichtpraktika (im Rahmen von Schule, Ausbildung, Studium) studien- oder ausbildungsbegleitendes Praktikum (bis zu 3 Monate) Praktikum zur Orientierung auf Ausbildung/ Studium (bis zu 3 Monate) Einstiegsqualifizierung andere Praktika: Erlaubnis der Ausländerbehörde und der BA erforderlich Personen mit Aufenthaltserlaubnis: keine Antragstellung erforderlich 17

18 Personen mit Aufenthaltsgestattung Praktika Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 7. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 60 a AufenthG versagt ist, ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis 18

19 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 19

20 Dürfen Flüchtlinge studieren? i.d.r. haben Personen mit einer AE unbeschränkten Zugang zum Studium Ausnahme - Duldung: Nebenbestimmung Studium nicht gestattet Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Studium: Hochschulzusage Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ein absehbarer Wegfall des Duldungsgrundes

21 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 21

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23 Bleiberecht Wege aus der Duldung Aufenthaltserlaubnis für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 4 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss, Aufnahme einer Berufsausbildung) 25a AufenthG während der dualen Ausbildung: je einjährige Verlängerung der Duldung bis zum Abschluss (Voraussetzung: Azubi bei Beginn der Ausbildung jünger als 21 Jahre alt und nicht aus sicherem Herkunftsstaat ) nach Abschluss der Berufsausbildung bei anschließender qualifizierter Beschäftigung: Aufenthaltserlaubnis ( 18a AufenthG) Aufenthaltserlaubnis wegen wirtschaftlicher Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) 25b AufenthG Antrag bei der Härtefallkommission (Nachweise über Integration) Aufenthaltserlaubnis nach 23a AufentG 23

24 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen? Sonderfall Studium Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung? Unterstützungsangebote 24

25 Unterstützung durch Agentur für Arbeit/Jobcenter Zuständigkeit: Jobcenterfür Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, Agentur für Arbeit (BA) für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung Fördermöglichkeiten: fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von Aufenthaltsstatus EQ Ausnahmen: BAB, abh, BvB 25

26 Anspruch auf Ausbildungsförderung BAB und BAföG nach 59 und 75 SGB III und 8 BAföG unmittelbar: Geflüchtete mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis Geflüchtete mit einer AE nach 23 I, II, IV, 23 a, 25 I und II, 25a und 25 b AufenthG nach 15 Monaten Voraufenthalt: Geflüchtete mit AE nach 25 III, IV S. 2 und V AufenthG Geflüchtete mit Duldung faktisch kein Zugang Asylsuchende. Sie haben erst Zugang, wenn sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren 26

27 Weitere Fördermaßnahmen grundsätzlich: Leistungsberechtigte nach BAföG und BAB können unter denselben Voraussetzungen auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, 51 f. SGB III) und Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh, 75 f. SGB III) gefördert werden neu: auch Personen mit Duldung haben nach 15 Monaten Zugang zu abh Ausnahme: Personen mit Duldung haben nicht nach 15 Monaten Zugang zu BvB, sondern wie Asylsuchende im Übrigen: Asylsuchende sind förderberechtigt, wenn sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren 27

28 Angebote Beratung und Unterstützung in der Berufswegeplanung Sozialpädagogische Begleitung und aufenthaltsrechtliche Beratung Vermittlung in Deutschkurse und Praktika Qualifizierungsangebote Bewerbungstraining und Coaching zu Arbeit und Ausbildung Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, Beratung der Betriebe Vernetzung, Mainstreaming, Öffentlichkeitsarbeit 28

29 Weitere Unterstützungsangebote Early Intervention ARRIVO Projekte Integrationslotsen mobile Bildungsberater IQ Landesnetzwerk Berlin Vermittlerteam der Arbeitsagentur für Asylsuchende Handwerk, Gaststätten-und Hotelgewerbe und gewerblich-technischer Bereich 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht Koordination und Rechtsberatung: Die Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration Potsdamer Straße 65, Berlin Johanna Boettcher & Ellahe Amir-Haeri 030/ / Erstberatung für Teilnehmer: Arbeit und Bildung e.v. Kurfürstenstraße 131, Berlin Monika Dittrich 030/

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