Einführung in das Aufenthaltsrecht

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1 deutsche und europäische Asylsystem Juana Remus, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin

2 Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Aufenthaltszwecke C. Aufenthaltstitel D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen E. Aufenthalt aus humanitären Gründen F. Aufenthalt aus familiären Gründen

3 A. Rechtsgrundlagen nationales Recht Unionsrecht Völkerrecht

4 A. Rechtsgrundlagen Nationales Recht GG AufenthG AufenthV AsylVfG Verwaltungsvorschriften: VV-AufenthG; für Berlin: VAB VwGO; VwVfG

5 A. Rechtsgrundlagen Unionsrecht u.a.: QRL; AsylverfahrensRL; AufnahmeRL sonstiges Völkerrecht EMRK Genfer Flüchtlingskonvention

6 B. Aufenthaltszwecke Grundlage: Aufenthaltsgesetz Bringschuld statt Vorbehalt des Gesetzes Mitwirkungspflicht / faktisch Beweislast statt Amtsermittlungsgrundsatz

7 B. Aufenthaltszwecke für Studium, Ausbildung und Schule ( 16, 17) zur Arbeitsaufnahme ( 18 21) aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen ( 22 26); hier also auch: Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz aus familiären Gründen ( 27 36)

8 B. Aufenthaltszwecke für besondere Aufenthaltsrechte ( 37 und 38) für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte ( 38a) Assoziationsrecht EWG/Türkei ( 4 Abs. 5) Auffangnorm für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck ( 7)

9 C. Aufenthaltstitel 4 Abs. 1 AufenthG: Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, ( ). fünf Arten von Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG: Visum ( 6) Aufenthaltserlaubnis ( 7) Niederlassungserlaubnis ( 9) Die Blaue Karte EU ( 19a) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a)

10 C. Aufenthaltstitel Die Aufenthaltserlaubnis immer befristet und zweckgebunden ( 7 I) Nachträgliche Befristung möglich und steht im Ermessen der Ausländerbehörde Nebenbestimmungen: Bedingungen und Auflagen möglich ( 12 II) Erteilung erfolgt je nach den Bestimmungen im Gesetz als Anspruchs-, Regel-, oder Ermessensentscheidung durch die Ausländerbehörde

11 C. Aufenthaltstitel Die Niederlassungserlaubnis Erteilung: immer unbefristet Grundsätzlich keine Nebenbestimmungen Voraussetzungen: vgl. 9 (LUS, 60 Monate RV, Deutschkenntnisse, u.a.)

12 C. Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis: Erteilungsfristen Grundsatz: nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis ( 9 II Nr. 1) sieben Jahre bei humanitärem Aufenthalt ( 26 IV) Statusflüchtlinge und Familienangehörige von Deutschen nach 3 Jahren AE ( 26 III; 28 II) ebenfalls kürzere Fristen bei Selbständigen, Hochschulabsolventen, Blaue Karte EU, u.a.

13 C. Aufenthaltstitel Zu unterscheiden von den Aufenthaltstiteln: Aufenthaltspapier: Duldung: vgl. 60a AufenthG Betretenserlaubnis ( 11 Abs. 1) Aufenthaltsgestattung ( 55 Abs. 2 AsylVfG: Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels) Fiktionsbescheinigung ( 81 Abs. 3 und 4) Grenzübertrittsbescheinigung

14 C. Aufenthaltstitel Unterscheide: rechtmäßiger Aufenthalt legaler Aufenthalt rechtmäßiger Aufenthalt: Besitz eines Aufenthaltstitels Visumsfreier Aufenthalt bei Positivstaatern Meldebescheinigung oder Daueraufenthaltsrecht (Unionsbürger_innen) u.a. legaler Aufenthalt insbesondere: Ausreisepflicht bei Duldung bleibt bestehen

15 D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Grundlagen vgl. insbesondere 5 ff. sowie 10 f. AufenthG Gilt auch für die Niederlasssungserlaubnis!

16 D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen 5 AufenthG: Voraussetzungen im Grundsatz Sicherung des Lebensunterhaltes die Identität / Staatsangehörigkeit geklärt Kein Ausweisungsgrund Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung deutscher Interessen Erfüllung der Passpflicht gemäß 3 AufenthG Einreise mit dem erforderlichen Visum

17 D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Ausnahmen Abgesehen wird davon bei einer Erteilung nach den 24, 25 I bis III und 26 III. Abgesehen werden kann bei einer Erteilung nach 22, 23, 25 IV bis V, 25a, 26 IV Zwingender Versagungsgrund ( 5 IV): Ausweisungsgrund gemäß 54 Nr. 5 und 5a (Gefahr für Sicherheit und Ordnung, FDGO etc.)

18 D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen 10 Abs. 3 AufenthG S. 1: Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 ( AufenthG) erteilt werden. S. 2: Satz 2: Sofern der Asylantrag nach 30 Abs. 3 Nr. 1-6 des AsylVfG abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach 25 Abs. 3 erfüllt.

19 E. Aufenthalt aus humanitären Gründen Flüchtlingsaufnahme nach GG, GFK und Europarecht 1. Asylanerkennung ( 25 Abs. 1) 2. Anerkennung als Flüchtling ( 25 Abs. 2) 3. Abschiebeschutz wegen Menschenrechtsverletzungen oder Bedrohung von Leib und Leben im Herkunftsland ( 25 Abs. 3) 4. Vorübergehende Flüchtlingsaufnahme im europäischen Verteilungsverfahren ( 24)

20 Einzelfallentscheidungen E. Aufenthalt aus humanitären Gründen Abschiebeschutz wegen sonstigen Abschiebehindernissen ( 25 Abs. 5) Vorübergehender Verbleib als Zeug*in ( 25 Abs. 4a und 4b) oder aus humanitären oder politischen Gründen ( 25 Abs. 4 Satz 1) Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte (25 Abs. 4 S. 2) Einzelfallentscheidung der Härtefallkommission ( 23a) Aufnahme aus dem Ausland nach 22 Bleiberechte nach 25a

21 E. Aufenthalt aus humanitären Gründen Gruppenregelungen auf der Grundlage politischer Entscheidungen Aufnahme aus besonderen politischen Gründen durch Aufnahmeverfahren des BAMF ( 23 Abs. 2) Bleiberechtsregelungen des LMI im Einvernehmen mit dem BMI ( 23 Abs. 1)

22 F. Aufenthalt aus familiären Gründen Verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familien, Art. 6 Grundgesetz Achtung des Familienlebens, Art. 8 EMRK Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) Internationales Kindschaftsrecht

23 F. Aufenthalt aus familiären Gründen Zu Ausländern 29 Zu Deutschen 28 (Kernfamilie) Sonstige Familienangehörige (Kernfamilie) 36 Ehegatten 30 Kinder 32 Erteilungsvoraussetzungen nach 27 Allgemeine Voraussetzungen nach 5, Ermessensansprüche nach 10

24 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 27: Allgemeine Voraussetzungen Aufenthaltstitel ist zunächst akzessorisch (Abs. 4) Zweckbindung: Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (Abs. 1) Keine Schutz- oder Aufenthaltsehe und keine Schein - adoption (Abs. 1a Nr. 1) keine Zwangsehe (Abs. 1a Nr. 2) Keine Gefährdung der Unterhaltssicherung (Abs. 3)

25 F. Aufenthalt aus familiären Gründen Familiennachzug zu Ausländern - 29 Abs. 1: gewöhnliche Ausländer*innen - 29 Abs. 2: Privilegierung von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen - 29 Abs. 3: Humanitäre Dringlichkeit - 29 Abs. 4: bei vorübergehendem Schutz nach 24 Abs. 1

26 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 30 Ehegattennachzug Besondere Voraussetzungen mit dem Ziel der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen - Mindestalter - Sprachkenntnisse (es sei den selbst hochqualifiziert) Ausgenommen: Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Hochqualifizierte, Forscher*innen, Selbständige...

27 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 31 eigenständiges Aufenthaltsrecht - Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (Scheitern der Ehe oder Tod) - mind. 3 Jahre Ehebestand in Deutschland - Ununterbrochen - Ausnahme: Besondere Härte nach 31 II 2

28 F. Aufenthalt aus familiären Gründen Kindernachzug 32 AufenthG Unter 16 Jahren Ledig, minderjährig Privilegiert: Asylberechtigte und Konventionsflüchtlingen Getrennt eingereist Gemeinsam eingereist Unter 18 Jahren: Sprachkenntnise oder Einfügbar Besondere Härte ( 32 Abs. 4)

29 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet 34 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Abs. 1 und 3) sowie eigenständig befristetes Aufenthaltsrecht (Abs. 2) 35 eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht (Beachte 26 IV AufenthG)

30 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 36 Abs. 1 Nachzug beider Eltern 36 Abs. 2 Nachzug sonstiger Familienangehöriger (Neffen, Nichten, Großeltern)

31 F. Aufenthalt aus familiären Gründen 28 Nachzug zu Deutschen Privilegiert, da nicht zugemutet werden kann, Familienleben außerhalb von Deutschland zu leben Verschiedene Berechtigte 30, 31, 34 und 36 sind anwendbar unter teilweisen besonderen Maßgaben

32 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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