Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung
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- Gertrud Hauer
- vor 8 Jahren
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1 Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Die meisten Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen als formale Vereinfachung vor, dass bis zu bestimmten Wertgrenzen vom Exporteur eigenverantwortliche Erklärungen zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung abgegeben werden dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass die Wertgrenzen bezogen auf die einzelnen Abkommen nicht einheitlich sind. Die Nutzung dieser Vereinfachung steht jedem europäischen Unternehmen ohne besondere zollamtliche Bewilligung also quasi von Amts wegen zur Verfügung. Beachtet werden sollte unbedingt, dass der Wortlaut von Rechnungserklärungen durch die einzelnen Abkommen genau vorgeschrieben ist. Abweichungen von diesem Text können dazu führen, dass die Erklärung von der Zollverwaltung im Zielland nicht anerkannt und somit die Zollvergünstigung nicht gewährt wird. Rechnungserklärungen zum Präferenzursprung können grundsätzlich in allen Amtssprachen abgegeben werden, die im jeweiligen Geltungsbereich der einzelnen Abkommen gesprochen werden. So muss z. B. die Zollverwaltung in der Tschechischen Republik auch eine in norwegischer Sprache abgefasste Rechnungserklärung akzeptieren. Dazu verfügt jede Zollverwaltung über Abbildungen der genauen Texte in allen abkommenskonformen Sprachen, auf deren Basis dann verglichen wird, ob es sich bei einem Text tatsächlich um eine Ursprungserklärung handelt. Auf besondere zollamtliche Bewilligung kann es Exporteuren, die regelmäßig und in nennenswertem Umfang präferenzberechtigte Waren ausführen, gestattet werden, Rechnungserklärungen zum Präferenzursprung ohne Wertbegrenzung abzugeben. Der Exporteur erhält damit den Status "Ermächtigter Ausführer". In seinen Rechnungserklärungen muss er auf diesen Status hinweisen und dazu auch die Nummer seiner zollamtlichen Bewilligung angeben. Auf den nachfolgenden Seiten sind die Rechnungserklärungen zum Präferenzursprung in allen Sprachen abgedruckt, die aus Sicht der EU auf der Grundlage der derzeit bestehenden Abkommen möglich sind. Es sollte berücksichtigt werden, dass für Lieferungen nach Mexiko, Israel, Tunesien, Marokko, Chile und Südafrika zum Teil von den anderen Texten abweichende Wortlaute vorgeschrieben sind, die unbedingt wortgetreu zu verwenden sind. Nicht abkommenskonforme Texte der Rechnungserklärung zur Präferenzberechtigung werden von den Zollverwaltungen im Zielland regelmäßig als Begründung für die Verwehrung der vorgesehenen Zollvergünstigung angeführt. Beachtet werden sollte außerdem, dass für Marokko und Tunesien anstelle von Rechnungserklärungen ohne Wertbegrenzung vorabgestempelte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorgesehen sind. Seit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 werden Rechnungserklärungen zur Präferenzberechtigung im Verhältnis zu den 10 neuen Mitgliedstaaten nicht mehr abgegeben. Die Weitergabe der Information über die Präferenzberechtigung von Waren erfolgt dann auch im Verhältnis zu diesen Staaten so wie zwischen Mitgliedern der EU üblich durch Lieferantenerklärungen (Form I bzw. Form II). Vor dem Beitritt ausgestellte Lieferantenerklärungen, in denen die neuen Mitgliedstaaten noch als Zielländer genannt sind, die auf Grundlage der Präferenzberechtigung auch Zollvergünstigungen gewähren, behalten ihre Gültigkeit auch nach den erfolgten Beitritten. Seit dem 1. Mai 2004 sind Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn und Zypern Mitglieder der Europäischen Union. Stand Juli 2005
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7 Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung - Sondertext zu Israel sowie zu Tunesien und Marokko Deutscher Text: Der Unterzeichner, Ausführer / Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist ( 1 ), die Bedingungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft / Israel / Tunesien / Marokko ( 2 ) zu erlangen, und dass diese Waren Ursprungswaren Marokkos / Tunesiens / Israels / der Europäischen Gemeinschaft ( 2 ) ( 3 ) sind.... Ort und Datum... Unterschrift (Nach der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben) Englischer Text: I, the undersigned, exporter of the goods covered by this document, declare that except where otherwise indicated ( 1 ), the goods meet the conditions to obtain originating status in Preferential Trade with the European Community / Israel / Tunesia / Morroko ( 2 ) and that the country of origin of the goods is Morroko / Tunesia / Israel / the European Community ( 2 ) ( 3 ).... place and date... signature ( 1 ) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft / des Partnersataates sind, so hat der Ausführer / Exporteut diese Waren deutlich anzugeben. ( 2 ) Nichtzutreffendes streichen. ( 3 ) Es kann auf eine besondere Spalte in der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist. Wichtiger Hinweis: Die oben stehende Erklärung wurde aus Gründen der Vereinfachung hier für drei Länder zusammengefasst. In der Praxis bestehen zwischen der EG einerseits und den Staaten Israel, Marokko und Tunesien andererseits jeweils bilaterale Abkommen, aus deren Inhalt sich u. a. auch ergibt, welcher genaue Wortlaut für eine Ursprungserklärung verwendet werden muss. Natürlich sieht jedes der drei Abkommen hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes immer nur diejenigen Partner vor, die das bilaterale Abkommen miteinander geschlossen haben. In den Text der Erklärung sollte daher immer nur das Land (Israel, Marokko oder Tunesien) aufgenommen werden, in das die jeweilige Lieferung vorgenommen wird, auf die sich die Rechnung bezieht und mit dem das bilaterale Abkommen besteht, auf das man sich mit einer solchen Erklärung letztlich bezieht. Stand Juli 2005
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