Versicherung gegen Arbeitslosigkeit in EWR-Ländern

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1 Inhaltsverzeichnis Diese Broschüre informiert über Folgendes: uns wenden. Wir informieren Sie in einem individuellen Beratungsgespräch darüber, was Sie beachten müssen. 1. Einleitung zu Beschäftigungsverhältnissen usw. in EWR-Ländern 2. Leistungen der dänischen Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land 3. Die Übertragung von Versicherungs- und Beschäftigungsperioden auf andere EWR-Länder 4. Grenzgänger in einem EWR-Land 5. Die Entsendung in ein EWR-Land 6. Lassen Sie sich vor der Aus- und Rückreise beraten! 1. Einleitung zu Beschäftigungsverhältnissen usw. in EWR-Ländern 1.1. Der EWR-Vertrag und die EWR-Länder Die Länder der Europäischen Union haben mit einigen anderen europäischen Ländern einen Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherung abgeschlossen. Dieser Vertrag heißt EWR-Vertrag und er trat am 1. Mai 2010 in Kraft. Der EWR-Vertrag beinhaltet u. a. eine Reihe gemeinsamer Regelungen zur Arbeitslosenversicherung, über die Sie in dieser Broschüre mehr erfahren. Die gemeinsamen Regelungen zur Arbeitslosenversicherung gelten in folgenden Ländern, die EWR-Länder genannt werden: Belgien, Bulgarien, Zypern (griechischer Teil), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Großbritannien, Schweden, Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn und Österreich Kennen Sie Ihre Rechte? Die Regelungen der Arbeitslosenversicherung besagen u. a., dass Sie bis zu drei Monate dänisches Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen können, während Sie in einem anderen EWR-Land Arbeit suchen. Sie können Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in andere EWR-Länder mitnehmen und so Anspruch auf Arbeitslosengeld usw. erlangen Bevor Sie ausreisen Wenn Sie beschließen, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten oder Arbeit zu suchen, sollten Sie sich an Lesen Sie sich vor Ihrer Abreise diese Broschüre sorgfältig durch. Fragen Sie uns, wenn Sie etwas nicht verstehen. Es gelten Sonderregelungen zur Zahlung von Vorruhestandsgeldern und für den Anspruch auf Vorruhestand, wenn Sie in einem anderen EWR-Land gearbeitet haben oder dort Mitglied der Arbeitslosenversicherung waren. Fragen Sie uns, wenn Sie über den Anspruch auf Vorruhestand mehr erfahren möchten. 2. Leistungen der dänischen Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land 2.1. Der Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld Vor Ihrer Ausreise müssen Sie einen Antrag auf Übertragung Ihrer dänischen Arbeitslosenunterstützung in ein anderes EWR-Land stellen. Wenn Sie den Antrag gestellt und wir diesen bearbeitet haben, stellen wir folgende Dokument aus das Dokument PDU2. Sie müssen das Formular EØS 1 (Antrag auf Arbeitslosenunterstützung während der Arbeitssuche in einem anderen EWR-Land (Dokument PDU2 / Bescheinigung E 303 DK)) ausfüllen, das Sie bei uns erhalten oder auf herunter laden können. (Gehen Sie auf Blanketter (Übers.: Formulare) nach Thema und wählen Sie Udland (Übers.:Ausland). Lesen Sie sich die Anleitung für das Formular gründlich durch. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass der Antrag korrekt ausgefüllt ist und die erforderlichen Dokumente und Unterlagen beigefügt sind, damit wir Ihnen das Dokument/die Bescheinigung ausstellen können. Damit wir Ihnen das Dokument/die Bescheinigung etwa eine Woche vor Ihrer Ausreise zusenden können, müssen wir Ihren Antrag spätestens 14 Tage vor Ihrer Ausreise erhalten haben. Zusammen mit dem Dokument/der Bescheinigung erhalten Sie Informationen darüber, was Sie bei Ihrer Ausreise, während des Aufenthaltes in dem EWR-Land und bei Ihrer Rückkehr nach Dänemark beachten müssen. Denken Sie daran, dass Sie nicht vor dem ersten Tag der Gültigkeit Ihres Dokuments/Ihrer Bescheinigung abreisen dürfen. 1

2 Wenn Sie vor Ihrer Abreise ins Ausland Ihre Arbeit kündigen, kann eine Sperrzeit eintreten. Das heißt, dass Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrer Arbeit bis zu Ihrer Ausreise keine Arbeitslosenunterstützung erhalten. Sie müssen jedoch als arbeitssuchend im Jobcenter registriert sein und in der Zwischenzeit möglicherweise eine vermittelte Arbeit annehmen. Die Sperrzeit von 111 Stunden (3 Wochen) können Sie erst ab dem Datum Ihrer Ausreise in das andere EWR-Land abwickeln Bedingungen Folgende Voraussetzungen müssen Sie für den Erhalt des Dokuments PDU2 erfüllen: Sie müssen das Dokument/die Bescheinigung vor Ihrer Abreise beantragen Sie müssen Staatsbürger, Konventionsflüchtling oder staatenlos sein und Ihren Wohnsitz in einem EWR-Land haben Sie müssen Mitglied einer dänischen Arbeitslosenversicherung A-Kasse sein Sie müssen zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie müssen bis zum Ausreisedatum auf Ihrem Antrag Ihren Wohnsitz und Ihren Aufenthalt in Dänemark haben Sie müssen beim Jobcenter in Dänemark mindestens vier Wochen vor dem Tage Ihrer Ausreise gemeldet sein (Vier-Wochen-Vorschrift) Die Vier-Wochen-Vorschrift In den vier Wochen vor dem Tag Ihrer Ausreise müssen Sie bei der dänischen Arbeitsvermittlung Jobcenter gemeldet gewesen sein und dem dänischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben. Sie müssen darauf achten, dass folgende Gegebenheiten Einfluss darauf haben, ob Sie die Vier- Wochen-Vorschrift erfüllen: Sie können nur die Zeiträume einrechnen, in denen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, u. a. die Zeiten, in denen Sie Ihre Sperrzeit abwickeln. Das bedeutet u. a., dass Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben müssen, doch nicht notwendigerweise Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen Sie müssen in Kontakt mit dem Jobcenter stehen Urlaub, d. h. eigener Urlaub und Urlaub mit Zahlung von Urlaubs-Arbeitslosengeld, zählen bei der Vier-Wochen-Vorschrift nicht mit Grundsätzlich zählen auch Krankheitszeiten nicht mit. Sie können bei Ihrer Arbeitslosenversicherung A-Kasse einen Antrag auf Befreiung wegen kürzerer Krankheitszeiten, darunter auch Krankheitszeiten Ihres Kindes, beantragen. In dieser Zeit dürfen Sie keine Arbeit haben. Die Vier-Wochen-Vorschrift kann durch eine Übergangszeit erfüllt sein Ausnahmen von der Vier-Wochen-Vorschrift Die Arbeitslosenversicherung A-Kasse kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen, sodass Sie ausreisen können, obwohl Sie beim Jobcenter nicht vier Wochen lang gemeldet waren: Die Befreiung kann beispielsweise gewährt werden, wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben, um mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner umzuziehen, der in einem anderen EWR-Land eine längerfristige Arbeit (mehr als fünf Wochen) angenommen hat oder eine langfristige Ausbildung (mindestens 18 Monate) begonnen hat Staatsbürger des EWR-Landes sind, in das Sie ausreisen möchten Einen Termin für ein Vorstellungsgespräch in einem anderen EWR-Land haben Sie oder Ihr Kind für einen kürzeren Zeitraum erkrankt sind. Wenn Sie von der Vier-Wochen-Vorschrift befreit sind, weil Sie Staatsbürger des Landes sind, in das Sie ausreisen möchten, müssen Sie trotzdem beim Jobcenter gemeldet gewesen sein und unmittelbar vor dem Ausreisetermin dem Arbeitsmarkt mindestens für eine Woche zur Verfügung gestanden haben So lange können Sie Arbeitslosengeld erhalten Das Dokument PDU2 gewähren Ihnen höchstens drei Monate Anspruch auf dänisches Arbeitslosengeld, während Sie in dem anderen EWR-Land Arbeit suchen. Aus dem Dokument/der Bescheinigung geht hervor, wann dieser Zeitraum beginnt und endet. Damit Sie vom ersten Gültigkeitstag des Dokuments/der Bescheinigung an Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie sich spätestens sieben Kalendertage nach dem ersten Gültigkeitstag des Dokuments/der Bescheinigung bei der Arbeitsvermittlung in dem anderen EWR-Land melden. Das Datum geht aus dem Dokument/der Bescheinigung hervor. Melden Sie sich erst nach Ablauf dieser sieben Tage an, erhalten Sie erst ab dem Tag Ihrer Anmeldung Arbeitslosengeld. 2

3 2.6. Die Höhe Ihrer Leistungen Wir zahlen Ihr Arbeitslosengeld aus. Sie müssen uns nach jedem Auszahlungszeitraum die EWR- Arbeitslosengeld-Karte per Brief/Fax/ zusenden. Danach wird Ihr Arbeitslosengeld auf Ihr NemKonto überwiesen. Sie erhalten den gleichen Betrag, den Sie immer erhalten haben Die Regelungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes Sie müssen beachten, dass: wir Ihnen kein EWR-Arbeitslosengeld auszahlen können, bevor wir nicht den Nachweis der Arbeitsvermittlung des anderen EWR-Landes erhalten haben, dass Sie dort als arbeitssuchend gemeldet sind. Sie die Behörde in dem anderen Land informieren müssen, wenn Umstände eintreten, die Einfluss auf Ihren Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld haben. Dies gilt, wenn Sie krank werden, Arbeit erhalten, an einer Ausbildung teilnehmen, nach Dänemark zurückkehren oder Ähnliches Ihre Pflichten in dem anderen EWR-Land Solange Sie in dem anderen EWR-Land keine Arbeit gefunden haben, müssen Sie für die Zahlung von Arbeitslosengeld bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen: zu Gesprächen bei der Arbeitsvermittlung erscheinen dem Arbeitsmarkt in dem anderen EWR-Land zur Verfügung stehen Ihre Arbeitssuche in dem anderen EWR-Land dokumentieren, da wir bei Ihrer Rückkehr nach Dänemark für Ihre Arbeitssuche einen Nachweis brauchen während des gesamten Zeitraums Ihrer Arbeitssuche bei uns Beiträge zahlen Wenn Sie Arbeit erhalten Wenn Sie in dem anderen EWR-Land Arbeit erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf die Leistungen der dänischen Arbeitslosenversicherung mehr und müssen grundsätzlich Mitglied der Arbeitslosenversicherung in dem anderen EWR-Land werden. Wenn Sie sicher sind, dass Sie durch die Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes abgesichert sind, müssen Sie sich bei Ihrer dänischen A-Kasse abmelden. Wenn Sie Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, ist normalerweise auf Ihrem Lohn-/Gehaltsnachweis ersichtlich, ob Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem anderen EWR- Land zahlen. Als selbstständiger Unternehmer müssen Sie sich selbst an die Behörden in dem anderen EWR-Land wenden, um sich zu versichern. Es gibt nicht in allen EWR-Ländern eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Wenn Sie in dem anderen EWR-Land nicht durch eine Arbeitslosenversicherung abgesichert werden können (weil es beispielsweise keine Versicherung für Selbstständige gibt), können Sie weiterhin Mitglied bei uns bleiben. (Siehe auch Abschnitt drei). Sie müssen uns einen Nachweis darüber vorlegen, dass Sie in dem anderen EWR-Land nicht versichert werden können Wenn Sie in dem anderen EWR-Land krank werden Wenn Sie in dem anderen EWR-Land krank werden, erhalten Sie nur dann ärztliche Versorgung und Krankengeld, wenn Sie die Bescheinigung E 119 und einen EU-Krankenschein vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie beim Bürgerservice Ihrer Kommune, wenn Sie dort vor Ihrer Abreise eine Kopie des Dokuments PDU2 vorzeigen Wenn Sie keine Arbeit erhalten Wenn Sie keine Arbeit erhalten und dennoch länger in dem anderen EWR-Land bleiben, als auf Ihrem Dokument PDU2 genehmigt ist, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Dänemark und in dem anderen EWR-Land. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren möchten, müssen Sie nach Dänemark zurückkehren und sich vor Ablauf des laut Dokument/Bescheinigung genehmigten Zeitraums beim Jobcenter melden. Auf dem Dokument PDU2 sehen Sie auch, an welchem Tag Sie sich spätestens beim Jobcenter in Dänemark melden müssen. Wenn dieser Tag ein Sonntag oder ein Feiertag ist, müssen Sie sich spätestens am folgenden Werktag beim Jobcenter anmelden. Sie können also nach Ablauf des genehmigten Zeitraums keinen Urlaub in dem anderen EWR-Land machen, wenn Sie bei Ihrer Rückkehr nach Dänemark Arbeitslosengeld erhalten möchten. 3

4 2.12. Die Anmeldung in Dänemark nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung Wenn Sie sich beim Jobcenter zu spät melden das heißt nach Ablauf der Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer dänischen A-Kasse erst dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie gearbeitet haben. Als Vollzeitversicherte/-r müssen Sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten. Als Teilzeitversicherte/-r müssen Sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten. Wenn Sie selbstständig sind, darf das Unternehmen nicht kurzfristig bestanden haben und Sie müssen 3 Monate lang in wesentlichem Umfang (d. h. mehr als 30 Stunden in der Woche) dafür tätig gewesen sein. Auch wenn Sie wegen verspäteter Anmeldung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, verlieren Sie nicht den Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der A- Kasse. Sie müssen darum weiterhin Ihre Beiträge zahlen, um wieder Arbeitslosengeld erhalten zu können. Die A-Kasse kann Ihnen eine Befreiung gewähren, damit Sie sich nach Ablauf der Bescheinigung beim Jobcenter in Dänemark melden können, ohne dass Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: Sie können nachweisen, dass Sie unmittelbar nach Ablauf der Bescheinigung einen Termin für ein Vorstellungsgespräch in dem anderen EWR- Land haben oder Sie können nachweisen, dass Sie aufgrund einer Krankheit verhindert waren oder nicht selbst verursachte und unvorhersehbare Umstände haben Ihre rechtzeitige Rückkehr verhindert. In jedem Fall müssen Sie die Befreiung beantragen. Die A-Kasse muss Ihren Antrag grundsätzlich vor Ablauf Ihres Dokuments PDU2 erhalten haben. Auch wenn die A-Kasse die Genehmigung erteilt, dass Sie sich nach Ablauf des auf Ihrem Dokument PDU2 genehmigten Zeitraums im Jobcenter in Dänemark melden, erhalten Sie in dem anderen EWR- Land kein Arbeitslosengeld über den genehmigten Zeitraum hinaus. Sie erhalten erst dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie sich im Jobcenter in Dänemark gemeldet haben Ein neuer Antrag Wenn Sie schon früher mit Zahlung von dänischem Arbeitslosengeld im Ausland auf Arbeitssuche waren, müssen Sie gearbeitet haben, bevor Sie ein neues Dokument PDU2 erhalten können. Als Vollzeitversicherte/-r müssen Sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten. Als Teilzeitversicherte/-r müssen Sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten. Das Arbeitsverhältnis darf im Ausland bestanden haben. Wenn Sie selbstständig sind, darf das Unternehmen nicht kurzfristig bestanden haben und Sie müssen 3 Monate lang in wesentlichem Umfang (d. h. mehr als 30 Stunden in der Woche) dafür tätig gewesen sein. 3. Die Übertragung von Versicherungsund Beschäftigungszeiten auf andere EWR-Länder Wenn Sie in dem anderen EWR-Land Arbeit als Lohn- /Gehaltsempfänger haben oder als Selbstständiger ein Unternehmen gründen, müssen Sie grundsätzlich dort auch Mitglied der Arbeitslosenversicherung werden. Bei Lohn-/Gehaltsempfängern erfolgt dies häufig automatisch. Als selbstständiger Unternehmer müssen Sie sich selbst an die Behörden in dem anderen EWR-Land wenden, um sich zu versichern. Es gibt nicht in allen EWR-Ländern eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Melden Sie sich trotzdem aus Ihrer dänischen A-Kasse erst dann ab, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie in dem anderen Land durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert sind. Die Zeiten, in denen Sie in Dänemark versichert waren und gearbeitet haben, sind für Sie von Vorteil. Das heißt, dass Sie in der Arbeitslosenversicherung nicht bei null starten, wenn Sie in ein anderes EWR- Land umziehen und dann von der dortigen Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Ihre dänischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten fließen bei der Berechnung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in dem anderen EWR-Land ein. Wenn Sie in Dänemark selbstständig ein Unternehmen betrieben haben, können Sie Ihre Anwartschaft für Zeiten der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1. Mai 2010 übertragen Der Nachweis von Versicherungszeiten in Dänemark Die Bestätigung Ihrer dänischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten erfolgt auf dem Dokument PDU1. 4

5 Dieses Dokument stellen wir Ihnen aus, wenn Sie es bei uns beantragt haben. Sie brauchen dieses Dokument/die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn Sie in dem anderen EWR-Land Leistungen erhalten werden. Auf gleiche Weise können Sie Ihre Versicherungsund Beschäftigungszeiten aus einem anderen EWR- Land übertragen, wenn Sie wieder nach Dänemark ziehen und hier Mitglied der Arbeitslosenversicherung sind Mitglied einer dänischen Arbeitslosenversicherung A-Kasse in den letzten fünf Jahren Wenn Sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer A- Kasse in Dänemark gewesen sind, können Sie Ihre Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus dem anderen Land übertragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes Mitglied in der A-Kasse werden Kein Mitglied einer dänischen Arbeitslosenversicherung A-Kasse in den letzten fünf Jahren Wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied einer A-Kasse in Dänemark gewesen sind, müssen Sie in Dänemark Arbeit haben, um in einer dänischen A- Kasse aufgenommen zu werden. Damit Sie Ihre Versicherungszeiten aus dem anderen EWR-Land übertragen werden können, müssen Sie innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Arbeitslosenversicherung des anderen EWR-Landes eine Arbeit aufnehmen So gehen Sie vor Innerhalb von acht Wochen nach Ablauf Ihrer Arbeitslosenversicherung in dem anderen EWR-Land werden Sie Mitglied in der A-Kasse. Wenn jedoch gleichzeitig vorausgesetzt wird, dass Sie Arbeit in Dänemark haben, können Sie sich frühestens vom ersten Arbeitstag an anmelden. Melden Sie sich auf (Lohn-/Gehaltsempfänger) oder (Selbstständige) an. Beschäftigungszeiten, die im Zeitraum Ihrer Arbeitslosenversicherung liegen und die auf dem Dokument PDU1 bestätigt sind, können jederzeit nach Dänemark übertragen werden, auch wenn die Acht-Wochen-Frist überschritten ist. Das Arbeitslosengeld in Dänemark wird Ihnen grundsätzlich erst ausgezahlt, wenn die A-Kasse das Dokument PDU1 erhalten hat. Wenden Sie sich darum an die Behörde in dem anderen EWR-Land, bevor Sie nach Dänemark zurückkehren, und bitten Sie um Ausstellung des Dokuments/der Bescheinigung. Wenn das vor Ihrer Abreise nach Dänemark nicht machen ist, sollten Sie schnell Kontakt zu uns aufnehmen, damit wir Ihnen bei der Beschaffung des Dokuments helfen können. Es ist wichtig, dass Sie die Acht-Wochen-Frist einhalten, ungeachtet dessen, ob Sie das Dokument/die Bescheinigung erhalten haben oder nicht. Sie können die Anmeldung bei der A-Kasse auch beantragen, wenn Sie das Dokument PDU1 aus dem anderen EWR-Land noch nicht erhalten haben. Wenn Sie eine Vollzeitversicherung erreichen möchten, müssen Sie mindestens 296 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten, um die Versicherungszeiten aus dem anderen EWR-Land zu übertragen. Wenn Sie eine Teilzeitversicherung erreichen möchten, müssen Sie mindestens 148 Stunden innerhalb von 12 Wochen/3 Monaten arbeiten, um Anspruch auf Übertragung der Versicherungszeiten zu erhalten. Wenn Sie selbstständig sind, darf das Unternehmen nicht kurzfristig bestanden haben und Sie müssen für 8 Wochen lang innerhalb von 12 Wochen oder 3 Monate lang in wesentlichem Umfang (d. h. mehr als 30 Stunden in der Woche) dafür tätig gewesen sein. 4. Grenzgänger in einem EWR-Land Sie sind ein Grenzgänger, wenn Sie in einem EWR- Land arbeiten oder selbstständig ein Unternehmen betreiben, jedoch in einem anderen Land leben, und wenn Sie mindestens einmal wöchentlich zu Ihrem Wohnsitz zurückkehren. Als Grenzgänger müssen Sie sich in dem EWR-Land versichern, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie teil- oder zeitweise arbeitslos werden, wenn Sie als Teilzeitbeschäftigte/-r arbeiten oder wenn Sie im Rahmen einer Arbeitsverteilung tätig sind, erhalten Sie das Arbeitslosengeld in dem EWR- Land, in dem Sie arbeiten entsprechend der Regelungen dieses Landes. Wenn Sie ganz arbeitslos werden das heißt, wenn es Ihr Beschäftigungsverhältnis oder Ihr selbstständiges 5

6 Unternehmen nicht mehr gibt erhalten Sie das Arbeitslosengeld in dem Land, in dem Sie wohnen nach den dort gültigen Regelungen. 5. Die Entsendung in ein EWR-Land Wenn Sie als Gehaltsempfänger von Ihrem dänischen Arbeitgeber in ein anderes EWR-Land für Arbeitsaufgaben entsandt werden, kann für Sie weiterhin die dänische Sozialgesetzgebung Anwendung finden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die dänische Sozialgesetzgebung Anwendung findet: Sie haben einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber in Dänemark, von dem Sie entsandt wurden. Im Zeitraum der Entsendung besteht eine Bindung zu Ihrem Arbeitgeber. Vor der Entsendung galt für Sie die dänische Gesetzgebung. Vor der Entsendung haben Sie in Dänemark für den Arbeitgeber gearbeitet, der Sie jetzt entsandt hat. Wenn Sie eingestellt wurden, um entsandt zu werden, muss das Unternehmen des Arbeitgebers gewöhnlich und in beträchtlichem Umfang seine Tätigkeit in Dänemark ausüben. Ihr entsendender Arbeitgeber übernimmt die Ausgaben für Ihren Lohn/Ihr Gehalt im Zeitraum der Entsendung. Ihre Tätigkeit im Ausland dauert voraussichtlich nicht länger als ein Jahr. Sie lösen niemanden ab, wenn der Zeitraum der Entsendung endet. Diese Regelungen sind auch für den Verleih von Arbeitskräften an ein anderes EWR-Land gültig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Unternehmen, das die Arbeitskräfte verleiht, auch als Personalverleihunternehmen in Dänemark tätig ist Dänische Sozialversicherung im Ausland Als Nachweis dafür, dass Sie zur Arbeit in ein anderes EWR-Land entsandt sind, müssen Sie oder Ihr Arbeitgeber bei der Udbetaling Danmark die Ausstellung des Afgørelse om social sikring beantragen. Das Formular finden Sie auf Der Udbetaling Danmark können Sie unter folgender Adresse kontaktieren: Udbetaling Danmark, International Pension & Social Sikring, Sortemosevej 2, 3450 Allerød, tlf Wenn sich Ihre Entsendung aus unvorhersehbaren Gründen über ein Jahr hinaus verlängert, kann Ihr dänischer Arbeitgeber vor Ablauf der einjährigen Entsendung bei den Behörden im Arbeitsland beantragen, dass weiterhin die dänische Gesetzgebung Anwendung findet. Das erfolgt mit dem Fragebogen bei Arbeit in der EU vom 01. Mai 2010, wenn Sie in eines der anderen EWR-Länder entsandt sind. Die Formulare finden Sie auf der Internetseite der dänischen Udbetaling Danmark. Wenn Sie die Bedingungen unter Punkt fünf nicht erfüllen können oder wenn Sie von Beginn an wissen, dass Ihre Entsendung länger als ein Jahr dauern wird, können Sie bei der dänischen Udbetaling Danmark beantragen, dass für Sie weiterhin die dänische Gesetzgebung Anwendung finden soll, wenn Sie voraussichtlich nicht länger als drei Jahre entsandt sein werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beantragt Udbetaling Danmark bei den Behörden im Beschäftigungsland, dass für Sie weiterhin die dänische Sozialgesetzgebung gelten soll, während Sie in dem anderen EWR-Land arbeiten. Mit dem Formular E 101 haben Sie Anspruch auf den Erhalt Ihrer Mitgliedschaft in Ihrer dänischen A-Kasse. Sie können auch während Ihrer Entsendung bei einer dänischen A-Kasse angemeldet sein, wenn dies innerhalb eines Jahres nach Ihrer Entsendung erfolgt. 6. Lassen Sie sich vor der Aus- und Rückreise beraten! Es gibt viele Dinge, an die Sie denken müssen. Und es ist wichtig, dass Sie sich mit den Regelungen gut vertraut machen, bevor Sie ausreisen. Darum ist es in jedem Fall eine gute Idee, dass Sie sich an uns wenden, bevor Sie sich entscheiden, in einem anderen EWR-Land zu arbeiten oder dort Arbeit zu suchen. Sie können sich auch an das Jobcenter wenden, das Sie an den nächsten Eures-Berater vermitteln kann. Der Eures-Berater kann Ihnen Auskünfte über die Arbeits- und Lebensbedingungen in dem EWR-Land geben, in das Sie ausreisen möchten. Reden Sie auch mit der Sozial- und Gesundheitsverwaltung (sygesikringskontoret/krankenversicherung) über die Krankenversicherung während Ihres Aufenthaltes im Ausland. 6

7 Wenn Sie nach Dänemark zurückkehren, ist es wichtig, dass Sie sich umgehend an uns wenden, damit wir Sie beraten und möglicherweise bei der Beschaffung des Dokuments PDU1 aus dem anderen EWR-Land helfen können, wenn Sie das Dokument/die Bescheinigung noch nicht bekommen haben. Weitere Informationen erhalten Sie auf

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