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2 Stand August 2011 Willkommen in Oberösterreich Arbeit und Wirtschaft 3 Arbeit und Wirtschaft Wenn Sie in Österreich arbeiten wollen, gelten für Sie, je nachdem welche Staatsbürgerschaft Sie besitzen, verschiedene gesetzliche Regelungen. Die zuständige Behörde ist in jedem Fall das Arbeitsmarktservice (AMS Adressen im Adressteil). Sie brauchen keine Bewilligung, um in Österreich arbeiten zu können, wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören: EU-Bürger/innen aus den alten Mitgliedstaaten (das sind Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien), aus Zypern, Malta und den neuen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn EWR-Bürger/innen (das sind Island, Liechtenstein, Norwegen) Schweizer/innen ausländische/r Ehepartner/in oder Kinder (bis 18 Jahre) eines/r österreichischen Staatsbürgers/in ausländische/r Ehepartner/in, Kinder (bis 21 Jahre), unter bestimmten Voraussetzungen auch ältere Kinder, Eltern und Schwiegereltern von EU- bzw. EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen Asylberechtigte (Konventionsflüchtlinge) und subsidiär Schutzberechtigte Das Arbeitsmarktservice bestätigt auf Wunsch (bei Zahlung einer Gebühr), dass Sie in Österreich bewilligungsfrei arbeiten dürfen ( Ausnahmebestätigung ). Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice. Besitzen Sie einen der folgenden Aufenthaltstitel, haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt, das heißt, Sie benötigen keine weitere Bewilligung zur Arbeitsaufnahme: Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehöriger Daueraufenthalt EG Daueraufenthalt-Familienangehöriger Wenn Sie Drittstaatsangehörige/r mit gültigem österreichischen Aufenthaltstitel oder Bürger/in der EU-Mitgliedstaaten Bulgarien oder Rumänien sind, müssen Sie zuerst um Zulassung am österreichischen Arbeitsmarkt ansuchen. Für die Bearbeitung dieses Ansuchens (Antrag auf Beschäftigungsbewilligung) und für die Entscheidung darüber ist das Arbeitsmarktservice zuständig (siehe Adressteil). Zulassung zum Arbeitsmarkt Die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt kann folgendermaßen geschehen: Beschäftigungsbewilligung Eine Beschäftigungsbewilligung wird für einen bestimmten Arbeitsplatz und eine genau festgelegte Tätigkeit für die maximale Dauer eines Jahres (Verlängerung möglich) ausgestellt und muss von dem/der Arbeitgeber/in bei der zuständigen Arbeitsmarktservice-Regionalstelle beantragt werden. Bei der Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen gibt es für türkische Staatsbürger/innen besondere Bedingungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice. Freizügigkeitsbestätigung Bürgern/innen aus Bulgarien oder Rumänien wird eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten (ohne Unterbrechung) durch eine Beschäftigungsbewilligung zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren. Wenn Sie Familienangehörige/r eines/r EU- Bürgers/in mit Freizügigkeitsbestätigung sind, kann diese auch für Sie ausgestellt werden. Mit der Freizügigkeitsbestätigung können Sie jede unselbstständige Tätigkeit in ganz Österreich ausüben. 3

3 Willkommen in Oberösterreich Arbeit und Wirtschaft Stand August 2011 Arbeitserlaubnis Sie können einen Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis einbringen, wenn Sie in Österreich in den letzten 14 Monaten mindestens 52 Wochen legal beschäftigt waren. Sind Sie bereits ein Jahr in Österreich wohnhaft und Angehörige/r (das heißt Ehepartner/in oder minderjähriges Kind) einer Person, die bereits eine Arbeitserlaubnis besitzt, haben auch Sie Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis. Mit einer Arbeitserlaubnis können Sie jede berufliche Tätigkeit in jenem österreichischen Bundesland ausüben, in dem die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 18 Monate beschäftigt waren. Befreiungsschein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheins haben Sie, wenn Sie rechtmäßig niedergelassen sind und in den letzten acht Jahren mindestens fünf Jahre erlaubt beschäftigt waren oder das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich absolviert und beendet haben und ein Elternteil in den letzten fünf Jahren drei Jahre beschäftigt war oder bisher aufgrund der Staatsbürgerschaft eines Elternteils oder des/der Ehepartners/in keine Arbeitsbewilligung benötigt haben oder Ehepartner/in oder minderjähriges Kind eines/r Inhabers/in eines Befreiungsscheins und mindestens ein Jahr in Österreich wohnhaft sind. Bei der Ausstellung von Befreiungsscheinen gibt es für türkische Staatsbürger/innen besondere Bedingungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice. Der Befreiungsschein wird auf Sie persönlich für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und erlaubt Ihnen, in ganz Österreich zu arbeiten. Eine Verlängerung des Befreiungsscheins ist bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen dann möglich, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zweieinhalb Jahre beschäftigt waren. Rot-Weiß-Rot-Karte Die Rot-Weiß-Rot-Karte kann an besonders Hochqualifizierte Fachkräfte in Mangelberufen Schlüsselkräfte Studienabsolventen/innen erteilt werden, wenn diese unter anderem nach Prüfung einiger Kriterien (etwa Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter) eine bestimmte Mindestanzahl von Punkten erreichen. Für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte gibt es keine festgelegte Quote, das heißt keine Höchstzahl zu erteilender Rot-Weiß-Rot-Karten pro Jahr. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde und bei der Regionalstelle des Arbeitsmarktservices Ihres Bezirks (siehe Kapitel 10: Information zum Wohnbezirk). Rot-Weiß-Rot-Karte für selbstständige Schlüsselkräfte Als selbstständige Schlüsselkraft brauchen Sie keine Beschäftigungsbewilligung, aber eine Rot- Weiß-Rot-Karte, wenn Sie kein/e Schweizer/in oder EWR-Bürger/in sind. Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen, die für Angelegenheiten des Aufenthalts zuständig ist (siehe Kapitel 2: Aufenthalt und Niederlassung). Sozialversicherung, Arbeitslosigkeit und Steuern Als Arbeitnehmer/in sind Sie sozial versichert, das heißt, Sie sind arbeitslosen-, kranken-, unfallund pensionsversichert. Die Beträge dafür werden automatisch von Ihrem Gehalt abgezogen. Wenn Sie Ihre Arbeit verlieren oder selbst kündigen und über eine bestimmte Zeit arbeitslosenversichert waren, erhalten Sie vom Arbeitsmarktservice bei Erfüllung genau festgelegter Kriterien Arbeitslosengeld ausgezahlt. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice (siehe Adressteil oder Kapitel 10: Information zum Wohnbezirk). 4

4 Stand August 2011 Willkommen in Oberösterreich Arbeit und Wirtschaft Melden Sie sich am besten gleich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsmarktservice. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gewährt, an dem Sie den Antrag darauf stellen. Auch die Steuern werden direkt vom Lohn abgezogen. Bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung (auch Steuerausgleich genannt) können Sie bestimmte Ausgaben geltend machen und erhalten vielleicht einen Teil Ihrer bezahlten Steuern zurück. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt (siehe Kapitel 10: Information zum Wohnbezirk). Als Selbstständige/r sind Sie Unternehmer/in und müssen sich, um versichert zu sein, bei der zuständigen Sozialversicherung melden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA). Als Selbstständige/r bezahlen Sie keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt (siehe Kapitel 10: Information zum Wohnbezirk). Interessensvertretungen Häufige Fragen Für die Arbeitnehmer/innen gibt es zwei wichtige Interessensvertretungen: Die Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer AK), bei der Sie als Arbeitnehmer/in automatisch Mitglied sind (Pflichtmitgliedschaft), und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Sie vertreten Arbeitnehmer/innen zum Beispiel bei Lohnverhandlungen und helfen bei arbeitsrechtlichen Fragen. Außerdem bieten sie Beratung und Vergünstigungen bei der Weiterbildung an. Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig und hängt von der Höhe Ihres Lohns oder Gehalts ab. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim ÖGB und der AK (siehe Adressteil). Die Interessensvertretung für die Arbeitgeber/innen und damit auch für Selbstständige, ist die Wirtschaftskammer (WKO). Auch hier gilt die Pflichtmitgliedschaft. Brauche ich eine Arbeitsgenehmigung, wenn ich den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt-Familienangehöriger habe? In beiden Fällen können Sie ohne zusätzliche Genehmigung in Österreich arbeiten. Ich bin Drittstaatsangehörige/r, seit vier Jahren verheiratet und möchte mich jetzt scheiden lassen. Habe ich eine Möglichkeit, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten? Erst nach fünf Jahren Ehe ist Ihr Aufenthaltsrecht nicht mehr vom Aufenthaltsrecht Ihres/r Ehepartners/in abhängig. Kontaktieren Sie bereits vor Ablauf dieser Frist, am besten so bald wie möglich, das Arbeitsmarktservice (siehe Adressteil), wenn Sie zu arbeiten beginnen möchten, dort werden Sie über Ihre Möglichkeiten beraten. Wie finde ich Arbeit? Die Suche nach einer Arbeit kann lange dauern und schwierig sein. Verlieren Sie nicht den Mut! Offene Arbeitsstellen finden Sie beim Arbeitsmarktservice, in Zeitungen ( Stelleninserate ) oder im Internet. Sie können sich aber auch bei einem Unternehmen bewerben ( Initiativbewerbung ), das keine offenen Stellen ausgeschrieben hat. Das Arbeitsmarktservice informiert Sie darüber hinaus auch über spezielle Beschäftigungsprojekte zum Beispiel für Frauen und Jugendliche. 5

5 Willkommen in Oberösterreich Arbeit und Wirtschaft Adressen Behörden Arbeitsmarktservice (AMS) Oberösterreich Landesgeschäftsstelle Europaplatz Linz Tel.: Fax: ams.oberoesterreich@ams.at AMS JobExpress Bahnhofplatz 3-6 Tel.: Fax: ams.jobexpress@ams.at Die Adresse der Arbeitsmarktservice- Regionalstelle in Ihrem Bezirk finden Sie im Kapitel 10: Information zum Wohnbezirk. Österreichische Sozialversicherung Information über Sozialversicherung Arbeiterkammer Oberösterreich (AK) Volksgartenstraße 40 Tel.: info@akooe.at Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) Landesorganisation Oberösterreich Weingartshofstraße 2 Tel.: Fax: oberoesterreich@oegb.at Wirtschaftskammer Oberösterreich (WKO) Hessenplatz 3 Tel.: Fax: wirtschaftskammer@wkooe.at Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Mozartstraße Linz Tel.: Fax: Sozialversicherung für Selbstständige Beratungsstellen migrare in Linz Humboldtstraße 49 Tel.: Fax: office@migration.at Arbeitsmarktbezogene Beratung migrare in Wels Roseggerstraße Wels Tel.: oder Fax: office@migration.at Arbeitsmarktbezogene Beratung VSG Frauenberatung Hahnengasse 5/1 Tel.: Fax: vsg.office@vsg.or.at maiz Hofberg 9 Tel.: Fax:

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