Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

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1 Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1

2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster

3 Übersicht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 1. Das IQ Netzwerk Niedersachsen 2. Der Arbeitsmarktzugang nach der neuen Beschäftigungsverordnung 3

4 Das Netzwerk IQ Niedersachsen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Lüneburg - BNW Lüneburg Fährsteg 5 a Lüneburg Ansprechpartnerin: Viola Herrmann Tel: 04131/ viola.herrmann[at]bnw.de 4

5 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren

6 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) HEGA 03/ Anerkennungsgesetz; Auswirkungen auf die Arbeitsmarktberatung Für die Förderung der Kundinnen und Kunden der AA und ge gelten die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB II und SGB III mit den nachfolgenden Hinweisen: Vermittlungsbudget Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach 44 SGB III (i. V. m. 16 Abs. 1 SGB II) übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen 6

7 Übernahme der Dolmetscher- und Übersetzungskosten 7

8 HEGA 05/ Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten. Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen. Dies gilt u.a. für Staatsangehörigen aus Staaten der EU ( ), Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene) Bundesagentur für Arbeit: HEGA 05/11-08

9 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige

10 Die fünf Aufenthaltstitel

11 1. Visum

12

13 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Touristen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen.

14 2. Aufenthaltserlaubnis

15

16 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke

17 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt

18 Beispiel Frau K. ist Studierende aus Russland. Sie hat während des Studiums eine AE nach 16 Abs. 1AufenthG. Jede Beschäftigung ist erlaubt bis zu 120 ganze Tage im Jahr, zusätzlich Praktika und Tätigkeiten an der Hochschule. Ihr Mann zieht ebenfalls nach Deutschland und erhält eine AE nach 30 AufenthG. Er hat die Berechtigung zur unbegrenzten Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Frau K. schließt ihr Studium erfolgreich ab. Sie erhält für bis zu 18 Monate einer AE nach 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes. Während dieser Zeit ist jede Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt.

19 Beispiel Frau K. findet eine Beschäftigung, die zu ihrem Abschluss passt. Sie erhält eine AE nach 18 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV. Nach insgesamt dreijährigem Aufenthalt (Studienzeiten mit 16 zählen nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahre mit) darf sie jede andere Beschäftigung ebenfalls zustimmungsfrei ausüben. Nach zwei Jahren mit der AE nach 18 kann Frau K. eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

20 Aufenthaltserlaubnis Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG): 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 4a und b 25 Abs. 5 AufenthG Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche): 16 Abs. 4 und 5b 17 Abs. 3 18c AufenthG In diesen Fällen besteht die Arbeitsmarktförderung nur im Rahmen des SGB III

21 Sozialleistungen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis AsylbLG AsylbLG 25 Abs. 1+2 SGB II 25 Abs. 3 SGB II 25 Abs. 4 S. 1 AsylbLG 25 Abs. 4 S. 2 SGB II 25 Abs. 5 AsylbLG 25 Abs. 4a und 4b AsylbLG 23 Abs. 1 SGB II 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland AsylbLG 23a SGB II 23 Abs. 2 SGB II 18a SGB II 25a SGB II

22 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

23 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

24 Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Arbeitsmarktzugang wie in der Nebenbestimmung vermerkt

25 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet Berechtigung nach AsylbLG, Arbeitsmarktzugang wie bei der Duldung

26 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG)

27

28 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1

29 4. Niederlassungserlaubnis

30

31 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

32 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG)

33

34 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang

35 Die sonstigen Aufenthaltspapiere

36 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG)

37 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

38 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III: In den ersten neun Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III)

39 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) ( 60a AufenthG)

40

41 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich

42 Duldung ( 60a AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Leistungen nach dem SGB III: In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in Ausbildung, Praktika sowie künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten zwölf Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III)

43 Willkommenskultur 2.0 Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen. 43

44 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September 2013

45 One-Stop-Government Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! Ausländer 14 Tage ( 36 BeschV)

46 Die aktuellen Änderungen

47 Aufenthaltsgestattung

48 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Nach neun Monaten (künftig: drei!) ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, FSJ, Praktika im Rahmen von Schul- oder Berufsausbildung oder im Rahmen eines EU-geförderten Programms Nach neun Monaten (künftig: drei): Für andere Beschäftigungen Vorrang- und Lohnprüfung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich

49 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

50 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge: AZF II

51 Duldung

52 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) zwölf (künftig: drei) Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Gestattung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, FSJ, BufDi, Praktika im Rahmen von Schul- oder Berufsausbildung oder einem EU-geförderten Programm Nach zwölf Monaten (künftig: drei): Andere Beschäftigung mit Vorrang- und Lohnprüfung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV)

53 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits ab dem ersten Tag zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

54 Duldung - Arbeitsverbot Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Nur bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

55 Duldung - Arbeitsverbot Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Sozialpakt), in Deutschland geltendes Recht seit 1976 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.

56 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge: AZF II

57 Protokollnotiz der Bundesregierung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

58 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5 ) 22 bis 25 AufenthG

59 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 25a AufenthG) besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung; 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! Einige Aufenthaltserlaubnisse beinhalten ohnehin per Gesetz die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (also auch Selbstständigkeit): v. a. 25 Abs. 1 und Abs. 2; 23 Abs. 2)

60 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ( Abschnitt 6 ) 27 bis 36 AufenthG

61 Aufenthaltserlaubnisse Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG

62 Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse

63 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht grundsätzlich spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16)

64 Ausbildungsförderung ( 59 SGB III i. V. m. 8 BAföG)

65 D. ist als 16jähriger aus Somalia nach Deutschland geflohen und hat einen Asylantrag gestellt. Er lebt stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung. Er hat eine betriebliche Ausbildung begonnen. Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (SGB VIII) sichern seinen Lebensunterhalt. Es wird ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Existenzgefährdung in Somalia festgestellt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG.

66 Er wird volljährig und die Jugendhilfe endet. Er muss nun die üblichen Sozialleistungen beantragen, da sein Ausbildungsentgelt nicht ausreicht. Leistungen nach BAB werden nicht erbracht, da er noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt. ( 59 SGB III i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG). Leistungen nach SGB II werden nicht erbracht, da er eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert. ( 7 Abs. 5 SGB II).

67 Die Folge ist: Er muss die Ausbildung abbrechen und erhält dann Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hat die Aufgabe, ihn dann so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren.

68 Lösungsmöglichkeiten: Die Jugendhilfe wird über den 18. Geburtstag hinaus verlängert. Oder: 27 Abs. 4 SGB II: Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.

69 Ausbildungsförderung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zu diesen Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Wenn Jugendlicher selbst bereits fünf Jahre in Deutschland lebt und gearbeitet hat Wenn mind. ein Elternteil innerhalb der letzten sechs Jahre drei Jahre gelebt und gearbeitet hat (in Ausnahmefällen: verkürzt auf sechs Monate); Kindererziehungszeiten zählen für BAB als Erwerbstätigkeit.

70 Ausbildungsförderung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ansonsten unter folgenden Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Aufenthaltserlaubnisse: differenziert nach Paragraf und Voraufenthaltszeit (vgl. 8 BAföG)! Duldung: vier Jahre Aufenthalt in Deutschland, nur für betriebliche Berufsausbildung Aufenthaltsgestattung: gar nicht

71 Downloads

72 Downloads Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Durchführungsanweisungen BeschV Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen inkl. Fördermöglichkeiten" (Informationsverbund Asyl und Migration, 2014) Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen (AZF II) Flüchtlinge: Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter (BMAS) Broschüre "Chancen für junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen - die Hürden kennen und überwinden!" (zoom e.v., 2014)

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