Runder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge. TOP 5: Arbeit und Ausbildung
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- Pia Böhme
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1 Runder Tisch Asylsuchende und Flüchtlinge TOP 5: Arbeit und Ausbildung
2 Gesellschaftliche und politische Diskussion Neugestaltung der Aufnahmebedingungen und staatlicher Unterstützungsleistungen (Stichworte: Humanitärer Umgang und Willkommenskultur ) Asylpolitik als Handlungsfeld der Europäischen Union Schrittweise Öffnung des Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitnehmer (z.b. Blaue Karte der EU, Positivliste für Fachkraftberufe) Zuwanderung als eines von mehreren Handlungsfeldern zur Deckung des Fachkräftebedarfs Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer Verkürzung der Frist für den Arbeitsmarktzugang von neun auf drei Monate (Rechtslage seit November 2014) 2
3 Flüchtlingsgruppen Status Hintergrund Ausweis Leistungen Zur Durchführung Aufenthalts- Asylsuchende des Asylverfahrens gestattung AsylbLG Geduldete Negative Asylentscheidung Duldung AsylbLG Anerkannte Positive Aufenthalts- Flüchtlinge Asylentscheidung erlaubnis ALG II Schutzbedürftige Festlegung durch Aufenthalts- Flüchtlinge Bundesregierung erlaubnis ALG II 3
4 Arbeitsmarktzugang Status Asylsuchende Ausweis Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung* Zugang Nach 3 Monaten Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis Ja Schutzbedürftige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis Ja, sofort nach Einreise * Bei Geduldeten kann nach 33 Beschäftigungsverordnung ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot erlassen werden, wenn die Einreise zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs erfolgt ist oder ein vom Betroffenen zu vertretendes Abschiebehindernis vorliegt. 4
5 Zugang zum Ausbildungsmarkt Status Ausweis Zugang zur Ausbildung betriebliche Ausbildung: nach Asylsuchende Aufenthaltsgestattung drei Monaten ohne Zustimmung der ZAV* schulische Ausbildung: ohne Wartefrist Geduldete Duldung Ja, ohne Vorrangprüfung und ohne Wartefrist Anerkannte Aufenthaltserlaubnis ja Flüchtlinge Schutzbedürftige Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis ja * ZAV = Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit Auch für Flüchtlinge gelten die Regelungen zur Schulpflicht! 5
6 Zuständigkeiten und Leistungen Die Zuständigkeit für Flüchtlinge liegt bei den Agenturen für Arbeit, wenn sie keinen Anspruch auf ALG II haben. Flüchtlinge mit Anspruch auf ALG II werden von den Jobcentern betreut. Flüchtlinge haben i.d.r. sofort nach der Einreise Anspruch auf Beratung und Ausbildungsvermittlung. Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Förderung entsteht i.d.r. nach einer Wartefrist von 3 Monaten (Ausnahmen bestehen bei jugendspezifischen Produkten je nach Aufenthaltsstatus). Wichtig: Fort und Weiterbildung kann bei befristeten Aufenthaltstiteln auch über die Befristung hinaus gewährt werden, wenn nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erwarten ist. 6
7 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen Antrag auf Anerkennung der ausländischen beruflichen Qualifikation kann während eines Asylverfahrens und auch in der Wartefrist gestellt werden (Verfahren ist unabhängig von Status, Staatsangehörigkeit und Arbeitsgenehmigung) Kosten: zwischen Verfahren erfolgt i.d.r. anhand der vorgelegten Dokumente Empfehlenswert: frühzeitige Antragstellung auf Anerkennung Dauer des Verfahrens: 3 Monate ab Abgabe aller relevanten Unterlagen Sind keine Nachweise vorhanden: Kenntnisse können durch alternative Verfahren festgestellt werden (Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen). Dieses ist aber aufwändig und kostenintensiv! Kostenübernahme bei Leistungsbeziehenden im SGB II und SGB III bei vorheriger Antragstellung möglich Weitere Info: in deutschland.de/html/de/ 7
8 Schulpflicht in der Sekundarstufe I und II Die Schulpflicht umfasst nach 34 SchulG in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer gymnasialen Oberstufe Die Schulpflicht für Flüchtlinge regelt sich nach 34 Abs. 6 SchulG NRW. Danach besteht Schulpflicht für: Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht 8
9 Schulpflicht in der Sekundarstufe I und II Die Schulpflicht besteht, sobald die Kinder und Jugendlichen aus den zentralen Aufnahmestellen auf die Gemeinden verteilt und einer Gemeinde zugewiesen sind. Die Schulpflicht endet in der Regel in der Sekundarstufe I (einschließlich Primarstufe) nach zehn Vollzeitschuljahren Sekundarstufe II mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges bzw. für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulpflicht ruht für Personen mit Aussiedler oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses. 9
10 Anerkennung von Schulabschlüssen Die Zuständigkeit für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse der in Düsseldorf lebenden Flüchtlinge mit mittlerem Bildungsabschluss liegt bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 48 Hochschulreife für NRW liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 48 Einzelheiten sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem Link nung.html zu finden. Kommunalstelle für Integration und Bildung (KIB) unterstützt im Rahmen der Erstberatung bei der Antragstellung. 10
11 Mögliche lokale Projekte Nach der ESF-Integrationsrichtlinie Bund können lokale Projekte in den Handlungsfeldern: Integration statt Ausgrenzung Integration durch Austausch Integration von Asylbewerber /innen und Flüchtlingen gefördert werden. Zwei lokale Träger haben Projektvorschläge konzipiert: JBH: junge Flüchtlinge, Asylbewerbende und Geduldete von 16 bis 21 Jahre, die an Ausbildung/Arbeit herangeführt werden sollen. Renatec: erwachsene Flüchtlinge, Asylbewerbende und Geduldete, die im Projekt welcome to work durch individuelles Coaching, Sprachvermittlung und Qualifizierung in einem Kompetenzzentrum an Arbeit bzw. Ausbildung herangeführt werden sollen. Maximal können 2,6 Mio. (90% Förderung) in der Förderperiode bewilligt werden. 11
12 Thema Arbeit und Ausbildung aus Arbeitgebersicht Grundsätzlich gilt für Unternehmen: Potentiale nutzen und eine Willkommenskultur entwickeln. Auszubildende müssen die Möglichkeit haben, ihre Ausbildung in Düsseldorf zu beenden ohne vorher abgeschoben zu werden. Sinnvoll wäre es, im Bereich der Ausbildung einen transparenten Pool zu haben mit interessierten und befähigten Jugendlichen, auf den die Unternehmen zugreifen können. Den Pool Teilnehmern können auch gezielte Angebote (z.b. spezielle Förderkurse über ESF) gemacht werden. Entschlackung der Verwaltungsvorgänge: Unternehmen benötigen einfache Strukturen (Beispiel: Es wird zwischen Sprachkursen und Integrationskursen unterschieden das ist zu kompliziert: Betriebe benötigen berufsbezogene Sprachkurse, nicht mehr und nicht weniger) Einrichtung einer Koordinationsstelle, die die Unternehmen direkt betreut, den obigen Pool pflegt und die die Unternehmen mit den interessierten Auszubildenden und Arbeitnehmern ohne Umwege vernetzt. 12
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