Arbeitsmarktzulassungsverfahren
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- Alexander Kranz
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1 Information der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung Susanne Witt, 18. November 2014 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Logoauswahl Arbeitsmarktzulassungsverfahren
2 Inhalt 1) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren EU 3) Ansprechpartner in der ZAV Seite 2
3 Rechtsgrundlagen Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV) Sozialgesetzbuch III (SGB III) Zuwanderungsgesetz (ZuwandG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Seite 3
4 Zuständigkeit Arbeitsmarktzulassung Zuständiges Team der ZAV Zuständig ist grundsätzlich das AE-Team*, in dessen Bezirk der Sitz des Arbeitgebers (Betrieb, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) liegt. Es gelten jedoch Sonderzuständigkeiten für bestimmte Personengruppen. *AE = Arbeitserlaubnis Seite 4
5 Betreute Bezirke der AE-Teams Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 323) Betreuung durch das AE-Team Frankfurt / Main (Team 316) Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 325) Betreuung durch das AE-Team Bonn (Team 326) Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 324) Betreuung durch das AE-Team München (Team 315) Seite 5
6 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in die Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese wird in einem behördeninternen Verfahren eingeholt. Es gibt jedoch auch zustimmungsfreie Beschäftigungen. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die Auslandsvertretungen und die örtlichen Ausländerbehörden, die zugleich auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme sind. Seite 6
7 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Visum oder Aufenthaltserlaubnis Auslandsvertretung (über BVA) Ausländerbehörde Ausländischer Arbeitnehmer ZAV - Stützpunkt Rechtsprüfung im AE-Team Agentur für Arbeit Arbeitsmarktprüfung Arbeitsmarktprüfung im Arbeitgeber- Service Inländischer Arbeitgeber Seite 7
8 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen durch die ZAV Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nur zugestimmt werden, wenn - eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt, - sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, - für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU/ EWR-Ländern, der Schweiz, sowie Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), - der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird Seite 8
9 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige Es folgen nun einige der gängigsten Beschäftigungsmöglichkeiten in Kurzform. Weitere Möglichkeiten der Beschäftigungen für ausländische Staatsbürger und das Verfahren werden im Merkblatt 7 aufgeführt. Seite 9
10 Arbeitsmarktzugang für Hochqualifizierte Übersicht der Fallkonstellationen Qualifikation Gehalt Beteiligung BA Aufenthaltstitel Inländischer und ausländischer Hochschulabschluss ( 2 Abs. 1 Nr. 2a BeschV) Hochschulabschluss im Inland ( 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV) Inländischer Hochschulabschluss Beschäftigung im Mangelberuf (MINT, IT, Ärzte) ( 2 Abs. 1 Nr. 2 b BeschV) ausländ. Hochschulabschluss Beschäftigung im Mangelberuf (MINT, IT, Ärzte) 19a AufenthG; 2 Abs. 2 BeschV Zustimmungsfrei * - Zustimmungsfrei * Zustimmungsfrei * Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis nach 33 bzw. 21 Monaten Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis nach zwei Jahren Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis nach 33 bzw. 21 Monaten Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis nach 33 bzw. 21 Monaten Hochschulabschluss im Ausland ( 2 Abs. 3 BeschV) unterhalb der Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU Vorrangprüfung (entfällt bei Mangelberufen!) Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren * Beteiligung der BA nach 72 (7) AufenthG möglich Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie Seite 10
11 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 4 BeschV Die Zustimmung zu einer qualifizierten Beschäftigung kann gegeben werden für: - Leitende Angestellte (gem. 5 Betriebsverfassungsgesetz) - andere Personen (Spezialisten), die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen Als Spezialist ist ein Arbeitnehmer anzusehen, wenn er über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Die besondere Bedeutung drückt sich auch in der Bezahlung des Arbeitnehmers aus, die wesentlich über der einer inländischen Fachkraft mit abgeschlossener akademischer Ausbildung oder eines Facharbeiters liegen muss. (Berufsabschluss und beruflicher Werdegang müssen nachgewiesen werden.) Keine Vorrangprüfung! Seite 11
12 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 6 BeschV Die Beschäftigung Drittstaatsangehöriger kann auch in Ausbildungsberufen erfolgen wenn: die mind. 2-jährige Ausbildung im Inland erfolgreich abgeschlossen wurde oder die Berufsqualifizierung im Ausland erworben wurde, die berufliche Anerkennung vorliegt, der Beruf auf der Positivliste steht und die zu besetzende Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlich ist oder die betreffende Person von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Die Vorrangprüfung entfällt in diesen Fällen, die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger als für deutsche Arbeitnehmer sein. Seite 12
13 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 8 BeschV Ist für die qualifizierte Beschäftigung: die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder die Befugnis zur Berufsausübung (reglementierter Beruf) erforderlich und ist hierfür eine vorherige, praktische Tätigkeit nötig, kann eine entsprechende Zustimmung gegeben werden. Auch hier entfällt die Vorrangprüfung. Seite 13
14 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige 17 AufenthG Die betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, sind zustimmungspflichtig. Eine Zustimmung kann erteilt werden wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die im Inland übliche Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Schulische Ausbildungen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Seite 14
15 Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatler 17 AufenthG Einer betrieblichen Weiterbildung (z.b. Praktikum, Trainee) kann zugestimmt werden wenn: der Betroffene über eine entsprechende berufliche/schulische Vorbildung (Berufsausbildung, Hochschulabschluss, Fachhochschulausbildung) verfügt, keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und das Einstiegsgehalt der jeweiligen Berufsgruppe gezahlt wird. Detaillierte Unterlagen sind vorzulegen (Vertrag, Weiterbildungsplan, Qualifikation, Lebenslauf). Entsendungen (Arbeitgeber mit Sitz im Ausland) sind möglich, wenn gewährleitstet ist, dass die Qualifizierung und nicht die Erbringung wertschöpfender Arbeit im Vordergrund steht. Seite 15
16 Vorabzustimmung nach 36 Abs. 3 BeschV Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. Gilt nur für Neueinreisende. Seite 16
17 Ablauf Antrag auf Vorabzustimmung Antrag auf Vorabzustimmung mit allen erforderlichen Unterlagen wird bei der ZAV vom Antragsteller (Arbeitgeber) direkt eingereicht. Die Prüfung erfolgt je nach Fallgestaltung in üblicher Form (evtl. Vorrangprüfung, Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, Prüfung der sonstigen Voraussetzungen gem. BeschV). Das Ergebnis der Vorabprüfung (= selbstbindende Auskunft) geht an den Antragsteller (Arbeitgeber) und wird der Auslandsvertretung bei Beantragung des Visums vorgelegt. Hierdurch sollen unnötige Wegezeiten vermieden und das Verfahren erheblich beschleunigt werden. Seite 17
18 Drittstaatsangehörige Studenten 16 AufenthG Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums, für Sprachkurse und für den Schulbesuch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist hier nicht involviert, da es sich um schulische Ausbildungen handelt. Auch für studienbezogene Praktika ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung für max. 120 (oder 240 halbe) Tage im Jahr ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zur Studienbewerbung kann eine Aufenthaltserlaubnis für max. 9 Monate erteilt werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis für max. 18 Monate zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Seite 18
19 3) Verfahren für Neu-Unionsbürger (Kroatien bis zunächst ) ZAV - Stützpunkt Ausländischer Arbeitnehmer Arbeitsgenehmigung -EU Rechtsprüfung im AE-Team Agentur für Arbeit Arbeitsmarktprüfung im Arbeitgeber- Service Inländischer Arbeitgeber Seite 19
20 Verfahren für Neu-Unionsbürger (Kroatien) Arbeitserlaubnis-EU Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU setzt voraus, dass: eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung steht (Vorrangprüfung bei Helfertätigkeiten) und die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind Seite 20
21 Arbeitserlaubnis-EU ohne Vorrangprüfung Fachkräfte, sowie deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige können für eine Beschäftigung, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzt ohne Vorrangprüfung zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.( 12 b ArGV) Die Qualifikation des Arbeitnehmers muss nicht nachgewiesen werden! Seite 21
22 Verfahren für Neu-Unionsbürger (Kroatien) Beschränkung der Arbeitserlaubnis-EU Die Arbeitserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für 1 Jahr erteilt Die Arbeitserlaubnis ist weiter beschränkt auf die Art der Beschäftigung, den Beschäftigungsbetrieb. Geltungsbereich: Bundesgebiet.! Eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer kann nur ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer im Besitz einer unbeschränkten Arbeitsberechtigung ist oder arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt werden kann! Seite 22
23 Verfahren für Neu-Unionsbürger (Kroatien) Arbeitsberechtigung-EU Die Arbeitsberechtigung-EU eröffnet einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ein Anspruch besteht zum Beispiel nach einer zwölfmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung im Bundesgebiet oder für Familienangehörige eines Deutschen. Seite 23
24 Genehmigungsfrei Es entfällt die Arbeitsgenehmigungspflicht für Hochschulabsolventen für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung und deren Familienangehörige ( 12 b ArGV) sowie für Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung ( 12 c ArGV). Ebenfalls keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen kroatische Arbeitnehmer, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Studentische Aufenthaltszeiten können nur bis zu zwei Jahren anerkannt werden. ( 9 BeschV) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen kroatische Staatsangehörige gem. 12 e ArGV für eine Saisonbeschäftigung nach 15a BeschV. Seit dem ist die Arbeitsgenehmigungspflicht für Rumänen und Bulgaren entfallen. Seite 24
25 Kontakt zu Ihrem AE-Team 324 (Baden-Württemberg) Allgemeine und zielgruppenspezifische Informationen (z. B. für Ausländerbehörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sind im Internet unter > Arbeitsmarktzulassung abrufbar die AE-Teams der ZAV erreichen Sie telefonisch unter: +49 (0)228 / Adresse des Teams 324: ZAV-Duisburg- [email protected] Fax-Nr. des Teams 324: Seite 25
26 Hinweise auf Informationsquellen Informationen zu den regionalen und besonderen Zuständigkeiten der AE-Teams sowie deren Kontaktdaten finden Sie im Internet unter > Arbeitsmarktzulassung > Standorte Aktuelle Positivliste: Anerkennung ausländischer Abschlüsse: / Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit: Mobilitätsprogramm (MobiPro): Wilkommensportal zur Fachkräfteoffensive: Seite 26
27 Arbeitsmarktzulassung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse am Thema Arbeitsmarktzulassung Seite 27
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