EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich
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- Volker Fiedler
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1 EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich Herbert Langthaler asylkoordination österreich
2 Im Ausland Geborene Deutsche Serbien Türken Bosnien Rumänen Polen Tschech.
3 Zuwanderung/AuslBG 1961 Raab-Olah-Abkommen 1975 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Bis 1993 Einwanderung über den Arbeitsmarkt gesteuert Zuständigkeit Sozialministerium Seit 1993 Sicherheitsmaterie/BMI Aufenthaltsgesetz 1992 Fremdengesetz 1997 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005
4 Arbeitskräftemigration Seit 2002 keine Möglichkeit des legalen Zuzugs von unqualifizierten Arbeitskräften Schlüsselkräfte 60% der Höchstbemessungsgrundlage 2012: brutto ohne Sonderzahlungen Rot-Weiß-Rot Karte auf höchstens 18 Monate vergeben (dann R-W-R Karte plus)
5 Hochqualifizierte willkommen Rot-Weiß-Rot Karte (Punktesystem) Besonders Hochqualifizierte StudienabsolvetInnen können für 6-monatige Arbeitssuche Visum bekommen) Fachkräfte in Mangelberufen (Fachkräfteverordnung) keine Arbeitsmartprüfung Sonstige Schlüsselkräfte Arbeitsmarktprüfung Blaue Karte EU Arbeitsmarktprüfung
6 Erntehelfer/Saisoniers BMWA legt konkrete Kontingente für jedes Bundesland fest (Land- u. Forstwirtschaft, Winter- u. Sommertourismus) Höchstens sechs Monate dann Verlängerung um weitere sechs Monate möglich - dann zwei Monate Pause Mehr Beschäftigungsbewilligungen als in der Niederlassungsverordnung
7 Erntehelfer/Saisoniers Quote 2012 Land- & Forstw. Burgenland: 105 Kärnten: 265 Niederösterreich: 830 Oberösterreich: Salzburg: 70 Steiermark:. 875 Tirol: Vorarlberg:. 75 Wien:. 465
8 Erntehelfer/Saisoniers Quote 2012 Wintertourismus Burgenland: Kärnten: Niederösterreich: Oberösterreich: Salzburg: Steiermark: Tirol: Vorarlberg: Wien:
9 Arbeitsmarktzugang Vom AuslBG ausgenommen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte EWR-BürgerInnen (Ausnahme für neue EU-BürgerInnen) EhegattInnen, Kinder und Vorfahren von EWR-BürgerInnen EhegattInnen und minderjährige Kinder von österreichischen StaatsbürgerInnen
10 Arbeitsmarktzugang Auf Grund der Harmonisierung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht ist der Zugang zum Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Arbeitsberechtigung möglich für: Daueraufenthalt EG Rot-Weiß-Rot Karte plus Der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung berechtigt nur für die Arbeitsaufnahme nach einem Verfahren nach dem AuslBG. AsylwerberInnen sind bis auf Saisonierund Erntehelfer-Bewilligungen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen
11 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Dreistufiges System der Arbeitbewilligungen Beschäftigungsbewilligung An den Arbeitgeber vergeben wenn kein Inländer oder integrierter Ausländer zur Verfügung steht. Dies und die Verfügbarkeit eines Quotenplatzes nach der Landeshöchstzahl wird im Ersatzkräfteverfahren vom Regionalbeirat (Sozialpartner und AMS) geprüft. Bei Kündigung vor Inländern. Nur für einen konkreten Arbeitsplatz auf ein Jahr - wenn der Antrag auf Verlängerung bzw. auf eine Arbeitserlaubnis gestellt ist gilt die Beschäftigung weiter als rechtmäßig.
12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Arbeitserlaubnis Berechtigt einen Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung in jeder Branche in dem Bundesland, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt. Anspruch wenn innerhalb von 14 Monaten insgesamt 52 Wochen legal beschäftigt und rechtmäßig niedergelassen. Vom Ausländer selbst beantragt. Auf höchstens zwei Jahre ausgestellt. Verlängerung wenn innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate beschäftigt.
13 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Befreiungsschein Berechtigt einen Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung in jeder Branche inm gesamten Bundesgebiet Anspruch wenn innerhalb von acht Jahren insgesamt 5 Jahre legal beschäftigt. Vom Ausländer selbst beantragt. Karte hat fünf Jahre Gültigkeit. Heute wenig Bedeutung. AsylwerberInnen die eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein hatten wurden mit Rückgestuft und müssen einen Arbeitgeber finden der eine BB beantragt
14 Beispiel 24-Stunden- Pflege Verrechtlichung illegaler Arbeitsverhältnisse im Bereich der Pflege zwischen Oktober 2006 und Januar 2009 Änderungen im Fremden-, Arbeits- und Steuerrecht sowie im Berufs-, Pflege- und Sozialversicherungsrecht. Übergangsbestimmungen für neue Arbeitnehmer aus damals neuen EU-Ländern aufgehoben Temporäres Aussetzen von Verwaltungsstrafbestimmungen (Amnestie) Seither Möglichkeit als Angestellte oder als Selbstständige in der 24-Stunden- Personenbetreuung zu arbeiten. Von geschätzten Personen meldeten sich als Selbständige an (500 Angest.)
15 Umsetzung EU-Sanktionsrichtlinie Vor allem im Ausländerbeschäftigungsgesetz Schon vor der Implementierung bestand eine detaillierte Liste an Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen. ( 28 AuslBG) Strafen von bis (wiederholte illegale Beschäftigung von mehreren Ausländern) Neu: Unternehmen sind zu bestrafen, wenn sie Subunternehmer beauftragt haben und Übertretungen dulden oder verabsäumt die Bewilligungen für die Beschäftigten einzufordern.
16 Umsetzung EU-Sanktionsrichtlinie Neu: entsprechend Artikel 9 der Sanktionasrichtlinie Gerichtlich strafbare Handlungen (AuslBG 28c.) Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bei Minderjährigen bei größerer Anzahl Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen von dem er Weiß, dass er Opfer von Menschenhandel ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Leistungen größere Zahl (...) länger als ein Monat
17 Umsetzung EU-Sanktionsrichtlinie Neu: Ansprüche des Ausländers ( 29.) Gleiche Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrags und Kostenersatz für Auslandsüberweisung Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der AG oder der Ausländer nicht anderes nachweisen Unternehmer haften als Ausfallsbürge für Subunternehmer
18 Umsetzung EU-Sanktionsrichtlinie Art. 6 (2). Und (4) so wie Art. 13 Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige werden vor der Vollstreckung einer Rückfürungsentscheidung systematisch und objektiv über ihre Rechte (...) informiert Es sollen Mechanismen zur Verfügung stehen, damit die Betroffenen auch nach ihrer Rückführung zu ihrem Geld kommen Es soll wirksame Verfahren geben, mit deren Hilfe Betroffene unmittelbar oder über von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können, zum Beispiel über Gewerkschaften oder andere Vereinigungen oder eine zuständige Behörde.
19 Umsetzung EU-Sanktionsrichtlinie Information findet in Schubhaft (Abschiebehaft) mittels eines Flugblatts des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz statt. Das Flugblatt liegt in mehreren Sprachen vor. Ein wirksames Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche der Betroffenen fehlt ebenso wie ein Mechanismus, mit dem abgeschobene Drittstaatsangehörige zu ihrem Geld kommen könnten.
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