Freiwilligendienste. Quellen:
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- Frauke Jasmin Armbruster
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1 Quellen: 18 Abs. 3, 39 AufenthG 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst Kurzgefasst: Alter: FSJ/FÖJ bis Vollendung des 27. Lebensjahres, BFD ohne Altersbegrenzung. Plausibilität des Reisezwecks: Kompetenzerwerb, individuelle Lebensplanung, Engagement, kulturelle Offenheit, Ziele des Trägers (s. Ziff. 2). Sprachkenntnisse: Grundkenntnisse der deutschen Sprache bzw. Bescheinigung des Trägers, dass darauf verzichtet werden kann oder ein Sprachkurs vorgesehen ist (s. Ziff.3). Rückkehrbereitschaft: Angaben aus Motivationsschreiben bzw. Gespräch (s. Ziff. 4). Lebensunterhalt: es genügen die Angaben im Vertrag zu Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung, Sozialversicherung (s. Ziff.5). Nachweis: Vertrag / Vereinbarung (s. Ziff. 5). Zustimmungserfordernisse: keine BA-Zustimmung; ABH-Zustimmung nur bei Voraufenthalten; Sonderfall ICJA e.v. (s. Ziff. 6 und Ziff. 8). D-Visa für die gesamte Aufenthaltsdauer (bis maximal aber für 12 Monate) (s. Ziff. 7). 1. Allgemeine Hinweise Insgesamt leisten in Deutschland zurzeit mehr als Menschen einen - meist einjährigen - Freiwilligendienst: Rund im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), im Bundesfreiwilligendienst (BFD) und im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ). FSJ und FÖJ stehen als Jugendfreiwilligendienste Menschen bis zum 27. Geburtstag offen, der BFD hat keine Altersbegrenzung. Dazu kommen rund junge Deutsche, die jährlich im Rahmen eines s (Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD), weltwärts, kulturweit u.a.) als Freiwillige ins Ausland gehen. Die Bundesregierung begrüßt und fördert die Teilnahme von Menschen aus aller Welt an den n in Deutschland (FSJ, BFD und FÖJ). Diese sog. "Incoming-
2 Komponente" der (aktuell einige hundert Freiwillige pro Jahr) soll in Zukunft deutlich ausgebaut werden. In aller Regel wird ein "Incoming"-Freiwilligendienst durch einen deutschen Träger organisiert, der die Verantwortung für die Auswahl der Freiwilligen, Vorbereitung, Auswahl der Einsatzstellen, Organisation und Begleitung während des Jahres übernimmt. Die fünf größten Träger sind: Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.v., Initiative Christen für Europa e.v. (ICE), ICJA Freiwilligenaustausch weltweit e.v., Verein für internationalen und interkulturellen Austausch e.v. (VIA) und die Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste e.v. (ijgd). Dazu kommen zahlreiche, oft kirchlich geprägte kleinere Träger. Diese deutschen Träger sorgen in aller Regel dafür, dass die Freiwilligen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen oder diese erwerben - z.b. durch einen Sprachkurs nach Einreise - und achten sowohl bei der Auswahl als auch im Rahmen der Begleitung während des s auf die Rückkehrbereitschaft der Freiwilligen. Die Teilnahme am FSJ/FÖJ/BFD oder anderen Freiwilligeneinsätzen stellt eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung im Sinne von 7 SGB IV dar und ist damit ausländerrechtlich als Erwerbstätigkeit anzusehen (vgl. 2 Abs. 2 AufenthG). Die Einsatzzeit muss der eines Vollzeitbeschäftigten (oder eines Teilzeitbeschäftigen für BFD-Freiwillige über 27 Jahre) in der Einsatzstelle entsprechen, es darf sich jedoch ausschließlich um arbeitsmarktneutrale Hilfstätigkeiten unter fachkundiger Anleitung, nicht um verantwortliche Aufgaben handeln. Voraussetzung für die Anerkennung eines Einsatzplatzes ist, dass die konkrete Tätigkeit der Freiwilligen gemeinwohlorientiert und arbeitsmarktneutral erfolgt. Einsatzplätze gibt es daher u.a. in den folgenden Bereichen: BFD/FSJ in klassischen", sozialen Einsatzbereichen wie insbesondere die Arbeit mit alten, kranken und behinderten Menschen, Kindern und Jugendlichen. BFD/FSJ in der Kultur, im Sport, in der Denkmalpflege. BFD/FÖJ im Natur- und Umweltschutz, in der Landschafts-, Forst-, Gewässer- und Tierpflege, in der ökologischen Landwirtschaft und im Gartenbau, in der Umweltbildung, Umweltinformation und -kommunikation. 2. Plausibilität des Reisezwecks Die Visumerteilung zum Zweck eines Freiwilligen-Aufenthalts kommt in Betracht, wenn das Engagement für das Allgemeinwohl sowie der Kompetenzerwerb als vorrangiges Ziel des Aufenthalts plausibel gemacht werden kann und der Freiwilligen-Aufenthalt in Deutschland in die konkrete Lebensplanung des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Situation - passt.
3 FSJ/FÖJ steht jungen Menschen unabhängig von Bildungsabschluss oder Herkunftsland nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs offen. Der BFD hat keine Altersbegrenzung. Die Dauer des freiwilligen Dienstes im Inland kann zwischen 6 und 24 Monaten liegen, die Regel ist jedoch ein volles Jahr. Bestandteil der gesetzlichen sind Seminartage. Den Einsatzstellen/Trägern in Deutschland ist wichtig, dass den Freiwilligen die Idee des s (Bildungs- und Orientierungsjahr, in dem man sich engagiert und Lernerfahrungen macht) bekannt ist, dass nur diejenigen für einen Freiwilligendienst vermittelt werden, die entsprechend engagiert und motiviert sind, dass die Freiwilligen über die formalen Bedingungen und Anforderungen vollständig informiert sind (z.b. Grundkenntnisse der dt. Sprache bzw. bei schlechten Grundkenntnissen die Bereitschaft, einen Sprachkurs zu besuchen (s. dazu auch Ziff. 3); psychische und physische Belastbarkeit; Offenheit, sich auf die andere Kultur einzulassen; Bereitschaft, sich im Freiwilligendienst zu engagieren). Die meisten Einsatzstellen/Träger nehmen keine Direktbewerbungen an, sondern bestehen auf die Vorauswahl durch Partnerorganisationen. Diese spielen nicht nur bei der Auswahl eine Rolle, sondern sind bei der Rückkehr der Freiwilligen dafür verantwortlich, dass diese sich wieder integrieren und ihre Erfahrungen möglichst in die Qualifizierung weiterer Freiwilligeneinsätze einbringen. Die o.g. Einsatzstellen-/Trägerinteressen können im Gespräch zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden. Anträge von Freiwilligen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können in eigener Zuständigkeit abgelehnt werden, wenn bezüglich entscheidungsrelevanter Tatsachen keine Inlandsachverhalte aufzuklären sind. 3. Sprachkenntnisse Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind erwünscht, denn die Einsatzstellen haben ein hohes Interesse daran, dass sich die Teilnehmer ausreichend verständigen können. Diese Prüfung fällt grundsätzlich den Einsatzstellen/dem Träger bei der Auswahl der Bewerber zu. Völlig fehlende Sprachkenntnisse können ein Grund sein, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen. Entscheidend sind diesbezüglich die Anforderungen der Einsatzstelle/des Trägers: Sofern die Einsatzstelle/der Träger schriftlich versichert, dass eine ausreichende Verständigung in der Einsatzstelle und die Bildungsarbeit auch ohne ausreichende Deutschkenntnisse möglich sind bzw. wenn für die ausländischen Freiwilligen ein Sprachkurs vorgesehen ist, reicht dies zur positiven Beurteilung hinsichtlich der Sprachkenntnisse aus.
4 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Freiwilligendienst nicht vorrangig das Ziel haben darf, Sprachkenntnisse zu erwerben. 4. Rückkehrbereitschaft Der Aufenthalt zu einem Freiwilligendienst stellt einen befristeten Aufenthalt dar, der nur für die Dauer des s zugelassen wird. Die Teilnahme an einem Freiwilligendienst begründet keinen Daueraufenthalt. Bei der Prüfung der Anträge ist daher insbesondere auf die Rückkehrperspektive der Antragsteller zu achten. Der Antragsteller sollte dazu im Motivationsschreiben entsprechende Angaben machen bzw. im Gespräch zu diesem Punkt befragt werden. Angaben des Antragstellers zur Rückkehrperspektive sind aktenkundig festzuhalten. Da ein Zweckwechsel gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, sind Anschlussaufenthalte zu einem anderen Zweck denkbar und grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit hat aber keinen Einfluss auf die grundsätzliche Prüfpflicht hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft zum Zeitpunkt der Visumbeantragung. 5. Weitere Nachweise Im Visumverfahren ist die jeweilige Vereinbarung des Antragstellers mit dem Bundesamt (BFD) bzw. mit dem Träger (FSJ/FÖJ) vorzulegen. Dies ist erforderlich als Nachweis für die genaue Tätigkeit des Freiwilligen (Plausibilitätsprüfung) und sonstige Prüfpunkte wie insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Versicherung etc. Bezüglich der Lebensunterhaltsprüfung reichen die Angaben der Einsatzstelle/des Trägers in der Vereinbarung aus. Die Freiwilligen erhalten in der Regel ein Taschengeld, Unterbringung und Verpflegung (oder entsprechende Zuschüsse). Die Freiwilligen werden vollständig in Deutschland gesetzlich sozialversichert. Die Beiträge für Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden komplett von der Einsatzstelle oder dem Träger übernommen. Auf entsprechende Angaben in der vorgelegten Vereinbarung ist zu achten. Da diese Versicherungen erst ab Vertragsbeginn bzw. Antritt des s gelten, ist für die Zeit bis dahin ein Nachweis über eine Reisekrankenversicherung vorzulegen. Die BFD-Vereinbarung wird in Deutschland sowohl vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als auch von der Einsatzstelle, der Zentralstelle und ggf. dem Träger unterzeichnet, die FSJ- und FÖJ-Vereinbarung vom Träger und ggfs. der Einsatzstelle Die Freiwilligen im Ausland sollen die Vereinbarung dann selbst unterzeichnen und unmittelbar anschließend unter Vorlage des von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrags das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen. 6. Zustimmungserfordernisse im Visumverfahren Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Teilnahme am FSJ/FÖJ/BFD bedarf gem. 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
5 Eine Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde ist nur dann erforderlich, wenn der Antragsteller bereits einen Voraufenthalt im Sinne von 31 Abs. 1 Nr. 2 c) AufenthV hatte (s. dazu VHB-Beitrag Zustimmung der Ausländerbehörde ; Prüfung der Voraufenthalte durch BVA). S. auch Ziff. 8: Sonderverfahren für ICJA Freiwilligenaustausch weltweit e.v. 7. Visumerteilung Bei einem geplanten Aufenthalt von in der Regel 12 Monaten (max. 24 Monate, s. Ziff. 2) können die nationalen D-Visa auch für die gesamte Aufenthaltsdauer, längstens aber für 12 Monate erteilt werden, sofern die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und - sofern die Zustimmung erforderlich ist - die Ausländerbehörde entsprechend zustimmt (s. dazu VHB Beitrag Längerfristige Visa ). Bereits bei der Übermittlung der Angaben sollte die Ausländerbehörde darauf hingewiesen werden, dass beabsichtigt ist, ein Visum für die Gesamtdauer des Aufenthalts zu erteilen. Das Visum ist mit der Auflage Beschäftigung nur gem. 14 I Nr. 1 BeschV gestattet, Freiwilligendienst bei Name des Trägers, Ort zu versehen. Liegt die Zustimmung einer Ausländerbehörde vor, wird von RK-Visa die Angabe ABH Ort eingetragen. Es sind ergänzend ggf. die von der Ausländerbehörde zusätzlich mitgeteilten abweichenden Auflagen einzutragen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa sind zu beachten. 8. Besondere Hinweise Freiwilligenaustausch vermittelt durch ICJA Freiwilligenaustausch weltweit e.v., Berlin Bei einer Vermittlung durch ICJA Freiwilligenaustausch weltweit e.v. (Mitgliedsorganisation des International Cultural Youth Exchange/ICYE) gilt im Land Berlin mit Genehmigung der obersten Landesbehörde gem. 32 AufenthV eine generelle Befreiung von der Zustimmung der Ausländerbehörde. ICJA e.v. führt Freiwilligenaustausche auch außerhalb des Rahmens einer gesetzlichen Grundlage durch (also kein FSJ/FÖJ oder BFD). Diese bedürfen als vorwiegend karitative Beschäftigungen gem. 14 I Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 9. Merkblatt Ein Muster für ein Merkblatt zum Freiwilligenaufenthalt ist in der Materialsammlung zu finden. Das Muster dient zur Orientierung und ist bei Bedarf um die ortsspezifischen Angaben anzupassen. 10. Weiterführende Informationen Hintergrundmaterial zu den n finden Sie u.a. auf folgenden Webseiten:
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