Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten
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- Kirsten Morgenstern
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1 MERKBLATT Recht und Fairplay Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten Am ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/50 EG vom )in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet umfangreiche Neuregelungen für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, insbesondere durch die Einführung der Blue Card EU für ausländische Hochschulabsolventen und vergleichbar Qualifizierte (1). Im einigen Bereichen werden auch Bestimmungen getroffen, die über die Vorgaben auf europäischer Ebene hinaus gehen, insbesondere für ausländische Studierende (2) und ausländische Unternehmensgründer in Deutschland (3). Die nachfolgende Übersicht erläutert die mit dem Gesetzesvollzug verbundenen wesentlichen Neuerungen im Aufenthaltsrecht. Allgemeine Informationen entnehmen Sie auch unserem Merkblatt Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen. 1. Neuregelungen für ausländische Beschäftigte Mit der Einfügung des 19 a in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird ein neuer Aufenthaltstitel für Drittstaatstaatsangehörige geschaffen, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Blue Card EU enthält. 1.1 Ausländische Hochschulabsolventen Nach 19 a AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung eine Blue Card EU erteilt, wenn er einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages vorlegen kann, wonach ein jährliches Bruttojahresgehalt von mindestens ,00 EUR bezogen wird. Für Drittstaatsangehörige, die einen der sogenannten Mangelberufe (Mathematiker, Ingenieure, Naturwissenschaftler, Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnolo- Ansprechpartner: Bearbeitet im August 2012 Steffen Pollmer, Tel.: Catharina Krämer, Tel.: steffen.pollmer@muenchen.ihk.de IHK-Service: Tel. 089 / catharina.kraemer@muenchen.ihk.de Anschrift: Balanstrasse Homepage:
2 Seite 2 von 5 gie sowie Ärzte) ausüben, ist bereits ein jährliches Bruttogehalt von ,00 EUR für die Erteilung der Blue Card EU ausreichend. Mit vorgenannten Gehaltsschwellen wurden die jährlich zu erzielenden Bruttojahresgehälter auf zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt, um die finanziellen Hürden zum Anreiz qualifizierter Fachkräfte abzubauen. Sofern der Antragsteller nicht über einen Hochschulabschluss verfügt, kann eine Blue Card EU erteilt werden, wenn eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung erworbene vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird. Entsprechende Berufe können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt werden 1.2 Verfahren zur Erteilung der Blue Card EU Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland haben bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes eine Blue Card EU zu beantragen. Diese wird für einen befristeten Geltungszeitraum (maximal vier Jahre) erteilt. Die im Rahmen eines bereits durchgeführten Visumsverfahrens erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wirkt fort, eine erneute Zustimmung ist nicht erforderlich. Die Erteilung der Blue Card an die erstgenannte Personengruppe (Hochschulabsolventen mit einem Bruttojahresgehalt von ,00 EUR) erfolgt ohne Beteiligung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Vor Erteilung der Blue Card EU an die zweitgenannte Personengruppe (Hochschulabsolventen in Mangelberufen mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens ,00 EUR) prüft die ZAV die Beschäftigungsbedingungen (inklusive Lohnhöhe), insbesondere ob diese den ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen für deutsche Arbeitnehmer entsprechen. Sofern es sich um einen noch im Ausland ansässigen Ausländer handelt, so ist zunächst bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatstaat ein Visum zu beantragen, bevor die Ausländerbehörde vor Ort eine Blue Card EU erteilen kann. 1.3 Verfahrensrechtliche Erleichterungen für Blue Card Inhaber Fachkräfte profitieren künftig von kürzeren Fristen bei der Erteilung von Daueraufenthaltsrechten.
3 Seite 3 von 5 Inhaber einer Blue Card EU können nunmehr bereits nach 33 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet und entsprechenden Sprachkenntnissen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Werden deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen, kann eine Niederlassungserlaubnis bereits nach knapp zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland erteilt werden. Drittstaatsangehörige, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Blue Card EU erteilt wurde, kommt eine Anrechnung auf Fristen für Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG zugute. Schließlich kann Hochqualifizierten (insbesondere Spitzenforschern) in besonderen Fällen sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, hierzu bedarf es unter anderem eines Bruttojahresgehalts von mindestens ,00 EUR. 2. Neuregelungen für ausländische Studierende Neben Akademikern profitieren auch ausländische Studierende von weitreichenden Erleichterungen bei der Ausübung von Beschäftigungen während bzw. nach dem Abschluss des Studiums. Ausländische Studierende können künftig während des Studiums 120 volle Tage bzw. 240 halbe Tage statt den bisher erlaubten 90 vollen Tagen bzw. 180 halben Tagen arbeiten. Nach der Beendigung des Studiums an einer deutschen Hochschule besteht die Möglichkeit, bis zu 18 Monate Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, um einen der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Gleiches gilt für Absolventen von qualifizierten Berufsausbildungen in Deutschland. Diese haben nunmehr die Möglichkeit, sich über einen Zeitraum von einem Jahr in Deutschland zum Zweck der Arbeitsplatzsuche aufzuhalten. Während der Suchphase dürfen beide Personengruppen uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für ausländische Absolventen ausländischer Hochschulen, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen wollen, wurde ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt, der zum Aufenthalt zum Zweck Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate, nicht aber zur Erwerbstätigkeit während der Suchphase, berechtigt.
4 Seite 4 von 5 3. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen für ausländische Unternehmensgründer Vereinfacht werden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an selbstständige ausländische Unternehmer. Nach neuer Gesetzeslage sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit neben positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie der Sicherung der Finanzierung durch Eigen- bzw. Fremdkapital (nur) noch ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis darzulegen. Die diesbezüglich zum Nachweis herangezogenen Regelvermutungen (Investitionsvolumen von mindestens ,00 EUR sowie Schaffung von fünf Vollzeitarbeitsplätzen) sind ersatzlos entfallen. Die Beurteilung der Voraussetzungen richten sich nunmehr nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation, der Höhe des Kapitaleinsatzes und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Insofern kommen nach neuer Gesetzeslage diejenigen Kriterien primär zur Anwendung, die bislang nur als Hilfskriterien bei der Prüfung berücksichtigt wurden konnten. Außerdem kann ab sofort u.a. ausländischen Forschern sowie ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen bzw. vergleichbaren Bildungseinrichtungen ein Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder Tätigkeit als Forscher erkennen lässt, ohne dass es im Übrigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 21 Abs. 1 AufenthG ankommt. 4. Weiterführende Informationen Ausführliche Informationen zu selbstständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen können Sie unserem Merkblatt Erwerbstätigkeit von Nicht-EU- Angehörigen entnehmen. Das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union ist einsehbar über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz über folgenden Link:
5 Seite 5 von 5 Den Wortlaut der Richtlinie 2009/50 EG des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Hochqualifizierten-Richtlinie) steht über folgenden Link zum Download bereit: Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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