Symposium Medizinrecht Trier
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- Ulrich Junge
- vor 8 Jahren
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1 Symposium Medizinrecht Trier Folie 1
2 BESCHRÄNKTE BERUFSERLAUBNIS UND GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BERUFSANERKENNUNGSRICHTLINIE Folie 2
3 EINIGE ZAHLEN: Erteilte Approbationen: Jahr durchschn. insgesamt: davon Ausbildung abgeschlossen in: - Deutschland (RP; Universität Mainz) EU/EWR/CH Drittstaaten (sonstige Staaten) Ausland gesamt Erteilte Berufserlaubnisse (inkl. Verlängerungen): Jahr durchschn. insgesamt: davon Ersterteilungen ca.: Folie 3
4 RECHTLICHE GRUNDLAGEN: - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Bundesärzteordnung (ab ), Gesetz v (BGBl. I. S.2515) - Approbationsordnung für Ärzte (ab ), Verordnung vom (BGBl. I. S. 3005) Folie 4
5 VORAUSSETZUNGEN ZUR TÄTIGKEIT ALS ARZT Fragen: - wer? jede/r - wo? Ausbildungsort - wie? abgeschlossen/gleichwertig - was? Berufserlaubnis/Approbation - wo? Ort der Antragstellung/ zuständige Behörde Folie 5
6 IM EINZELNEN: Wer kann den Antrag stellen? - Jede/r, der/die ein Medizinstudium = ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. - Seit unabhängig von Staatsangehörigkeit, Fragen der Arbeitserlaubnis und des Aufenthaltsstatus in Deutschland. Folie 6
7 IM EINZELNEN: Wo darf die Ausbildung erworben sein? - in Deutschland, hier: Rheinland- Pfalz - in der EU/EWR/Schweiz - in einem anderen Staat (=Drittstaat) Folie 7
8 IM EINZELNEN: Wie muss die Ausbildung sein? - abgeschlossen nach den Vorschriften des Ausbildungsorts - gleichwertig: -- RP: 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO -- EU/EWR/CH: 3 Abs. 1 S. 2 ff BÄO in Verbindung mit der Anlage zu 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO -- Drittstaaten: 3 Abs. 2 u. 3 BÄO Folie 8
9 IM EINZELNEN: Was ist Gegenstand der Antragstellung? - Approbation = Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, 3 Abs. 1 S. 1 BÄO - Berufserlaubnis = Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, 10 Abs. 1 S. 1 BÄO Folie 9
10 IM EINZELNEN: Wo ist der Antrag zu stellen? - Antragstellung aus dem Ausland möglich - bei der Approbationsbehörde (LSJV Ko.) Folie 10
11 IM EINZELNEN: Die Zuständigkeit des LSJV ergibt sich - bei Abschluss in Rheinland-Pfalz, 12 Abs. 1 Satz 1 BÄO, im Übrigen, - wenn der Beruf in Rheinland-Pfalz ausgeübt werden soll, 12 Abs. 3 Satz 1 BÄO Folie 11
12 BERUFSERLAUBNIS - kommt in Frage, wenn Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes NICHT gegeben ist ( 3 Abs. 2 und 3 BÄO) - Gleichwertigkeit gegeben bei: - Ausbildung in Deutschland - Ausbildung in EU/EWR/Schweiz - daher keine BE für Absolventen aus diesen Staaten, 10 Abs. 1 Satz 2 BÄO Folie 12
13 BERUFSERLAUBNIS - oft KEINE Gleichwertigkeit bei Ausbildung in Drittstaaten gegeben - Drittstaaten, beispielsweise: - USA, Kanada, Japan, Australien: -> HIER: Gleichwertigkeit in der Regel gegeben. - Türkei, Syrien, Ägypten, Indien - Russland etc. (Nachfolgestaaten der UdSSR ohne Baltikum) Folie 13
14 BERUFSERLAUBNIS Eigenheiten der Berufserlaubnis (Teil 1) - wesensgleiches Minus der Approbation - eigener Antrag auf Erteilung notwendig ( 34 ÄApprO - Voraussetzungen) - wird widerruflich erteilt ( 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO) Folie 14
15 BERUFSERLAUBNIS Eigenheiten der Berufserlaubnis (Teil 2) - ist zweckgerichtet - führt zur Erteilung der Approbation hin - unterliegt Beschränkungen Folie 15
16 BERUFSERLAUBNIS Zweck der Berufserlaubnis: - Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, 10 Abs. 1 BÄO - Fuß fassen in der Arbeitswelt des Arztes in Deutschland - Erwerb von Berufspraxis in Deutschland - aus Gründen der ärztlichen Versorgung, 10 Abs. 3 BÄO Folie 16
17 BERUFSERLAUBNIS Beschränkungen der BE (Teil 1) - zeitlich: grundsätzlich auf zwei Jahre ausstellbar, 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO, 34 Abs. 6 ÄApprO - ausnahmsweise verlängerbar: -- zu Zwecken der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Folie 17
18 BERUFSERLAUBNIS Beschränkungen der BE (Teil 2) -- aus Gründen der ärztlichen Versorgung, wenn im Fachgebiet Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (durch Facharztqualifikation nachzuweisen), 10 Abs. 3 Satz 2 BÄO, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 ÄApprO Folie 18
19 BERUFSERLAUBNIS Beschränkungen der BE(Teil 3) - örtlich: -- im jeweiligen Bundesland -- bei einem bestimmten Arbeitgeber 10 Abs. 2 S. 1 BÄO, 34 Abs. 7 und 8 ÄApprO - sachlich: auf einen bestimmten Arbeitsbereich beschränkt, 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BÄO Folie 19
20 BERUFSERLAUBNIS Weitere Voraussetzungen der BE: - Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache = bestandener Fachsprachentest bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen - Arbeitsplatzzusage in Rheinland-Pfalz; konkrete Inaussichtstellung; Glaubhaftmachung; 12 Abs. 3 S. 1 BÄO Folie 20
21 BERUFSERLAUBNIS Erlaubnis nach 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung Herrn / Frau geboren am in wird gemäß 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Krankenhaus oder ärztlichen Praxis in Rheinland-Pfalz für die Zeit vom bis widerruflich erteilt. Beschränkungen und Nebenbestimmungen: Die Erteilung der Berufserlaubnis erfolgt unter der Bedingung der Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten zum Zwecke der Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstandes. Koblenz, den Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Dienstsiegel des Landes Rheinland-Pfalz Im Auftrag Heinz Rommerskirchen Folie 21
22 BERUFSERLAUBNIS Befugnisse des Inhabers der Berufserlaubnis: - Art und Weise des Einsatzes, - Übertragung von -- Kompetenzen und -- Verantwortungsbereichen richten sich nach Arbeitsrecht. Folie 22
23 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Einzige weitere Voraussetzung zur Erteilung der Approbation: Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, 3 Abs. 2 und 3 BÄO. - Ausbildung - Berufstätigkeit Folie 23
24 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird geführt durch - die Gleichwertigkeitsprüfung (nach Aktenlage), 3 Abs. 2 und 3 BÄO: Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder durch - das Ablegen der Kenntnisprüfung, 3 Abs. 2 und 3 BÄO, 37 ÄApprO (mündliche und praktische Prüfung) Folie 24
25 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Gleichwertigkeitsprüfung, 3 Abs. 2 und 3 BÄO (Teil 1) Die Ausbildung ist nicht gleichwertig, wenn - ihre Dauer mindestens ein Jahr unter der deutschen Referenzausbildung liegt (RP: JGU MZ), oder - sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Folie 25
26 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Gleichwertigkeitsprüfung, 3 Abs. 2 und 3 BÄO (Teil 2) Fächer unterscheiden sich wesentlich, 3 Abs. 2 S. 4 BÄO, wenn: - deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und - die Ausbildung ggü. der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist Folie 26
27 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Gleichwertigkeitsprüfung, 3 Abs. 2 und 3 BÄO (Teil 3) Beispiele (auch in Kombination): - fachfremde Unterrichtsinhalte - Stunden für Selbststudium - Seminare und Praktika nicht nachgewiesen - einzelne Fächer nicht nachgewiesen - PJ fehlt oder ist nicht äquivalent abgedeckt Folie 27
28 VON DER BERUFSERLAUB- NIS ZUR APPROBATION Gleichwertigkeitsprüfung, 3 Abs. 2 und 3 BÄO (Teil 4) - Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung durch jegliche einschlägige Berufstätigkeit möglich, 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO. - Anspruch auf Bescheid über die Mitteilung der festgestellten wesentlichen Unterschiede, 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO. Folie 28
29 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Referat 55 Akademische Heilberufe Baedekerstraße Koblenz Folie 29
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