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1 Herzlich Willkommen zur Fortbildung! 1 Als Flüchtling in Deutschland Sozialleistungen und Zugang zum Arbeitsmarkt November 2013 Münster - Südstr Münster Voigt@ggua.de Europäische Union Europäischer Flüchtlingsfonds 1

2 Übersicht 1. Aus der Kinderrechtskonvention 2. Die Aufenthaltspapiere und Arbeitsmarktzugang 3. Das Bildungs- und Teilhabepaket 4. Klassenfahrten ins Ausland 5. Die Residenzpflicht 6. Das Bleiberecht für Jugendliche Beispiel 1 D. ist mit 17 Jahren aus Afghanistan nach Deutschland geflohen. Im Rahmen seines Asylverfahrens wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt und er erhielt daher eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. Er lebt nun seit drei Jahren in Deutschland. Bis zu seinem 18. Geburtstag erhielt er Jugendhilfeleistungen. Er begann eine Ausbildung, bei der er 300,- verdient. Mit seinem 18. Geburtstag endet die Jugendhilfe, Büro da hierfür Qualifizierung kein Bedarf mehr besteht. 2

3 Er beantragt daher BAB-Leistungen nach dem SGB III. 59 SGB III i.v.m. 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG: BAB-Leistungen werden mit dieser Aufenthaltserlaubnis nur erbracht, wenn er bereits seit vier Jahren in Deutschland lebt. Er beantragt daher Arbeitslosengeld II beim Jobcenter. 7 Abs. 5 SGB II: Leistungen nach dem SGB II werden nicht erbracht, da es sich um eine dem Grunde nach BAB-förderfähige Ausbildung handelt. Die Folge ist: Er muss die Ausbildung abbrechen, da er nur so über das SGB II seinen Lebensunterhalt sichern kann. Lösung: 27 Abs. 4 SGB II: Im Rahmen des Ermessens sind Leistungen nach dem SGB II auch während der Ausbildung möglich, wenn eine besondere Büro Härte für Qualifizierung anerkannt wird. 3

4 Auszüge aus der Kinderrechtskonvention Kinderrechtskonvention Art. 3 Kinderrechtskonvention Wohl des Kindes (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. 11 Kinderrechtskonvention Art. 28 Kinderrechtskonvention Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; 12 4

5 Kinderrechtskonvention Art. 28 Kinderrechtskonvention Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern. 13 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehöriger Drittstaatsangehöriger ist jeder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzt. Drittstaatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt in Deutschland Projekt einen Q Aufenthaltstitel. Ausnahmen: 15 z. B. visumsfreier Aufenthalt für 5

6 Die fünf Aufenthaltstitel 1. Visum 6

7 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang richtet sich nach dem späteren Aufenthalt (z. B. 2. Aufenthaltserlaub nis 7

8 Aufenthaltserlaubnis Etwa 1,6 Mio. Befristet, meist bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 verschiedene Aufenthaltszwecke Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Aufenthaltserlaubnis Mit einigen Aufenthaltserlaubnissen besteht per Gesetz automatisch ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit für Beschäftigung und Selbstständigkeit: Erwerbstätigkeit ist gestattet Erwerbstätigkeit ist immer die selbstständige und die unselbstständige Erwerbstätigkeit! 8

9 Aufenthaltserlaubnis Mit anderen Aufenthaltserlaubnissen besteht ein zustimmungsfreier Zugang zur Beschäftigung: Beschäftigung ist gestattet alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt) Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Projekt Arbeitsmarktzugang Q wie beim bisherigen Aufenthalt Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Büro für Aufenthalt Qualifizierung 9

10 Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) 10

11 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, orstüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. 4. Niederlassungserlau bnis 11

12 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) 12

13 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine BüroEinschränkungen für Qualifizierung beim Sozialleistungs- und Die sonstigen Aufenthaltspapiere 13

14 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Aufenthaltsgestattung ( 61 AsylVfG) (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Projekt Zustimmung Q der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder 14

15 Aufenthaltsgestattung ( 61 AsylVfG) in den ersten neun Monaten des Aufenthalts: Arbeitsverbot Danach: Nachrangiger Beschäftigungszugang Nach vierjährigem Aufenthalt: Zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) ohne Arbeitsmarktprüfung Eine Arbeitserlaubnis durch die ABH ist dennoch Büro erforderlich für Qualifizierung Aufenthaltsgestattung ( 61 AsylVfG) Bereits nach Ablauf der ersten neun Monate zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Für betriebliche Ausbildung Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind FSJ, FÖJ, Bufdi u. ä. Erforderliches Praktikum bei Schulausbildung o. Studium sowie im Rahmen eines EU- Programms Arbeitserlaubnis durch die ABH? Duldung ( 60a AufenthG) 15

16 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich, sofern kein Arbeitsverbot besteht Duldung ( 32 BeschV) (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Projekt Q im ersten Jahr des Aufenthalts: Arbeitsverbot 16

17 Duldung ( 32 BeschV) (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ( ) Nach einem Jahr Aufenthalt: zustimmungsfreier Zugang zu betrieblicher Ausbildung Im 1. Jahr des Aufenthalts auch schon zustimmungsfreier Zugang??? Arbeitserlaubnis durch die ABH erforderlich Duldung ( 32 BeschV) Nach dem vierten Jahr zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ( 32 Abs. 3 BeschV) Bereits nach dem 1. Jahr zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind FSJ, FÖJ, Bufdi u. ä. Duldung ( 33 BeschV) (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu Projekt vertreten Q haben, nicht vollzogen werden können. 17

18 Bildung und Teilhabe 28 SGB II Bildung und Teilhabe Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten für BezieherInnen von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld und 2 AsylbLG! Gesetzlich sind diese jedoch nicht geregelt für Grundleistungsbezieher nach 3 AsylbLG. Aber: Arbeitshilfe des MAIS regelt folgendes: 53 Bildung und Teilhabe Die Leistungen des so genannten Bildungsund Teilhabepakets sind weder im Betrag zur Sicherung des physischen, noch des soziokulturellen Existenzminimums enthalten. Diese Leistungen sind in entsprechender Anwendung des 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, durch den bei Kindern und Jugendlichen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft als Anspruch gesichert werden, im Rahmen des 6 AsylbLG zu gewähren

19 Bildung und Teilhabe 6 AsylbLG (1)Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 55 Residenzpflicht 56 Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung 56 Abs. 1 AsylVfG Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält. 19

20 Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung Verordnung zur Änderung der Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber Vom 21. Dezember 2010 Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung ( ) zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten. Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung Darüber hinaus insbesondere Rechtsanspruch auf Verlassenserlaubnis des Landes NRW: Zur Ausübung einer Beschäftigung Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche Medizinische Behandlungen Religiöse Veranstaltungen Schulveranstaltungen (Klassenfahrten ) Besuch naher Verwandter (Enkel, Geschwister, Großeltern ) 20

21 Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung Darüber hinaus insbesondere Rechtsanspruch auf Verlassenserlaubnis des Landes NRW: Zum Besuch von Bildungseinrichtungen (Schule, VHS) Zur aktiven Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung In der Regel soll Verlassenserlaubnis erteilt werden: Zur Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwalt, Hohem Flüchtlingskommissar (UNHCR) und Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen Residenzpflicht mit Aufenthaltsgestattung Verlassenserlaubnis im Rahmen des Ermessens: 21

22 Residenzpflicht bei Duldung 61 Abs. 1 AufenthG Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist. Residenzpflicht bei Duldung In aller Regel ist die Residenzpflicht auf ganz NRW bezogen. Nur in Ausnahmefällen darf sie eingeschränkt werden: Residenzpflicht bei Duldung In aller Regel ist die Residenzpflicht auf ganz NRW bezogen. Nur in Ausnahmefällen darf sie eingeschränkt werden: 22

23 Residenzpflicht bei Duldung Regelungen zu einer Verlassenerlaubnis entsprechen denen bei Aufenthaltsgestattung Residenzpflicht bei Duldung Klassenfahrten ins Ausland 69 23

24 Klassenfahrten ins Ausland 22 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken. 25 a AufenthG (Bleiberecht für Jugendliche) 71 25a AufenthG Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er 72 24

25 25a AufenthG 1. sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. Sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschlusse erworben hat, 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21.Lebensjahres gestellt wird 73 25a AufenthG sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus a AufenthG Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist

26 25a AufenthG (2) Dem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 76 25a AufenthG 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und 77 25a AufenthG 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben

27 25a AufenthG (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben a AufenthG (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden

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