Schriftliche Kleine Anfrage
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- Karlheinz Kappel
- vor 5 Jahren
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Franziska Grunwaldt (CDU) vom und Antwort des Senats Betr.: Wie ist die Situation der Afghanen in Hamburg? Die Situation für Menschen aus Afghanistan ist für Hamburg von besonderer Bedeutung, weil hier viele Menschen aus diesem Land Schutz suchen und gesucht haben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Afghanen mit den verschiedensten aufenthaltsrechtlichen Titeln leben derzeit insgesamt in Hamburg und wie viele davon sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in die Stadt gekommen? 2. Wie viele der Afghanen mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis sind jeweils Kinder (Jungen/Mädchen?), wie viele erwachsene Männer, wie viele erwachsene Frauen? Dem Ausländerzentralregister (AZR) können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation ( minderjährige weibliche beziehungsweise männliche Personen ) ist anhand der vorliegenden AZR- Daten nicht möglich. Die AZR-Statistik enthält zudem keine Angaben zu den Zuzugsdaten in den Zuständigkeitsbereich Hamburgs. Im Übrigen siehe Anlage. 3. Wie viele Afghanen wurden seit Januar 2016 abgeschoben? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. 4. Wie viele Afghanen reisten seit Januar 2016 freiwillig aus? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Monat Abschiebungen (ins Herkunftsland Freiwillige Ausreisen oder in Drittstaaten) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar
2 Drucksache 21/10245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Monat Abschiebungen (ins Herkunftsland Freiwillige Ausreisen oder in Drittstaaten) Februar März April Mai Juni Juli Welchen aufenthaltsrechtlichen Status erhält ein abgelehnter Asylbewerber grundsätzlich mit Erhalt seines negativen Bescheids vom BAMF? Und wieso bleibt die Zahl der ausreisepflichtigen Afghanen konstant bei 70 bis 80 Personen, obwohl in diesem Jahr bereits Afghanen bei einer Schutzquote von durchschnittlich knapp unter 50 Prozent aus der Asylgestattung gefallen sind? Mit Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlischt die Aufenthaltsgestattung und die betroffene Person wird ausreisepflichtig. Wird gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben, erhalten die Betroffenen weiterhin eine Aufenthaltsgestattung. Soweit der Bescheid bestandskräftig wird, da gegen die ablehnende Entscheidung des BAMF keine Klage erhoben oder die gegen den Bescheid gerichtete Klage abgewiesen wird, ist dem Betroffenen gemäß 60a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Duldung auszustellen, sofern er nicht unmittelbar abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden kann. Im Übrigen sind die Angaben zur Zahl der ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen in der Fragestellung unzutreffend, siehe hierzu zuletzt Drs. 21/ Darüber hinaus eignet sich die AZR-Statistik nur bedingt für eine Verlaufsbetrachtung, da Personen aus unterschiedlichen Gründen in den Status ausreisepflichtig fallen und diesen auch wieder verlassen können, siehe auch Drs. 21/ Welche Stellen können eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 3 AufenthG erteilen? Wie ist das Prozedere? Bitte erläutern. Wie oft haben Hamburger Einrichtungen seit Januar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 3 AufenthG erteilt? Für welchen Zeitraum wurden die Aufenthaltserlaubnisse durchschnittlich erteilt? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 3 AufenthG ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig, sofern zuvor die Abschiebung nach 60a AufenthG ausgesetzt oder der Aufenthalt nach dem Asylgesetz gestattet war. Innerhalb der zuständigen Behörde wird die Bearbeitung vom Einwohner-Zentralamt wahrgenommen. Tatbestandliche Voraussetzung ist das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 Absatz 1 und 2 AufenthG sind gemäß 5 Absatz 3 AufenthG unbeachtlich. Nicht erteilt werden darf die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer in wiederholter oder gröblicher Weise gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen oder einen schwerwiegenden Rechtsverstoß begangen hat oder der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt, 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 AufenthG. Nach Eingang der vom BAMF übermittelten Abschlussmitteilung über das Asylverfahren, in dem bestandskräftig ein Abschiebungshindernis nach 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt wurde, werden die begünstigten Personen zur Antragstellung in das zuständige Sachgebiet geladen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und mit folgenden Auflagen versehen: Beschäftigung erlaubt; Wohnsitznahme beschränkt auf Hamburg, 12a AufenthG. Nach Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels wird die Akte an den zuständigen Bezirk abgegeben. Die im gefragten Zeitraum erfolgten Erteilungen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: 2
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/10245 Monat der Gültigkeit bis: Gesamt Erteilung Januar Februar März April Mai Juni Juli August September (Stand: ) Aus welchen Herkunftsländern stammen die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 3 AufenthG derzeit? Die Personen stammen aus folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Personen Afghanistan Iran 108 Russische Föderation 68 Ghana 65 Somalia 46 Armenien 45 Syrien 43 Türkei 37 Ägypten 34 Irak, Kosovo 28 (AZR, Stand: ) 8. Wie erklärt der Senat den Anstieg der Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 3 AufenthG von im Januar 2017 auf im Juli 2017? 9. Wie erklärt der Senat den Anstieg von Afghanen mit Aufenthaltserlaubnis im Januar 2017 auf im Juli 2017? Wieso liegt diese Zahl über den Abgängen bei den Asylgestattungen? Die zuständige Behörde setzt die durch das BAMF beziehungsweise Verwaltungsgerichte ergangenen Entscheidungen um, indem sie die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltstitel erteilt. Auf die Art oder Anzahl der entsprechenden Entscheidungen hat sie dabei keinen Einfluss. Im Übrigen weist der Senat erneut darauf hin, dass die AZR-Zahlen sich nur bedingt für eine Verlaufsbetrachtung eignen, siehe auch Antwort zu 5. So kann bei einem Aufwachsen in einer Kategorie nicht zwangsläufig von einem Abschmelzen in einer anderen Kategorie ausgegangen werden, da weiterhin Personen neu nach Hamburg kommen und beispielsweise nach Asylantragstellung ebenfalls einer dieser Kategorien zugeordnet werden. 3
4 Drucksache 21/10245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Anlage Niederlassungserlaubnisse insgesamt nach 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) nach 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) nach 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) nach 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt nach 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach Jahren) nach 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) nach 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) nach 35 AufenthG (Kinder) nach 9 AufenthG (allgemein) Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt nach 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) nach 16 Abs.1 AufenthG (Studium) nach 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG nach 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) nach 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) nach 19a AufenthG i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) nach 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt nach 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) nach 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) nach 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) nach 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) nach 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/10245 nach 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) nach 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) nach 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt nach 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) nach 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) nach 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) nach 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) nach 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) nach 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) familiäre Gründe insgesamt nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) nach 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) nach 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) nach 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG nach 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) nach 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
6 Drucksache 21/10245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode nach 32 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) nach 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) nach 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) nach 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) nach 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) nach 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt nach 23 Abs. 1 i.v.m. 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) nach 23 Abs. 1 i.v.m. 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) nach 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) nach 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) nach 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr) nach 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat) nach 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) Sonstiges / Befreiungen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab ) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis ) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt
7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/10245 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) Ausländer mit Aufenthaltsgestattung insgesamt Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) Duldung nach 60a Abs. 1 AufenthG Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Duldung nach 60a Abs. 2b AufenthG Duldung nach 60a AufenthG (alt) nach Ausländergesetz insgesamt Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltserlaubnis befristet Aufenthaltserlaubnis unbefristet EU-Recht (bis ) insgesamt Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU befristet) nach AufenthG/EWG (bis ) Aufenthaltserlaubnis EG unbefristet ohne Aufenthaltsrecht Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt Aufenthaltstitel erloschen
8 Drucksache 21/10245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen (gültig bis ) kein Aufenthaltsrecht (Quelle: AZR, Stand: ) 1 Dies umfasst Personen mit Visum oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln, die noch keinen Antrag auf Verlängerung gestellt haben, ebenso wie Datensätze, bei denen eine Übermittlung ans AZR noch nicht erfolgte oder fehlerhaft war. 5 8
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