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1 Forum Das Ausländerrecht in der Praxis Familiennachzug zu eine systemische Einführung Referat von Rechtsanwältin Kleta Grießhaber JMD-Konferenz Berlin 1. Überblick Gliederung 2. Familiennachzug nach AufenthG 3. Privilegierung von 4. Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte 5. Sonderfall: Elternnachzug zum minderjährigen 6. Überstellung von Familienangehörigen nach Dublin III-VO 7. Aufnahme aus humanitären Gründen Folie 2 1

2 Überblick Verschiedene Wege zum hier lebenden Familienangehörigen Familiennachzug zum hier lebenden Ausländer Familiennachzug zum Überstellung im Dublin-Verfahren Aufnahme aus humanitären Gründen Folie 3 Grundsatz Familiennachzug zum hier lebenden Ausländer Grds. erforderlich Lebensunterhaltssicherung Ausreichender Wohnraum Visumsverfahren a) Ehegattennachzug gem. 30 AufenthG Nur bestimmte Aufenthaltstitel Mindestalter 18 Jahre (Ausnahmen möglich) Deutsche Sprachkenntnisse Niveau A1 (Ausnahmen möglich) b) Kindernachzug gem. 32 AufenthG Nur minderjährige ledige Kinder Sorgerecht Zusätzliche Anforderungen ab 16 Jahre Ausnahmen für besondere Härtefälle möglich Folie 4 2

3 Kindernachzug zum Ausländer Gemäß 32 Abs. 1 ist dem minderjährigen ledigen Kind eine AE zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine AE, eine Blaue Karte EU, eine NE oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzen. Problem: Kind hat bereits das 16. Lj vollendet und verlegt den Wohnsitz nicht gemeinsam mit den Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil; dann nur Anspruch auf AE, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder auf Grund der bisherigen Ausbildung gewährleistet erscheint, dass sich das Kind in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann Außerdem : Sicherung des LU und ausreichender Wohnraum! Folie 5 Privilegierung von 6 3

4 Aufenthalt aus humanitären Gründen 25 Abs. 1: Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. 25 Abs. 2: Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat im Sinne des 3 Abs. 1 Asylgesetz oder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat. 25 Abs. 3: Einem Ausländer soll eine AE erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 vorliegt Folie 7 Schutzberechtigte 1. Flüchtlinge im Sinne der GFK, 3 AsylG Falls dem Ast. die Flüchtlingseigenschaft gem. 3 AsylG (= voller GFK-Schutz) zuerkannt wurde, erhält er einen Reisepass nach der GFK ( blauer Ausweis ) Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG, Dauer: drei Jahre NE möglich nach fünfjährigem Aufenthalt (Dauer des Asylverfahrens wird mitgezählt), kein Widerruf oder Rücknahme der Schutzberechtigung, LU überwiegend gesichert, deutsche Sprachkenntnisse Niveau A 2 u.a.), im Ausnahmefall schon nach dreijährigem Aufenthalt (u.a. LU weit überwiegend gesichert, deutsche Sprachkenntnisse Niveau C 1) Folie 8 4

5 Schutzberechtigte 2. Subsidiär Schutzberechtigte, 4 AsylG Falls dem Ast. nur subsidiärer Schutz gem. 4 AsylG zuerkannt wurde, erhält er einen Ausweisersatz ( grauer Ausweis ) Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt., Dauer: bei erstmaliger Erteilung 1 Jahr, bei Verlängerung 2 Jahre Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 9 Abs. 2 S. 1 vorliegen (einzige Ausnahme: Asylverfahren wird bei Aufenthaltsdauer mitgezählt) Folie 9 Familiennachzug zu Für Schutzberechtigte isv. 3 und subsidiär Geschützte isv 4 gilt: Nachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern unter erleichterten Bedingungen möglich, wenn Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wird und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht in einem anderen Staat (Nicht-EU-Staat, zu dem besondere Beziehungen bestehen) möglich ist Dann: keine Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich und ausreichender Wohnraum nicht erforderlich, 29 Abs. 2 S. 2 Für Ehegattennachzug gilt außerdem: Bestand die Ehe bereits, als der Schutzberechtigte seinen Lebensmittelpunkt nach Dtschld. verlegt hat, sind keine deutschen Sprachkenntnisse beim nachziehenden Ehegatten erforderlich, vgl. 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG Folie 10 5

6 Familiennachzug zum subsidiär Der Familiennachzug für subsidiär, denen nach dem 16. März 2016 eine AE gem. 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wird ausgesetzt bis 16. März 2018 gem. 104 Abs. 13 AufenthG Für subsidiär Schutzberechtigte, denen nach dem 17. März 2016 eine AE gem. 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Drei-Monats-Frist ab dem 16. März 2018 zu laufen. Verlängerung der Aussetzung wird diskutiert Problem: Unbegleitete Minderjährige, die als subsidiär schutzberechtigt anerkannt werden und vor 16. März 2018 volljährig werden! Folie 11 Elternnachzug zum minderjährigen Elternnachzug zum minderjährigen 36 Abs. 1 AufenthG: stammberechtigter Minderjähriger hat AE gem. 25 Abs. 2 (GFK-Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigte) aber: Familiennachzug zu subsidiär bis ausgesetzt! Achtung: Altersgrenze 18 Jahre, maßgeblich ist Alter bei Entscheidungszeitpunkt, ggf. Eilantrag Sicherung des LU und ausreichender Wohnraum nicht erforderlich Keine Dreimonatsfrist für Antrag auf Elternnachzug Folie 12 6

7 Elternnachzug zum minderjährigen Elternnachzug zum minderjährigen 36 Abs. 1 AufenthG: Familiennachzug auch zum Minderjährigen, der subsidiär schutzberechtigt sind und nach dem AE erhalten hat, ist bis zum 16. März 2018 ausgesetzt, vgl. 104 Abs. 13 AufenthG; Eilantrag für mj. Syrer mit subsidiärem Schutz, der kurz vor Volljährigkeit stand, wurde abgelehnt, BVerfG v , 2 BvR 1758/17 Folie 13 Geschwisternachzug zum minderjährigen möglich? Minderjähriger ist schutzberechtigt, Eltern haben Einreisevisum, minderjähriges Geschwisterkind will gemeinsam mit Eltern einreisen Rechtsgrundlage für AE an Geschwisterkind: 32 AufenthG Probleme: Sicherung des LU? Liegt atypischer Fall vor? Dann Ausnahme möglich Ausreichender Wohnraum vorhanden? Keine Ausnahmen möglich! vgl. OVG Berlin-Bbg S Liegt Härtefall vor? Folie 14 7

8 Überstellung nach Dublin III 15 Dublin III -VO Neben den 28 Staaten der EU wenden die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island die Dublin III-VO an: In einem ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Zuständigkeitskriterien in festgelegter Reihenfolge, Art. 7 15, siehe Folie 16. Schritt 2: Greift eine der Ausnahmeregelungen nach Art. 16 und Art. 17? Schritt 3: Geht die Zuständigkeit auf Deutschland über, weil Fristen abgelaufen sind? (z.b. Art 21, Art. 29 Abs. 2) Ausnahme Art. 17: Selbsteintrittsrecht Asylverfahren wird in Deutschland durchgeführt, wenn das Asylverfahren im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat an sog. systemischen Mängeln leidet: z.b. Ungarn, Italien (Familien mit Kleinkindern), Malta, Bulgarien, Slowakei Bei Griechenland wird seit nur noch bei vulnerablen Personen auf ein Übernahmeersuchen verzichtet Folie 16 8

9 Dublin III-VO Der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat wird nach Art. 7 bestimmt. Dabei gilt eine Rangfolge der Kriterien: Unbegleiteter Minderjähriger, vgl. Art. 8 Verwandtschaftsbeziehungen, vgl. Art. 9, 10, 11 Aufenthaltstitel oder Visa, vgl. Art. 12 Einreisestaat, vgl. Art. 13 (z.b. Eurodac-Treffer) Asylantrag, vgl. Art. 14 Humanitäre Gründe, vgl. Art. 16 Betreibt unbegleiteter Mj. in Dtschld. ein Asylverfahren und stellen seine Familienangehörigen in anderem Mitgliedstaat (z.b. Griechenland) Asylantrag, ist die Familie zur Durchführung des Asylverfahrens zusammenzuführen Überstellung von Griechenland nach Dtschld. Frist: 6 Monate! Ggf. Eilantrag (Musterschriftsatz auf Folie 17 Aufnahme aus humanitären Gründen 18 9

10 Aufenthalt aus humanitären Gründen 22: Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer Interesse der Bundesrepublik Deutschland 23 Abs. 1: Auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen kann Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine AE erteilt werden 23 Abs. 2: Auf Anordnung des BMI im Benehmen mit den obersten Landesbehörden erteilt das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine AE oder NE; Beispiel: Jüdische Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion; Schutzbedürftige aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens 23 Abs. 4: Aufnahmezusage für Resettlement-Flüchtlinge 24: Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (Umsetzung der Massenzustrom-RL 2001/55/EG) Folie 19 Aufenthalt aus humanitären Gründen 22 S. 1: Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen Allgemeine Härteklausel / Ausnahmeregelung nur für Einzelpersonen bzw. Familien (nicht für Gruppen) spezialgesetzliche Regelungen haben Vorrang besondere Notsituation sollte per 508-R1@auswärtiges-amt.de dem Auswärtigen Amt geschildert werden, örtlich zuständige Ausländerbehörde wird beteiligt Bis zum wurden 23 Visa im Rahmen der Härtefallregelung nach 22 erteilt) 22 S. 2: Aufnahme aus dem Ausland aufgrund Aufnahmeerklärung des BMI Aufnahmeerklärung steht im Ermessen zuletzt: Aufnahme von verfolgten tschetschenischen Homosexuellen im Juni 2017 (2 Personen) Folie 20 10

11 Aufenthalt aus humanitären Gründen 23 Abs. 1 : Auf Anordnung der obersten Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen kann Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine AE erteilt werden; Bespiel: Länderaufnahmeprogramme für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge, derzeit noch in Thüringen bis Ende 2018 Berlin, auch für irakische StA, noch bis Ende 2017 Schleswig-Holstein noch bis Ende 2017 idr abhängig von Verpflichtungserklärung! Folie 21 Aufenthalt aus humanitären Gründen 23 Abs. 2: Auf Anordnung des BMI im Benehmen mit den obersten Landesbehörden erteilt das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage; Beispiele: Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom ; Aufnahme syrischer Flüchtlinge (z.b. Aufnahmeanordnung vom für syrische Flüchtlinge aus der Türkei) 23 Abs. 4: Aufnahmezusage für Resettlement-Flüchtlinge Aktuell: Aufnahme nach der Anordnung des BMI für Resettlement- Verfahren vom für insgesamt Personen Folie 22 11

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