ausländische Arbeitnehmer in der Zeitarbeit arbeitserlaubnisrechtliche Fragen zur Beschäftigung

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1 ausländische Arbeitnehmer in der Zeitarbeit arbeitserlaubnisrechtliche Fragen zur Beschäftigung Stand: Deutschland ist dringend auf Fachkräfte angewiesen. Immer mehr Zeitarbeitsfirmen übernehmen daher die Aufgabe, fehlende Spezialisten aus dem Ausland zu rekrutieren, so dass die Zahl ausländischer Zeitarbeitskräfte in Deutschland stetig ansteigt. Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern wirft in der Praxis aber eine Reihe von Fragen auf, denn für Ausländer bestehen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt Sonderregelungen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss daher, bevor es einen ausländischen Bewerber einstellt, insbesondere prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Arbeitnehmer in Deutschland in der Zeitarbeit überhaupt beschäftigt werden dürfen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen eine wichtige Rolle. Besonderheiten können sich auch beim Abschluss und der Gestaltung des Arbeitsvertrages ergeben: Muss der Arbeitsvertrag in der Muttersprache abgeschlossen werden? Kann eine Kündigung in deutscher Sprache erfolgen? Kann das Arbeitsverhältnis beendigt werden, wenn die Arbeitserlaubnis ausläuft? Auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen können sich ergeben. So zum Beispiel bei der Beschäftigung von Grenzgängern. Die weiteren Besonderheiten zu arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen werden in gesonderten Merkblättern besprochen. Dieses Merkblatt gibt nachfolgend einen Überblick über die arbeitserlaubnisrechtlichen Fragen, also darüber, ob und wann ein ausländischer Mitarbeiter in der Zeitarbeit beschäftigt werden darf. Dabei ist grundsätzlich zwischen Arbeitnehmern aus Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz einerseits und Arbeitnehmern aus Drittstaaten andererseits zu unterscheiden. A: Beschäftigung von EU-Bürgern in der Zeitarbeit 1. Beschäftigung von EU-Bürgern (Seite 2) 2. Staatsangehörige aus Kroatien (Seite 2) 3. EWR-Bürger/Schweiz (Seite 3) 4. Freizügigkeit von Familienangehörigen (Seite 4) a. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Arbeitnehmern (Seite 4) b. Familienangehörige von Kroaten (Seite 4) c. Kroatische Familienangehörige von Deutschen (Seite 5) d. Familienangehörige von Deutschen (Seite 5) 5. Formalitäten (Seite 5) a. Ausweispflicht (Seite 5) b. Meldepflicht (Seite 5) c. Bescheinigung über Daueraufenthalt (Seite 5) d. Aufenthaltskarte (Seite 5) 6. Vorlage der Arbeitsberechtigung EU (Seite 6) Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 1

2 B: Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Zeitarbeit 1. Grundsätzliches (Seite 6) 2. Verfahren Erteilung Aufenthaltstitel/ Elektronischer Aufenthaltstitel (Seite 7) a. Verfahren Erteilung Aufenthaltstitel (Seite 7) b. Elektronischer Aufenthaltstitel (Seite 7) 3. Beschränkungen in der Zeitarbeit (Seite 8) a. Tätigkeit durch Gesetz gestattet (Seite 8) b. Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (Seite 9) c. Unbeschränkte Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung (Seite 10) 4. Aufenthaltstitel (Seite 10) a. Aufenthaltserlaubnis, 7 Aufenthaltsgesetz (Seite 11) b. Niederlassungserlaubnis, 9 Aufenthaltsgesetz (Seite 11) c. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, 9a Aufenthaltsgesetz (Seite 11) d. Aufenthaltserlaubnis für in anderen Rechtsstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte, 38a Aufenthaltsgesetz (Seite 11) e. Blaue Karte EU, 19a Aufenthaltsgesetz (Seite 12) 5. Personen mit einer Duldung (Seite 13) 6. Personen mit einer Fiktionsbescheinigung (Seite 13) 7. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (Seite 14) 8. Meldepflicht (Seite 15) 9. Passpflicht (Seite 15) 10. Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel (Seite 15) a. Arbeitsvertrag (Seite 15) b. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Seite 15) A: Beschäftigung von EU-Bürgern in der Zeitarbeit 1. Beschäftigung von EU-Bürgern Die Rechte der Unionsbürger sind im Wesentlichen im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedsstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern genießen danach Freizügigkeit. Darunter versteht man das Recht einer Person auf freie Einreise und Aufenthalt in den Staaten der EU sowie die Möglichkeit, den Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen und selbst den Ort der Ausübung einer Beschäftigung bestimmen zu können. Für die Einreise benötigen Unionsbürger kein Visum, und für ihren anschließenden Aufenthalt in Deutschland ist kein Aufenthaltstitel erforderlich. Die Dauer des Aufenthaltes ist dabei unerheblich. Auch eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. EU-Bürger dürfen daher uneingeschränkt auch in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Für Arbeitnehmer aus Kroatien gelten Besonderheiten. 2. Staatsangehörige aus Kroatien Staatsangehörige aus dem am 1. Juli 2013 der EU beigetretenen Mitgliedstaat Kroatien können zwar ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Zur Aufnahme einer Beschäftigung Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 2

3 benötigen sie aber für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 30. Juni 2015 eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU. Denn in Deutschland gibt es nicht sofort die volle Freizügigkeit für kroatische Arbeitnehmer und Dienstleistungen. Während der ersten zwei Jahre nach dem Beitritt Kroatiens ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgesetzt. Das heißt, dass kroatische Staatsbürger eine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen, um in Deutschland eine Beschäftigung ausüben zu dürfen. Die Arbeitsgenehmigung-EU wird von der Zentralen Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zunächst als befristete Arbeitserlaubnis-EU erteilt. Nach zwölfmonatiger ununterbrochener Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt haben Neu-Unionsbürger Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, die unbeschränkt und unbefristet erteilt wird. Um im Rahmen von Zeitarbeit arbeiten zu dürfen, bedarf es jedoch einer Arbeitsberechtigung-EU. Einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU haben Kroaten, sofern sie zwölf Monate zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren. Die Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nach den Regelungen in der Arbeitsgenehmigungsverordnung unter anderem nicht für kroatische Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung ( 12b Arbeitsgenehmigungsverordnung) Auszubildende, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ( 12c Arbeitsgenehmigungsverordnung) Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken, wenn sie dort mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr beschäftigt sind ( 12e Aufenthaltsgesetz) 284 Absatz 6 Sozialgesetzbuch III bestimmt, dass sonstige Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und des zu ihm erlassenen Verordnungsrechts für entsprechend anwendbar sind, soweit sich hieraus für Kroaten günstigere Vorschriften ergeben (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit sind hier insbesondere die nach der Beschäftigungsverordnung und dem Aufenthaltsgesetz zustimmungsfreien Tätigkeiten relevant. Insbesondere ist eine Arbeitsberechtigung-EU nicht erforderlich, wenn sich der kroatische Arbeitnehmer seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhält. Auch Auszubildende im Sinne von 12c Arbeitsgenehmigungsverordnung, siehe oben, dürfen eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung (auch in der Zeitarbeit) ausüben, sofern sie 10 Stunden in der Woche nicht überschreitet. 3. EWR-Bürger/Schweiz Auch Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen also weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland und in der Zeitarbeit arbeiten zu dürfen. Staatsangehörige der Schweiz genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine spezielle rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen. Auch Staatsangehörige der Schweiz dürfen in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 3

4 4. Freizügigkeit von Familienangehörigen a. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsangehörigen Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsangehörigen (außer Kroaten), die selbst Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, wenn sie diese begleiten oder ihnen nachziehen. Rechtsgrundlage ist hier das Freizügigkeitsgesetz/EU. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die Bezugsperson (EU-Bürger) von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Welche Familienangehörige sich auf dieses Freizügigkeitsrecht berufen können, bestimmt das Freizügigkeitsgesetz EU ( 3 Freizügigkeitsgesetz/EU). Das sind insbesondere die Ehegatten und Kinder der freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer. Für die Einreise bedürfen die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Visums. Möglich ist dann auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit. Beispiel: Die marokkanische Ehefrau eines Dänen wohnt mit diesem gemeinsam in Deutschland beziehungsweise reist ihm nach. Sie darf in der Zeitarbeit in Deutschland beschäftigt werden. Zu beachten ist noch Folgendes: Das Recht der Familienangehörigen ist ein abgeleitetes Recht. Es erlischt daher, wenn der EU-Bürger von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch macht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er den deutschen Arbeitsmarkt verlässt und dauerhaft ausreist. b. Familienangehörige von Kroaten Für Familienangehörige (zur Definition siehe 4.a.) von Kroaten gilt Folgendes: Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen sie, wenn sie selbst Bürger eines Mitgliedstaates sind. Sie dürfen dann uneingeschränkt auch in der Zeitarbeit eingesetzt werden (siehe oben A.1). Sind sie Staatsangehörige eines Drittstaates bedürfen sie ebenso wie der kroatische Familienangehörige, von dem sie ihr Aufenthalts- und Zugangsrecht ableiten, einer Arbeitsgenehmigung-EU. Um in der Zeitarbeit arbeiten zu dürfen, benötigen sie daher eine Arbeitsberechtigung-EU. Diese wird ihnen dann erteilt, wenn sie Familienangehöriger eines kroatischen Arbeitnehmers sind, der kroatische Arbeitnehmer selbst Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU hat, also selbst für ein Jahr legalen Zugang zum Arbeitsmarkt Deutschlands hatte und sie mit diesem Angehörigen einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben ( 12a Absatz 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung). Beispiel: Die ägyptische Ehefrau Kiki (K) des Kroaten Jerko (J) lebt mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland. J hat Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, da er bereits ein Jahr legalen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland hat. Auch seine Ehefrau K hat daher Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsberechtigung und darf in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Umgekehrt sind die Familienangehörigen von der Genehmigungspflicht befreit, wenn auch der kroatische Familienangehörige keiner Arbeitsberechtigung-EU bedarf. Beispiel: Der Kroate Jerko (J) verfügt über einen in Kroatien erworbenen und in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss als Ingenieur und wird auch als solcher beschäftigt. Er benötigt keine Arbeitsgenehmigung ( 12b Absatz 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung). Kiki, die mit J verheiratet und die ägyptische Staatsangehörigkeit hat, benötigt ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung und darf folglich auch in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 4

5 Zu beachten ist noch Folgendes: Das Recht der Familienangehörigen ist ein abgeleitetes Recht. Es erlischt daher zum Beispiel dann, wenn der Kroate, von dem der Angehörige sein Aufenthaltsrecht ableitet, dauerhaft aus Deutschland ausreist. c. Kroatische Familienangehörige von Deutschen Kroatische Familienangehörige von Deutschen bedürfen für eine Beschäftigung im Bundesgebiet ebenfalls einer Arbeitsgenehmigung-EU. d. Familienangehörige von Deutschen Familienangehörige von Deutschen, die selbst die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen, werden grundsätzlich nicht vom Freizügigkeitsgesetz/EU erfasst. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status und die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Grundsätzlich finden hier die Regelungen über den Familiennachzug Anwendung. 5. Formalitäten a. Ausweispflicht Unionsbürger und ihre Familienangehörige sind verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen. Wird diese Pflicht verletzt oder wird der Pass nach der Einreise ungültig, führt dies nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung. Verstöße gegen die Passpflicht begründen also keine aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, da das Freizügigkeitsrecht fortbesteht. Der EU-Bürger darf auch weiterhin beschäftigt werden. Arbeitgeber sollten sich den Pass dennoch vorlegen lassen und die notwendigen Daten notieren, um zu überprüfen, ob es sich bei dem Bewerber tatsächlich um einen EU-Bürger handelt. Grundsätzlich nicht zulässig ist es, eine Kopie des Personalausweises zu machen. b. Meldepflicht Es besteht eine allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern. c. Bescheinigung über Daueraufenthalt Die Freizügigkeit der Unionsbürger ergibt sich unmittelbar aus europäischem Recht. Einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung bedarf es daher nicht. Bisher wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestallt (= sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung). Diese Bescheinigung gibt es nicht mehr. Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben das Recht auf einen Daueraufenthalt. Auf Antrag wird ihnen ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. d. Aufenthaltskarte Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig ist. Die Aufenthaltskarte ist nicht konstitutiv, sondern stellt das Vorliegen der Freizügigkeit fest. Das Freizügigkeitsrecht selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Die Karte hat daher lediglich deklaratorischen Charakter und die Funktion eines Nachweismittels. Familienangehörigen, die sich länger als 5 Jahre dauerhaft mit dem Unionsbürger im Bundesbiet aufhalten, haben Anspruch auf eine Daueraufenthaltskarte, die auf Antrag erteilt wird. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 5

6 6. Vorlage der Arbeitsberechtigung-EU 284 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III bestimmt, dass kroatische Staatsangehörige und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Arbeitsberechtigung-EU kann aber nur deklaratorischer Natur sein, da nach EU-Recht der kroatische Arbeitnehmer, der bereits ein Jahr zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen war, einen Anspruch auf einen unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat. Da weder von Deutschen noch von den anderen EU-Bürgern eine, wenn auch nur deklaratorische Arbeitsgenehmigung verlangt werden darf, könnte die Regelung in 284 Absatz 5 SGB III in Verbindung mit 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung als Verstoß gegen Europarecht gewertet werden. Dennoch sollte das Zeitarbeitsunternehmen den kroatischen Bewerber nicht ohne Vorlage der Arbeitsberechtigung-EU beschäftigten. Der Arbeitgeber kann letztlich nicht überprüfen, ob der Bewerber tatsächlich ein Jahr zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen war. Zudem sanktionieren verschiedene Vorschriften die Beschäftigung von Kroaten, die nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind mit Bußgeldern (zum Beispiel 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 404 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III). B. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Zeitarbeit 1. Grundsätzliches Zentrale Bestimmung des Ausländerrechts in Deutschland bezogen auf Drittstaatsangehörige ist das Aufenthaltsgesetz. Dieses regelt die Einreise und den Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Ergänzt wird das Aufenthaltsgesetz durch die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung. Dort wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die nach Deutschland einreisenden oder sich bereits in Deutschland aufhaltenden Ausländer mit oder ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland eine Beschäftigung ausüben dürfen. Während sich das Recht auf Einreise und Aufenthalt für Unionsbürger und deren Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt, gelten das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung für Drittstaatsangehörige (also Nicht-EU/EWR-Bürger) sowie für Familienangehörige von Deutschen. Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet folgende Arten von Aufenthaltstiteln: Visum Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Blaue Karte EU Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind in 5 AufenthG geregelt. Voraussetzung ist danach, dass der Lebensunterhalt gesichert ist die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt ist kein Ausweisungsgrund vorliegt soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und die Passpflicht erfüllt ist (der Ausländer muss im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sein) Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 6

7 Reist der Drittstaatsangehörige nach Deutschland oder hält er sich bereits in Deutschland auf, um hier eine Beschäftigung auszuüben, bedarf er eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ( 4 Absatz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz). Ein Aufenthaltstitel berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Festzuhalten ist also, dass Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt und Ausländer nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 2. Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitel/elektronischer Aufenthaltstitel a. Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Seit der Einführung des sogenannten one-stop-government -Verfahrens muss keine gesonderte Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden. Das doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) wurde durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Ausländer müssen sich nunmehr nur noch an die für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig Ausländerbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung des Wohnortes) wenden. Diese prüft, ob eine Erwerbstätigkeit bereits kraft Gesetz gestattet ist. Wenn dies der Fall ist, wird die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Aufenthaltstitel übernommen, ohne dass die Arbeitsverwaltung zu beteiligen ist. Ist eine Erwerbstätigkeit nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erlaubt, dann hat die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) / regionale Arbeitsagentur des Beschäftigungsortes) zu beteiligen und deren Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuholen. Die ZAV teilt der Ausländerbehörde mit, ob die Zustimmung erteilt wird. Fällt die Entscheidung positiv aus, vermerkt die Ausländerbehörde in dem Aufenthaltstitel, dass die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist. Dabei ist sie an die Entscheidung der Bundesagentur gebunden. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken, zum Beispiel hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit oder des Arbeitgebers, der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann oder hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Ob eine Beschäftigung unbeschränkt möglich oder eingeschränkt ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Aufenthaltstitel oder einem dazu gehörenden Zusatzblatt (Vermerk im Aufenthaltstitel). Für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist auch die Ausländerbehörde zuständig. b. Elektronischer Aufenthaltstitel Bis zum wurde der von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel als Etikett in das Reisedokument eingeklebt. Seit dem wird der elektronische Aufenthaltstitel (eat) als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Dieser eat wird für alle Drittstaatsangehörigen als eigenes Dokument ausgestellt. Der eat wird erteilt für die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die Blaue Karte EU und die Bescheinigungen über ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte und Aufenthaltserlaubnis für Schweizer). Die Gültigkeit des eat richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels beziehungsweise der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht der Ausländerbehörde. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln (Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EU) ist die Nutzbarkeit des eat auf 10 Jahre begrenzt. Danach muss eine neue Karte ausgestellt werden. Mit Ablauf der Gültigkeit des eat erlischt aber nicht das Aufenthaltsrecht. Ansonsten ist der eat wie auch Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 7

8 der bisherige Aufenthaltstitel nur solange gültig, wie der eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz. Der Ausländer muss also darauf achten, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepass oder Passersatz zu beantragen. Drittstaatsangehörige erhalten nach der Beantragung eines eat eine Fiktionsbescheinigung ( 81 Aufenthaltsgesetz). Ob diese auch zu einer Beschäftigung in der Zeitarbeit berechtigt, wird unter dem Punkt B. 6 besprochen. Sofern der eat mit Nebenbestimmungen versehen ist, werden diese auf dem auf der Karte befindlichen Chip gespeichert und zusätzlich auf einem Zusatzblatt vermerkt. Auf dem eat selbst sind diese nicht vermerkt, da bei Änderungen ansonsten immer ein neuer eat erstellt werden müsste. Da der Arbeitgeber den Chip nicht lesen kann, muss er sich immer auch das Zusatzblatt vorlegen lassen, um zu überprüfen, ob sich aus diesem Beschränkungen hinsichtlich einer Beschäftigung in der Zeitarbeit ergeben. Ob es ein Zusatzblatt gibt, ist dem Aufenthaltstitel zu entnehmen. Dort findet sich dann ein Hinweis in der Rubrik Anmerkungen: siehe Zusatzblatt. Ein Muster eines eat ist am Ende des Merkblattes abgebildet. 3. Beschränkungen in der Zeitarbeit Sofern sich die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nicht bereits aus einem Gesetz ergibt, kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, es sei denn, eine Rechtsverordnung bestimmt, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden muss ( 39 Aufenthaltsgesetz). Für die Beschäftigung in der Zeitarbeit gibt es allerdings eine Besonderheit: 40 Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu versagen ist, wenn der Ausländer als Zeitarbeitnehmer tätig werden will. In allen Fällen also, in denen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, ist eine Beschäftigung in der Zeitarbeit nicht zulässig. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn eine Zustimmung nicht erforderlich ist, eine Beschäftigung in der Zeitarbeit erlaubt ist. Ebenso ist eine Beschäftigung in der Zeitarbeit erlaubt, wenn die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unbeschränkt erteilt wurde. Eine Beschäftigung für Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeit ist damit erlaubt, wenn a. die Tätigkeit durch Gesetz gestattet ist Wie bereits unter B. 2 a) beschrieben, muss keine gesonderte Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden. Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels zunächst, ob und inwieweit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ist. Soweit das Gesetz ausdrücklich eine Regelung enthält, nach der die Erwerbstätigkeit oder die Beschäftigung gestattet ist, wird diese gesetzliche Vorgabe von der Ausländerbehörde in den Titel übernommen, ohne dass die Arbeitsverwaltung zu beteiligen ist. Der Gesetzgeber erlaubt eine Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen insbesondere in den folgenden Fällen: Niederlassungserlaubnis ( 9 Aufenthaltsgesetz) Erlaubnis zum Daueraufenthalt ( 9a Aufenthaltsgesetz) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung : 16 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz: 120 Tage / 240 halbe Tage, studentische Nebentätigkeit 16 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz: nach Abschluss des Studiums während Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes (18 Monate) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz: wenn das Bundesministerium des Inneren die Aufnahme aus dem Ausland erklärt hat Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 8

9 25 Aufenthaltsgesetz: Aufenthalt aus humanitären Gründen (anerkannter Asylberechtigter) Aufenthalt aus familiären Gründen: 27 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz Besondere Aufenthaltsrechte 37 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz: Recht auf Wiederkehr 38 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz: Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche Der Aufenthaltstitel enthält dann den Vermerk: Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist hier erlaubt. b. die Tätigkeit von einem Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit freigestellt ist Ist eine Beschäftigung nicht schon bereits nach dem Gesetz erlaubt, kann einem Ausländer eine Beschäftigung im Bundesgebiet durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist in diesen Fällen aber nicht möglich, da die Bundesagentur für Arbeit hier die Zustimmung verweigert (vgl. 40 Aufenthaltsgesetz). Anders verhält es sich aber, wenn eine Rechtsverordnung vorsieht, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Maßgebliche Rechtsverordnung in diesem Sinne ist die Beschäftigungsverordnung. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist, können damit auch in Form der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden. Auf dem Aufenthaltstitel ist vermerkt: Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet. Relevant sind insbesondere folgende Beschäftigungen, für die keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist: 19 Aufenthaltsgesetz i.v.m. 2 Absatz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte 19a Aufenthaltsgesetz i.vm. 2 Absatz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung: Erteilung der Blauen Karte EU (weitere Ausführungen hierzu unter B. 4 e) 2 Absatz 2 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung: Aufenthaltserlaubnis für inländische Hochschulabsolventen zur Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt ( 9 Beschverordnung): Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten 14 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung: Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist 15a Beschäftigungsverordnung: Saisonbeschäftigung Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 9

10 Beschäftigung von Personen mit Duldung / Aufenthaltsgestattung ( 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz) 32 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung: entsprechende Anwendung der Regelung zur Blaue Karte EU 32 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung: vier Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland Beschäftigung von Personen, die im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sind ( 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) Hier kommt es auf den Eintrag im Aufenthaltstitel beziehungsweise in der Fiktionsbescheinigung an (vgl. die Ausführungen unter B. 7) c. die Bundesagentur uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit zugestimmt hat Aus 40 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit erteilt. Hat aber die Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung einer anderen Beschäftigung als in der Zeitarbeit ihre Zustimmung unbeschränkt erteilt, dann gilt diese Erlaubnis letztlich auch für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit. Hier ist der Bewerber also bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels und die Bundesagentur für Arbeit hat einer Beschäftigung zugestimmt. Beispiel: Für eine Beschäftigung des Chilenen Diego (D) in einem Logistikunternehmen als Lagerhelfer hat die Bundesagentur für Arbeit ihre unbeschränkte Zustimmung erteilt. Die Ausländerbehörde hat einen entsprechenden Vermerk in den Aufenthaltstitel aufgenommen, nach dem eine Beschäftigung gestattet ist. Nach Ablauf der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis gekündigt. D hat nun die Möglichkeit, bei einem Zeitarbeitsunternehmen anzufangen. Aufgrund der unbeschränkten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung, kann D nunmehr auch in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Aber Achtung: Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels muss geprüft werden. Anders verhält es sich, wenn sich aus dem Aufenthaltstitel hinsichtlich der Ausübung einer Beschäftigung Beschränkungen ergeben. Beispiel: In der Aufenthaltserlaubnis des Marokkaners Arib (A) ist vermerkt: Nur gültig im Rahmen eines Werkvertrages bei der Firma Stahlbau-Meier als Schweißer. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist hier nicht möglich, da die Aufenthaltserlaubnis an die Beschäftigung bei der Firma Stahlbau-Meier gekoppelt ist. Endet die Tätigkeit dort, wird auch die Aufenthaltserlaubnis erlöschen. 4. Aufenthaltstitel Bis zum wurde der von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel als Etikett in das Reisedokument eingeklebt. Seit dem wird der elektronische Aufenthaltstitel (eat) als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Dieser eat wird für alle Drittstaatsangehörigen als eigenes Dokument ausgestellt (siehe hierzu auch die Ausführungen unter B. 2. b). Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre dort eingetragene Gültigkeit längstens bis zum Nachfolgend wird ein Überblick über die einzelnen Aufenthaltstitel gegeben. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 10

11 a. Aufenthaltserlaubnis ( 7 Aufenthaltsgesetz) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt und je nach dem konkreten Zweck zeitlich befristet. Hauptgründe zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind insbesondere Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiäre Gründe Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer Beschäftigung in der Zeitarbeit erlaubt, wird unter Punkt B. 3 (Beschränkungen in der Zeitarbeit) erörtert. Eine Erlaubnis muss ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt sein. b. Niederlassungserlaubnis ( 9 Aufenthaltsgesetz) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie stellt ein stärkeres Aufenthaltsrecht dar als die befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetz zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit ist auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit möglich. Auf der Scheckkarte ist vermerkt: Erwerbstätigkeit gestattet. c. Daueraufenthalt-EU ( 9a Aufenthaltsgesetz) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Durch den Aufenthaltstitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige, die bereits rechtmäßig langfristig in Deutschland leben und sozial und wirtschaftlich integriert sind, eine langfristig aufenthaltsberechtigte Rechtsstellung. Die Daueraufenthalt-EU berechtigt kraft Gesetz zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit ist auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit erlaubt. Auf der Scheckkarte ist vermerkt: Erwerbstätigkeit gestattet. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wurde in Umsetzung der sogenannten EU-Daueraufenthaltsrichtlinie in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen (Ausnahme: Großbritannien, Dänemark und Irland). Neben der Möglichkeit, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erwerben, bietet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auch eine weitergehende Mobilität innerhalb der EU. Wer in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ein solches Daueraufenthaltsrecht erworben hat, darf sich mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen auch in anderen EU-Staaten aufhalten, wenn er die weiteren Einreisevoraussetzungen erfüllt. d. Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte ( 38a Aufenthaltsgesetz) Ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat das EU-Daueraufenthaltsrecht erworben hat und sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten will, muss hierzu innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung in der Zeitarbeit nur dann, wenn die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. In welchen Konstellationen das der Fall ist, wird unter dem Punkt B.3.b), c) erörtert. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 11

12 e. Blaue Karte EU ( 19a Aufenthaltsgesetz) Am trat das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU in Kraft. Hiernach können Akademiker, welche eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten, in einem vereinfachten Verfahren einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang, die sogenannte Blaue Karte EU, erhalten. Strebt der Drittstaatsangehörige eine Beschäftigung in der Zeitarbeit an, so kann ihm die Blaue Karte EU nur dann erteilt werden, wenn eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Denn nach 40 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu versagen, wenn der Ausländer als Zeitarbeitnehmer tätig werden soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, dass es keiner Zustimmung bedarf. Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann eine Blaue Karte EU erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: der Ausländer verfügt über einen inländischen, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, das eine seine Qualifikation angemessene Beschäftigung beinhaltet und es wird ein Gehalt gezahlt, mit dem die reguläre Gehaltsgrenze erreicht wird (Stand Januar 2015: Euro) Ebenso kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erteilt werden, wenn der Ausländer über einen inländischen Hochschulabschluss in einem Mangelberuf verfügt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, das eine seine Qualifikation angemessene Beschäftigung beinhaltete und ihm ein Gehalt in Höhe von Euro (Stand: Januar 2015) gezahlt wird. Mangelberufe sind die Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehören (ISCO-Klassifizierung). Hierzu zählen: Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsverordnung enthalten einen entsprechenden Auszug über die Mangelberufe. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse sind nicht automatisch in Deutschland anerkannt. Mit Inkrafttreten des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) können Personen ihre ausländische Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen. Informationen hierzu sind erhältlich unter sowie unter Zu beachten ist Folgendes: In den beiden ersten Jahren des Aufenthalts ist die Blaue Karte EU an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Danach kann jede hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden. Beispiel: Dem Kubaner Raul (R), dessen kubanischer Ingenieurabschluss in Deutschland anerkannt wurde, wird eine Blaue Karte EU für eine Beschäftigung als Ingenieur bei der Firma Müller und Partner Ingenieure in München befristet für ein Jahr erteilt. Das Arbeitsverhältnis endet und R bewirbt sich bei dem Zeitarbeitsunternehmen Z. Da die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beschränkt ist auf die Tätigkeit bei der Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 12

13 Firma Müller und Partner Ingenieure muss R für die angestrebte Beschäftigung bei Z bei der zuständigen Ausländerbehörde eine neue Erlaubnis beantragen. Nur dann, wenn die Voraussetzungen an eine zustimmungsfreie Erlaubniserteilung vorliegen, kann er bei Z beschäftigt werden. Auch hier ergibt sich also die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit aus dem Aufenthaltstitel und gegebenenfalls aus einem Zusatzblatt zur Blaue Karte EU, das sich das Zeitarbeitsunternehmen vorlegen lassen muss. Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Blaue Karte EU besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben (vgl. 9 Absatz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung). Dann ist auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit möglich. 5. Personen mit einer Duldung Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Eine gültige Duldung bescheinigt den vorübergehenden Verzicht auf die zwangsweise Durchführung einer Abschiebung. Der Ausländer hält sich zwar ohne Aufenthaltstitel und damit illegal in Deutschland auf, aufgrund der Duldung handelt er aber nicht strafbar. Die Duldung wird als eigenständiges Dokument erteilt (Faltdokument). Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Dokument. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Geduldetet eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist eine Beschäftigung eines Geduldeten nur dann möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung erteilen muss. Das ist dann der Fall, wenn sich der Drittstaatsangehörige seit vier Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhält ( 32 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung) oder er einer Beschäftigung nach 2 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung nachgehen möchte (Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, sofern sie ohne Zustimmung der BA erteilt wird, 32 Absatz 2 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung). 6. Personen mit einer Fiktionsbescheinigung Eine Fiktionsbescheinigung bekommen Drittstaatsangehörige erteilt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen ( 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz) oder die bei der Ausländerbehörde die Verlängerung ihres bestehenden Aufenthaltstitels oder eines anderen Aufenthaltstitels beantragt haben ( 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetzes). Die Fiktionsbescheinigung wird für den Zeitraum erteilt, bis die Ausländerbehörde über den Antrag des Ausländers auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung des Aufenthaltstitels entschieden hat. Sie wird in Deutschland als eigenständiges Faltdokument Fiktionsbescheinigung erteilt. In diesem Dokument finden sich unter anderem Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Fiktionsbescheinigung erteilt wurde (s.o.) und welche Rechtsfolgen sich aus der erteilten Fiktionsbescheinigung ergeben. Hieraus leitet sich dann auch ab, ob der Drittstaatangehörige in der Zeitarbeit beschäftigt werden kann. Vom Anwendungsbereich des 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz werden insbesondere die Drittstaatsangehörigen erfasst, die von einer Visumpflicht befreit sind, also ohne Visum nach Deutschland einreisen können (zum Beispiel Japaner). Die Fiktionsbescheinigung bewirkt hier, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nach Antragstellung bis zur Bescheidung über den Aufenthaltstitel als erlaubt gilt. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 13

14 Beispiel: Der Japaner Haruki (H) ist rechtmäßig visumfrei nach Deutschland eingereist. Er beantragt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wird H eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Aus dieser ergibt sich: Der Aufenthalt gilt als erlaubt ( 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Darf H beim Zeitarbeitsunternehmen Z beschäftigt werden? Nein. Während dieser Zeit wird zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt fortgesetzt. Eine Erwerbstätigkeit ist aber nicht gestattet. Anders verhält es sich, wenn ein Drittstaatsangehöriger bereits einen Aufenthaltstitel besitzt (zum Beispiel: Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) und dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Mit Aushändigung der Fiktionsbescheinigung wird dieser Drittstaatsangehörige vorläufig so behandelt, als besitze er weiterhin den bisherigen Aufenthaltstitel ( 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz). Etwaige Nebenbestimmungen, die sich aus dem Aufenthaltstitel ergeben, gelten ebenso fort. In der Fiktionsbescheinigung ist dann vermerkt: Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend ( 81 Absatz 4 AufenthG). Dies bedeutet, dass auch die mit dem Aufenthaltstitel verbundene Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn eine solche bestand) bis zur Bescheidung des Antrages fort gilt. Ob der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer solchen Fiktionsbescheinigung ist, auch in der Zeitarbeit beschäftig werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Regeln (vgl. B. 3.). Ob eine Erwerbstätigkeit gestattet ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Nebenbestimmungen zur Fiktionsbescheinigung. Beispiel: Der Kasache Maksim (M) ist im Besitz einer befristeten Arbeitserlaubnis. Dort ist vermerkt: Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei Müller und Partner Hoch- und Tiefbau als Ingenieur. Die Befristung läuft in Kürze aus, und M beantragt bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung der Arbeitserlaubnis. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag erhält M eine Fiktionsbescheinigung in der vermerkt ist: Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend ( 81 Absatz 4 AufenthG) / Nebenbestimmungen: Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei Müller und Partner Hoch- und Tiefbau als Ingenieur. M wird zwar so behandelt, als besitze er weiterhin die Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt ihn aber nur zu einer Beschäftigung bei Müller und Partner Hochund Tiefbau. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist daher nicht erlaubt. 7. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) Asylbewerber verfügen zum Nachweis ihres gesetzlichen Aufenthaltsrechts nur über eine Aufenthaltsgestattung, die nicht zu den Aufenthaltstiteln zählt. Der Aufenthalt eines Asylbewerbers ist nach der Stellung des Asylantrages zwar rechtmäßig, gleichwohl hat der Antrag nicht die gleichen Wirkungen wie ein Antrag nach 81 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (Fiktionsbescheinigung, vgl. hierzu die Ausführungen unter B. 6.). Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist nur dann möglich, wenn eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht eingeholt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn eine Beschäftigung ausgeübt werden soll, nach der eine Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden würde ( 32 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 4 Beschäftigungsverordnung) oder sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält ( 32 Absatz 2 Nr. 3, Absatz 4 Beschäftigungsverordnung). Die Aufenthaltsgestattung wird in Deutschland als eigenständiges Faltdokument Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. In diesem Dokument finden sich unter anderem Angaben dazu, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung erlaubt ist. Hieraus leitet sich dann auch ab, ob der Drittstaatangehörige in der Zeitarbeit beschäftigt werden kann. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 14

15 8. Meldepflicht Es besteht eine allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern. 9. Passpflicht Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Die Passpflicht ist von der Verpflichtung über einen Aufenthaltstitel oder bei der Einreise ein Visum zu besitzen, zu unterscheiden. Der Pass ersetzt den notwendigen Aufenthaltstitel nicht. Wird der Pass zum Beispiel durch Zeitablauf ungültig, so berührt dies grundsätzlich nicht die Gültigkeit des Aufenthaltstitels. Der Ausländer kann sich aber strafbar machen, wenn er seinen Pass nach dessen Ablauf nicht wissentlich verlängert. Handelt er fahrlässig, droht eine Ordnungswidrigkeit. 10. Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Sie dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Der Arbeitgeber hat zudem für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung (=Duldung) in elektronischer Form oder in Papierform aufzubewahren. Beschäftigt der Arbeitgeber den Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, ist folgendes zu beachten: a. Arbeitsvertrag Wird ein Arbeitsvertrag ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung abgeschlossen, ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich wirksam zustande gekommen. Lediglich wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis in Kenntnis der Erlaubnispflicht von vornherein in der Absicht geschlossen haben, es ohne Arbeitserlaubnis zu vollziehen, ist es nach 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Ansonsten ist der Arbeitsvertrag auch bei fehlender Arbeitserlaubnis wirksam. Jedoch ist der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes an der tatsächlichen Ausführung gehindert. Der Arbeitgeber darf den ausländischen Arbeitnehmer also nicht beschäftigten. Für bereits erbrachte Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. b. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Der ausländische Arbeitnehmer muss im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der zur Ausübung einer Erwerbstätig berechtigt. Unerheblich ist es, ob die Arbeitserlaubnis zu Recht erteilt wurde. Allein entscheidend ist das tatsächliche Vorliegen eines erforderlichen Aufenthaltstitels. Diesen muss sich der Arbeitgeber zeigen lassen. Ist der Arbeitnehmer nicht im Besitz eines solchen Titels und beschäftigt der Arbeitgeber ihn dennoch, so handelt er ordnungswidrig ( 404 Sozialgesetzbuch III), und es drohen Bußgelder, die bis zu Euro betragen können. Eine Strafbarkeit droht sogar dann, wenn das Zeitarbeitsunternehmen diesen Ausländer ohne im Besitz der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu sein überlässt. Das Zeitarbeitsunternehmen sollte sich daher immer den Aufenthaltstitel vorlegen lassen. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 15

16 Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 16

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