2 Aufenthaltsgesetz. 2.1 Verordnungen und Gesetze Seite Verschiedene Gesetze

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1 2.1 Verordnungen und Gesetze Seite Verschiedene Gesetze 2.2 Verpflichtungserklärung Seite Für langfristige Aufenthalte 2.3. Aufenthaltsgestattung Seite Übersicht Basisinformationen Seite Übersicht: Welche Aufenthaltstitel gibt es? Elektronischer Aufenthaltstitel: Ausweis Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG Nach der Anerkennung: Abläufe Nach der Anerkennung: Übersicht - Rechte Nach der Anerkennung: Arbeitserlaubnis Nach der Anerkennung: Kindergeld, Sozialhilfe Nach der Anerkennung: Familiennachzug Weiterführende Informationen Familiennachzug Nach der Anerkennung: Ehegattennachzug Aufenthaltserlaubnis: International subsidiär Geschützter Aufenthaltserlaubnis: national subsidiär Geschützter Eingeschränkte Aufenthaltserlaubnis + 25/5, 25aAufenthG Flyer: 25a AufenthG - gut integrierte Jugendliche Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG Niederlassungserlaubnis 2.5 Duldung Seite Übersicht Gründe der Duldung Weiterführende Informationen 2.6 Fiktionsbescheinigungen Seite Verschiedene Fiktionsbescheinigungen 2.7 Einbürgerung Seite Voraussetzungen - Antrag 2.8 Illegal in Deutschland Seite Aufenthaltsrechtliche Illegalität Lampedusa Flüchtlinge Broschüre: Beratungshandbuch für Aufenthaltsrechtliche Illegalität 2.9 Weiterführende Informationen Seite Anträge - Verlängerungen - Ergänzungen Broschüren 2 Aufenthaltsgesetz

2 2. Aufenthaltsgesetz 2.1 Verordnungen und Gesetze Verschiedene Gesetze Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Ausfertigung: Das Aufenthaltsgesetz regelt Einreise, Aufenthalt, Arbeitserlaubnisrecht und Aufenthaltsbeendigung von Ausländer/innen. Das Gesetz gilt für alle, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch EU-Bürger sind. Hinweise Gesetzestexte unter: aufenthaltsg.html#oben Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Ausfertigung: Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Ausfertigung: Rechtsstellungsverbesserungsgesetz seit 01/2015 in Kraft getreten. Darin wird die sogenannte Residenzpflicht, d.h. die Beschränkung des Aufenthaltes eines Asylbewerbers auf den Bezirk einer Ausländerbehörde, abgeschwächt. Danach sollen sich Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt frei im Bundesgebiet bewegen dürfen. Quelle: Landratsamt HG, Stand 01/

3 2.2 Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung für langfristige Aufenthalte Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann. Können bei Beantragung des nationalen Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können in Oberursel lebende Personen mit ausreichender Bonität bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin oder den Antragsteller abgeben. Die Verpflichtungserklärung ist gültig bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck und ist nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke möglich. Z.B. Aufenthalte zum Besuch eines Sprachkurses, Aufenthalte zu Studienzwecken oder im Rahmen der Aufnahmeregelung des Landes Hessen für syrische Flüchtlinge. Gebühren 25,00 Euro Rechtsgrundlagen 5 AufenthG 2 AufenthG 66 bis 68 AufenthG Weitere Infos: downloads/ tabellen_und_uebersichten/ verpflichtungserklaerungneu.pdf Wichtig! Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde müssen Sie HTK wohnen und gemeldet sein. Nachweise zu Ihrer Bonität: die letzten 6 Nachweise über das Netto-Einkommen, Arbeitsvertrag und eine aktuelle Bescheinigung (nicht älter als 14 Tage) des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis Erforderliche Unterlagen: Ihr Personalausweis oder Pass, Passkopie der Person, die das nationale Visum beantragt Kontakt Landratsamt Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg Öffnungszeiten der Ausländerbehörde für Verpflichtungserklärungen: Montag/Mittwoch: 8:30-11:30 /Donnerstag: Dienstag und Donnerstag (jeweils vormittags) nur nach vorheriger Terminvereinbarung Raum Tel.: auslaenderbehoerde@hochtaunuskreis.de Quelle: Homepage Hochtaunuskreis FB

4 2.3 Aufenthaltsgestattung Definition Status Rechtsgrundlage Ausweis Gültigkeit/Dauer Sozialleistungen/Wohnsitzauflage Familiennachzug/ Sprachkurse Arbeitserlaubnis Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG). Wer Asyl beantragt dem wird zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre Basisinformationen Aufenthaltsgestattung für Baden Württemberg, Stand: Dezember 2014 Herausgeber: netzwerk bleiberecht in Stuttgart- Tübingen Pforzheim Wird maximal sechs Monate erteilt und auf Antrag evtl. verlängert. Die Aufenthaltsgestattung erlischt in den in 67 AsylVfG genannten Fällen und spätestens nach Bestandskraft des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Ungültig gewordene Aufenthaltsgestattungen sind grundsätzlich einzuziehen ( 63 Abs. 4 AsylVfG). Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz. Aufenthaltsgestattungen beschränken den Aufenthalt in der Regel auf den Bezirk der Ausländerbehörde, dem der Asylbewerber zugewiesen ist ( 56 Abs. 1 AsylVfG). Vorübergehend darf er sich außerhalb dieses Bereichs, jedoch nur im regionalen Umfeld - Hochtaunuskreis -aufhalten. Kein Recht auf Familiennachzug Fördermöglichkeiten MobiPro-EU Ein wichtiges Bundesprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität von Ausbildungsplatzsuchenden und jungen Fachkräften, die aus EU- Ländern nach Deutschland kommen wollen, ist MobiPro-EU. Auf der dazugehörigen Internetseite "The Job of my Life" finden Sie zahlreiche Informationen zu Thema Ausbildung, Arbeiten und Leben in Deutschland. Was bietet das Programm? Mit diesem Programm wird die Teilnahme an Integrationskursen für bisher nicht teilnahmeberechtigte Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete gefördert. Es handelt sich um qualifizierte Deutschkurse, die mit einem offiziell anerkannten Sprachtest auf dem Niveau A2/B1 abgeschlossen werden können. Zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit können im Anschluss an diese Förderung berufsbezogene ESF- BAMF-Kurse besucht werden. Abhängig von dem Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge bestehen gewisse Beschränkungen für eine Arbeitserlaubnis. Die Asylbewerber unterliegen einem Arbeitsverbot von drei Monaten, ehe sie eine Tätigkeit aufnehmen dürfen. Danach kann eine Beschäftigungs-erlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung (Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Freiwilligendienste etc.) von der Ausländerbe-hörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 61 Abs. 2 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), 32 Abs. 4, Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)). Für zustimmungspflichtige Beschäftigungen gilt die Vorrangregel: Kann ein Deutscher den Job machen, muss ein Asylbewerber hinten anstehen. Aber auch EU-Bürger oder anerkannte Flüchtlinge gelten bei den Arbeitsagenturen als "bevorrechtigte Arbeitnehmer". Diese Vorrangprüfung entfällt, wenn der Asylbewerber 15 Monate in Deutschland lebt. Da die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auch in diesen Fällen weiterhin zustimmen muss, werden die Beschäftigungsbedingungen (u.a. ob Tariflohn oder ortüblicher Lohn gezahlt wird) weiterhin geprüft ( 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG).! Quelle: Parit.Wohlfahrtsverband Broschüre Änderungen im AsylbLG zum // Flüchtlingsrat BW: Broschüre Netzwerk Bleiberecht 72

5 Übersicht 8 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis (für einen bestimmten Zweck, grundsätzlich befristet) 9 AufenthG Die Niederlassungserlaubnis (grundsätzlich unbefristet) Welche Welche Aufenthaltstitel gibt es? Blaue Karte EU (befristeter Aufenthaltstitel) Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung 9a AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristeter Aufenthaltstitel NATIONALE KONTAKTSTELLE BLAUE KARTE EU Blaue Karte EU Informationen zum Aufenthaltstitel nach 19a Aufenthaltsgesetz Flyer download: Quelle: 73

6 Elektronischer Aufenthaltstitel: Ausweis Ab dem 1. September 2011 erhalten in Deutschland alle Mitbürger aus Staaten außerhalb der EU einen elektronischen Aufenthaltstitel. (eaufenthaltstitel) mit zertifiziertem Chip. Zur Einführung des eat wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nr. 1030/2002 und Nr. 380/2008. Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union für Drittstaatsangehörige zu vereinheitlichen sowie die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument durch die Nutzung biometrischer Daten deutlich zu erhöhen und damit vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Hinweise Wichtig! Tragen Sie immer Ihr aktuelles Aufenthaltspapier bei sich! Im Karteninneren besitzt der eat einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis sowie die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 221: 74

7 Definition Status Rechtsgrundlage Aufenthaltserlaubnis nach 25 (1+2) AufenthG Gültigkeit/Dauer Sozialleistungen Wohnsitzauflagen /Umziehen etc. Arbeit Ausbildung Aufenthaltserlaubnis nach 25 (1) AufenthG Asylberechtigter Asylanerkennung Anerkennung Flüchtlingseigenschaft, Schutz auf der Grundlage von Artikel 16 GG in Verbindung mit 3 AsylFfG aufgrund einer politischen Verfolgung in Ihrem Herkunftsland erhalten Sie in Deutschland Schutz Blauer GFK-Pass 3 Jahre gültig Nach 3 Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis* zu erteilen, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach 73 Absatz 2a des Asylverfahrensgesetzes der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen. ( ) Dafür müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. *Niederlassungserlaubnis ermöglicht Ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland Sie erhalten Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), oder dem SGB XII (Sozialhilfe). Sie haben keine Wohnsitzauflage und dürfen wohnen und umziehen, wo und wohin Sie wollen. Sie können also auch aus Ihrer zugewiesenen Unterkunft oder Wohnung ausziehen. Sofern Sie finanzielle Umzugshilfen brauchen, müssen Sie diese vor dem Umzug bei Ihrem Jobcenter beantragen. Nach einem Umzug müssen Sie sich beim neuen Einwohnermeldeamt und bei dem örtlichem Jobcenter melden. Ein Familiennachzug (Ehegatte und Kinder) ist möglich. Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung gestellt werden. Nur innerhalb dieser Frist ist ein Familiennachzug möglich, ohne dass der Lebensunterhalt selbst erbracht werden muss! In Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht der Vermerk Erwerbstätigkeit gestattet. Dies ist eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Das heißt, sie können sich selbst eine Arbeit oder Ausbildung suchen, sich beim Jobcenter arbeitslos und arbeitssuchend melden und dort Förderangebote in Anspruch nehmen. Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) Alternative 1 AufenthG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Asylanerkennung abgelehnt Flüchtlingseigenschaft zuerkannt gemäß &3 AsylVfG Diese Anerkennung basiert auf einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, Ihres Geschlechts oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Ihrem Herkunftsland. Wie 25 (1) Wie 25 (1) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Bei der Erteilung der Verlängerung wird berücksichtigen, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnisbzw. Niederlassungserlaubnis bei: Ausländerbehörde Hochtaunuskreis - Der Landrat - Ausländerbehörde Ludwig-Erhard-Anlage 3 / 2. Stock Bad Homburg Quelle: Tabelle erstellt mithilfe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 221: 75

8 Nach der Anerkennung: Abläufe Falls nach positivem Verlauf des Dublin III-Verfahrens und der inhaltlichen Prüfung der Asylantrag positiv beschieden wird, wird dies dem Antragsteller jeweils in zwei aufeinanderfolgenden Einschreibebriefen mitgeteilt. In einem ersten Schreiben die eigentliche Entscheidung, ca. eine Woche darauf die Mitteilung, dass die Entscheidung "bestandskräftig" wurde. Nach Erhalt dieser beiden Schreiben muss bei dem zuständigen Bearbeiter des Ausländeramts im Landratsamt ein "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" gestellt werden. Damit wird der Asylbewerber zum Asylberechtigten bzw. zum anerkannten Flüchtling. Entsprechend erhält er zukünftig keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern - ebenso wie deutsche Sozialhilfeempfänger - Sozialleistungen nach SGB II bzw. XII von der Bundesagentur für Arbeit. Ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe (evtl. auch Vorschuss) sollte umgehend beim Jobcenter Bad Homburg gestellt werden. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie in der "Infothek" des Job-Centers. Außerdem sollten Sie einen Termin bei der Clearing-Stelle vereinbaren, die Ihnen bei der Anerkennung Ihrer Abschlüsse hilft. Mit dem Genehmigungsschreiben erhalten Sie weitere Informationen z.b. über die Teilnahme am Integrationskurs, sowie Beschäftigungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Unter Vorlage des Bewilligungsschreibens ist die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung zu beantragen. Außerdem steht ihm rein rechtlich kein Platz mehr in der Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung, weshalb er aufgefordert wird, eine eigene Wohnung in Oberursel anzumieten, deren Miete bis zu einer bestimmten Obergrenze vom Job-Center ü bernommen wird. Die Zuständigkeit geht an die Kommune über. Sobald der Asylbewerber anerkannt ist, wird er nicht mehr durch einen Sozialarbeiter betreut. Siehe weitere Informationen Kapitel 3: Mietobergrenze Kapitel 10: Zuständigkeiten des HTK Quelle: Interviews mit ehrenamtlichen Helfern in der Flüchtlingsarbeit 76

9 Nach der Anerkennung: Rechte Beispiel: 25 Abs.1 AufenthG Hinweise Aufenthaltsrecht für 3 Jahre Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf ALG II (Hartz 4) Keine Beschränkung bezüglich des Wohn- und Aufenthaltsortes Familiennachzug Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Teilnahme an einem Integrationskurs (Pflicht) Anspruch auf Kindergeld Änderung der Zuständigkeit: Job-Center Hochtaunuskreis Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 Haus Bad Homburg v.d. Höhe Öffnungszeiten: Mo Uhr und Uhr Di Uhr und Uhr Mi Uhr und Uhr Do Uhr und Uhr Fr Uhr Kontakt Termin vereinbaren: / Faxnummer: / Adresse: Arbeitgeber-Service@Hochtaunuskreis.de 77

10 Nach der Anerkennung: Sozialhilfe, Kindergeld Sozialhilfe Jeder Asylberechtigte hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), oder dem SGB XII (Sozialhilfe). Welche Leistungen er bezieht richtet sich im Wesentlichen nach Erwerbsfähigkeit, Lebensalter und Bedarfsgemeinschaft. Der Asylberechtigte hat die gleichen Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bzw. XII wie Deutsche. Informationen finden Sie in der Broschüre 'Recht haben Recht bekommen' Stand: November 2014 Herausgeber: Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Langer Garten 23 B Hildesheim Tel.: / Fax: / nds@nds-fluerat.og Internetseite: nds-fluerat.org vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Kindergeld Unabhängig von ihrer Einkommenssituation haben Sie Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von derzeit (Stand: ) 188 Euro im Monat für das erste und zweite Kind 194 Euro für das dritte Kind 219 Euro für jedes weitere Kind. Kindergeld gilt für alle Kinder bis 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung bis 24 Jahre. Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, wird das Kindergeld damit verrechnet. Das heißt, am Ende haben Sie nicht mehr Geld. Sie sind aber trotzdem verpflichtet, Kindergeld zu beantragen. Dies ist auch sinnvoll, da der Bezug von Kindergeld keine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Das heißt, Sie haben dadurch leichter die Möglichkeit, Ihr Leben selbst zu finanzieren. Rechte haben und Recht bekommen Die wichtigsten Informationen für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und Menschen mit subsidiärem Schutzstatus Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Weitere Informationen auf der homepage Nähere Informationen zum Kindergeld siehe Kapitel 4.2 und im Sozialwegweiser Oberursel Kap Quelle: Broschüre 'Recht haben Recht bekommen' vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. (Höhe Kindergeld aktualisiert) 78

11 Nach der Anerkennung: Arbeitserlaubnis Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II besteht, dann sind die JobCenter auch für die Arbeitsförderung zuständig, vgl. 14 SGB IIund 22 Abs. 4 SGB III. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vor allem vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland ab. Jeder Aufenthaltstitel muss einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang geben. Die Ausländerbehörden sind für diese Fragen zuständig und fügen hierzu einen Satz, eine sog. Nebenbestimmung, in die Aufenthaltspapiere ein. Bei den neuen elektronischen Aufenthaltstiteln werden die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und auf einem Zusatzblatt gedruckt. Hinweise Broschüre 'Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und förderung für Flüchtlinge' Stand: Februar 2014 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, download: /sonderprogramm bleibeberechtigte. html Die Arbeitserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Beim BürgerInfoService ( BIS) bzw. an der Infothek beim Job-Center im Landratsamt Bad Homburg bekommen Sie die entsprechenden Formulare. Dort bekommen Sie auch das notwendige Formular Stellenbeschreibung, dass der Arbeitgeber ausfüllen muss. Dabei muss er genaue Angaben zu seinem Betrieb, den zu leistenden Arbeitsstunden und den genauen Arbeitszeiten machen. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Weitere Informationen, z.b. Abläufe und Vorgehen siehe Kapitel 8.3 Quelle: 79

12 Nach der Anerkennung: Familiennachzug bei Flüchtlingen (1/2) Wenn Familienangehörige im Herkunftsland oder auf der Flucht zurückgelassen wurden oder im Falle später eingereister Personen, die die Voraussetzungen des Familienschutzes nach 26 AsylVfG nicht erfüllen (z. B. weil die Ehe im Herkunftsland noch nicht bestanden hat), kann ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für den Nachzug richten sich nach den allgemeinen Regeln des Familiennachzugs gemäß 27 ff. AufenthG. Danach müssen die Familienangehörigen grundsätzlich im Besitz eines Nationalpasses sein und für die verwandtschaftlichen Beziehungen Nachweise (z. B. Heirats-, Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienregister) erbracht werden. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs 27 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Grundgesetz (GG) erteilt. Dabei bezieht sich die familiäre Lebensgemeinschaft lediglich auf den so genannten Kernbereich der Familie. Zur besonders geschützten Kernfamilie gehören die Gemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern (auch Adoptiv- und Stiefkindern). Minderjährige Kinder 32 Minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings haben einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie ledig sind ( 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auch hier gilt, dass das Kindschaftsverhältnis grundsätzlich durch Vorlage entsprechender Dokumente (Geburtsurkunde) nachgewiesen werden sollte, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sein darf (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Quelle: Leitfaden zum Flüchtlingsrecht vom Informationsverbund Asyl und Migration e.v. 80

13 Nach der Anerkennung: Familiennachzug bei Flüchtlingen (2/2) Antrag stellen Der Antrag auf Familiennachzug sollte unmittelbar nach der unanfechtbaren Entscheidung über die Zuerkennung des Schutzstatus durch den Asylberechtigten gestellt werden, um den erleichterten Familiennachzug zu ermöglichen. Nur wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung des Flüchtlings gestellt wird, müssen gemäß 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG weder ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden noch der Lebensunterhalt sichergestellt sein. Wenn sich die Familienangehörigen im Ausland aufhalten muss der Asylberechtigte per Brief oder Fax (nicht per E- Mail) einen schriftlichen formlosen Antrag auf Familiennachzug bei der zuständigen Auslandsvertretung stellen und hierüber die örtliche Ausländerbehörde in Kenntnis setzen. Hinweise/Tipps Wichtig! Bereits während des Asylverfahrens sollten die Betroffenen auf die 3-Monats-Frist hingewiesen werden, damit sie die Frist nicht verstreichen lassen, beispielsweise, weil sie erst auf die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis warten. Maßnahmen der Familienangehörigen im Ausland Es ist erforderlich, dass von der deutschen Auslandsvertretung nach Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde vor der Einreise ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt wird. Für die Erteilung des Visums ist es erforderlich, dass die Familienangehörigen persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Antrag auf Familienschutz nach Einreise Sind die Personen bereits in Deutschland oder durften sie im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland einreisen, sollte in der Beratung erörtert werden, ob gegebenenfalls ein Antrag auf Familienschutz gemäß 26 AsylG gestellt werden soll. Insbesondere bei Familienangehörigen von Asylberechtigten bzw. GFK- Flüchtlingen kann dies mit einer aufenthaltsrechtlichen Statusverbesserung einhergehen (z. B. Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren; Ausstellung eines Flüchtlingspasses, etc.). Quelle: Leitfaden zum Flüchtlingsrecht vom Informationsverbund Asyl und Migration e.v. 81

14 Weiterführende Informationen: Familiennachzug Suchdienst Deutsches Rotes Kreuz Weitere Hinweise zur Familienzusammenführung finden Sie in den hier aufgeführten Leitfäden Familienzusammenführung Rechtsgrundlagen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland 2. Auflage Die Broschüre " Willkommen in Hessen" von 2012 können Sie sich beim Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa herunterladen Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Willkommen in Hessen! Tipps für den erfolgreichen Familiennachzug Leitfaden zum Flüchtlingsrecht Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. 3a Verfolgungshandlungen (1) Als Verfolgung im Sinne des 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des 3 Absatz 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. (3) Zwischen den in 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Familienzusammenführung - Rechtsgrundlagen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland 2. überarbeitete Auflage, 2008 Herausgeber: Deutsches Rotes Kreuz e.v. - Generalsekretariat Suchdiensthttps:// publikationen/downloads Leitfaden zum Flüchtlingsrecht 1. Auflage Oktober 2014 Herausgeber: Informationsverbund Asyl und Migration e.v. Haus der Demokratie und Menschenrechte Deutsches Rotes Kreuz e.v. Generalsekretariat Team Migration Interkulturelle Öffnung Inklusion 82

15 Ehegattennachzug bei Flüchtlingen Ehegattennachzug Gemäß 30 Abs. 1 Nr. 3 c) AufenthG besteht für Ehegatten von Flüchtlingen ein Anspruch auf Ehegattennachzug. Gemäß 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG müssen sie wie auch der hier lebende Partner mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, es liegt eine besondere Härte im Sinne des 30 Abs. 2 AufenthG vor. Hinweise/Tipps Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen Stand: 09/2014 bzw. "Nachweis von Deutschkenntnissen beim Nachzug von Ehegatten" (2012) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Zum Nachweis der Ehe sind entsprechende Dokumente bei der Botschaft vorzulegen (Heiratsurkunde). Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Botschaft andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindung zu prüfen hat, wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht nachweisen kann. So kann sie gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie eine Befragung der Ehepartner durchführen. Liegen keine Unterlagen über die Eheschließung vor, sollte man Kontakt mit der deutschen Botschaft vor Ort aufzunehmen. So können konkrete Fragen per schnell geklärt werden ( -anschriften der Botschaften über Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland Informationen für nachziehende Ehegatten und ihre Ehepartner in Deutschland Quelle: aus Broschüre: Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 83

16 Definition Status Rechtsgrundlage Ausweis Gültigkeit Sozialleistungen / Medizinische Versorgung Arbeitserlaubnis/ Wohnsitzauflage/ Familiennachzug Überprüfung/Widerruf Verlängerungsantrag Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) Alternative 2 AufenthG international subsidiär Geschützter - Asylanerkennung abgelehnt - Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt - subsidiärer Schutzstatus zuerkannt gemäß 4 Abs.1 AsylVfG Sie gehören damit zu den international Schutzberechtigen. Bei dieser Aufenthaltserlaubnis gilt ein Abschiebeverbot aufgrund der Gefahr von Folter, einer unmenschlicher Behandlung oder eines bewaffneten Konflikts in Ihrem Herkunftsland. Sie erhalten eine Aufenthaltskarte mit Ihrem Titel, die im Inland auch als Ausweisersatz gilt. Sie ist zunächst für ein Jahr gültig, und wird auf Antrag zwei Jahre verlängert. Wichtig! Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer frühzeitig, das heißt vor dem Ablaufdatum ( 81 Abs. 4 und 5 AufenthG). Denn dann werden Sie bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung auf jeden Fall so weiter behandelt, als sei die Aufenthaltserlaubnis noch gültig. Sie erhalten in diesem Fall eine so genannte Fiktionsbescheinigung (siehe dazu Kapitel 2.6), das heißt, Ihr bisher gültiges Aufenthaltsrecht gilt uneingeschränkt weiter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf Verlängerung. Quellen: Flüchtlingsrat Niesdersachsen: + eigene Aktualisierungen Sozialleistungen Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das so genannte Arbeitslosengeld II (ALG II) Das ALG II besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse sowie eventuell einem Zuschuss wegen Mehrbedarfs. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie erhalten diese Leistung, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Medizinische Versorgung Wenn Sie Leistungen nach SGB II oder XII beziehen, haben Sie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorzeigen müssen. Sie sind nach dem Gesetz zu bestimmten Zuzahlungen verpflichtet. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII gilt die Höchstgrenze von 2% des Regelsatzes. Arbeitserlaubnis Sie haben eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis. Die Ausländerbehörde schreibt einen entsprechenden Vermerk Erwerbstätigkeit gestattet in Ihre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II erhalten, sind Sie verpflichtet, nach Arbeit zu suchen. Wohnen Es wird Ihnen eine Wohnsitzauflage für das Bundesland erteilt, solange Sie Sozialleistungen empfangen und daher das Jobcenter die Kosten für die Wohnung übernimmt. Erst wenn Sie einen Job gefunden haben, der Ihren Lebensunterhalt deckt, wird Ihnen in der Regel der Umzug in ein anderes Bundesland genehmigt und die Wohnsitzauflage ganz gestrichen. In diesem Fall muss die Ausländerbehörde einem Umzug zustimmen. Stellen Sie dazu bei Ihrer bisherigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage. Mit einem Wohnberechtigungsschein (auch WBS oder B- Schein genannt) sind Sie berechtigt eine öffentlich geförderten Wohnung, eine sogenannte Sozialwohnung, zu beziehen. In einem Wohnberechtigungsschein steht auch, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können. Familiennachzug ab 01/2016 dürfen für zwei Jahre keine Familienangehörigen nachgeholt werden. Bei jedem Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde, ob die Bedingungen noch vorliegen, die Grund für ihre Anerkennung waren. Solange die Gründe für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fortbestehen, wird die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, da Sie weiterhin Schutz in Deutschland beanspruchen können. Hat die Ausländerbehörde jedoch Zweifel, fordert sie das BAMF auf zu prüfen, ob Sie weiter Schutz in Deutschland beanspruchen können. Dies kann der Fall sein, wenn sich z. B. die politische Lage verbessert hat und daher keine individuelle Gefährdung mehr besteht. 84

17 Aufenthaltserlaubnis: Nationaler subsidiärer Schutz Definition Status Rechtsgrundlage Ausweis Gültigkeit/Dauer Sozialleistungen Wohnsitzauflage/ Umzug Überprüfung/Widerruf Verlängerungsantrag Aufenthaltserlaubnis nach 25 (3) AufenthG - Asylanerkennung abgelehnt - Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt - subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt - Abschiebeverbote nach 60 (5+7) AufenthG liegen vor! national subsidiär Geschützter! Diese Form der Schutzgewährung erfolgt z. B. bei fehlender Existenzgrundlage im Herkunftsland oder aufgrund einer schwerwiegenden Traumatisierung oder Krankheit,die nicht in Ihrem Herkunftsland behandelt werden kann. Sie erhalten eine Aufenthaltskarte mit Ihrem Titel, die im Inland auch als Ausweisersatz gilt. Sie ist zunächst für ein Jahr gültig, und wird auf Antrag zwei Jahre verlängert. Wie bei 25 (2) Alternative 2 Das bedeutet, dass bei jeder anstehenden Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut überprüft wird, ob der Abschiebungsschutz noch fortbesteht. Erhalten Sie eine Aufforderung Stellung zu einem beabsichtigten Widerruf zu nehmen, sollten Sie auf jeden Fall die Hilfe einer unabhängigen Beratungsstelle oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Bei einem Widerrufbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Bescheids vor dem Verwaltungsgericht klagen. Familiennachzug ab 01/2016 dürfen für zwei Jahre keine Familienangehörigen nachgeholt werden. Quellen: Broschüren des Parit.Wohlfahrtsverbands: Grundlagen des Asylverfahrens/ Überblick zu den Änderungen im AsylbLG zum Bei jedem Verlängerungsantrag ihrer Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde, ob die Bedingungen noch vorliegen, die Grund für die erstmalige Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis waren. Wenn diese Gründe weiterhin fortbestehen, wird die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, da sie weiterhin Schutz in Deutschland beanspruchen können. Hat die Ausländerbehörde jedoch Zweifel, fordert sie das BAMF auf zu prüfen, ob sie weiter Schutz in Deutschland beanspruchen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde feststellt, dass eine vorliegende Krankheit überwunden und eine Behandlung nicht mehr nötig ist. Wenn das BAMF Ihre Anerkennung als Flüchtling bzw. Schutzberechtigte/r widerrufen will, erhalten Sie zunächst eine Aufforderung, zu einem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. Dies erfolgt meist schriftlich. Will das BAMF nach der Anhörung Ihre Anerkennung widerrufen, erhalten sie einen sogenannten Widerrufsbescheid. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hat eine aufschiebende Wirkung, was bedeutet dass das Aufenthaltsrecht bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt. Bis das Gericht endgültig entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate. Der Verlust der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren! Die Ausländerbehörde trifft über Ihren weiteren Aufenthaltstitel eine Ermessensentscheidung. 85

18 Definition Status Rechtsgrundlage Sozialleistungen Wohnsitzauflagen Arbeit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 4a AufenthG Asylverfahren abgelehnt, eine Ausreise kann nicht erfolgen Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 4b AufenthG Asylverfahren abgelehnt, eine Ausreise kann nicht erfolgen Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs 5 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für Personen, die unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Aufenthaltserlaubnis nach 25 a AufenthG Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden. Der Bleiberechtsantrag muss vor dem 21.Geburtstag gestellt werden. kann bei Opfern von schweren Straftaten wie Menschenhandel und Zwangsprostitution für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden Die Aufenthaltserlaubnis wird für 1 Jahr ausgestellt. Sie wird bis zum Wegfall der rechtlichen oder tatsächlichen Gründe verlängert. kann bei Opfern von Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Arbeitsausbeutung für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden Die Aufenthaltserlaubnis wird für 1 Jahr ausgestellt. Sie wird bis zum Wegfall der rechtlichen oder tatsächlichen Gründe verlängert. kann erteilt werden, wenn eine Ausreise aus rechtlichen (z.b. Krankheit) oder tatsächlichen Gründen ( z.b. fehlende Flugverbindung) langfristig nicht möglich ist. Voraussetzungen: zwischen 15 und 21 Jahre alt u. vor dem 14. Geburtstag nach Deutschland eingereist - sich mindestens 4 Jahre geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhalten mindestens 4 Jahre erfolgreich die Schule besuchen oder hier einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung erworben haben - eine gute Integrationsprognose erhalten - nicht eigenständig über ihre Identität und ihre Herkunft getäuscht haben - einen Pass besitzen oder nachweisen, dass sie keinen Pass erhalten können. Für die Dauer von insgesamt 18 Monaten Grundleistungen nach den 3 ff AsylbLG. Wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt Leistungsbezug nach dem SGB XII, (bei nicht Erwerbstätigkeit) Residenzpflicht Für 3 Monate Residenzpflicht (auf die zugewiesene Kommune, bzw. den Landkreis beschränkt). Danach dürfen sie sich frei im Bundesgebiet bewegen. Gelegentlich Wohnsitzauflage möglich. Anspruch auf Grundsicherung SGB II Anspruch auf BAföG Anspruch auf Bildung- und Teilhabepaket Anspruch auf Integrationskurse Familiennachzug (02/2016) Aufgrund einer Härtefallklausel sollen die Eltern von UMF bei "dringenden humanitären Gründen" aufgenommen werden können. Bewilligungen durch das Auswärtige Amt.! Eine Beschäftigung ist innerhalb der ersten drei Jahre des Aufenthalts mit Zustimmung der ZAV möglich. Die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden. Lediglich die Arbeitsbedingungen werden geprüft ( Lohnprüfung, 6a BeschVerfV) Nach dreijährigem Aufenthalt bzw. zweijähriger Vorbeschäftigungszeit besteht ein zustimmungsfreier Zugang zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde erlaubt die Beschäftigung ohne Beteiligung der ZAV für Tätigkeiten jeder Art ( 3b BeschVerfV). Um eine nahtlosen Bezug von Sozialleistungen zu gewährleisten, sollten möglichst schnell Anträge (in der Regel beim Jobcenter) gestellt werden. Anträge, die verspätet gestellt werden, wirken zurück auf den 1.dieses Monats, das heißt: Die Leistungen müssen auch rückwirkend zum Monatsanfang erbracht werden. Darüber hinaus kann man keine rückwirkenden Leistungen erhalten, außer man wusste nicht, dass man nun bei einem anderen Sozialleistungsträger als bisher einen Antrag stellen musste, weil sich die Zuständigkeit geändert hat. Falls das Sozialamt darüber nicht informiert hat, können gem. 28 SGB X auch für diesen vergangenen Zeitraum Leistungen beansprucht werden.! Quellen: Broschüren des Parit.Wohlfahrtsverbands: Grundlagen des Asylverfahrens/ Überblick zu den Änderungen im AsylbLG zum

19 ! Definition Status Rechtsgrundlage Sozialleistungen Wohnsitzauflagen Arbeit Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs.1 AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach 23 a AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach 24 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund einer Entscheidung der Innenminister im Einvernehmen mit dem BMI erteilt. Angesichts einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation im Herkunftsland. Diese wird nur auf einen bestimmten Zeitpunkt erteilt. Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II Liegt der Tatbestand der Kriegs- und Bürgerkriegssituation vor richtet sich der Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen exakt nach der Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 5. Integrationskurs: ja, nach 44 Abs. 4 AufenthG Aufenthaltsgewährung nach Härtefällen Gemäß 7 Abs. 1 S. 3 SGB II sind Personen mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen; AufenthG) leistungsberechtigt. Setzt die EU Richtlinie 2001/55/EG ins bundesdeutsche Recht um = Schutzstatus der EU Schutz zunächst für 1 Jahr, Verlängert sich um jeweils 6 Monat bis max. 2 Jahre Voraussetzung: EU hat nicht die Beendigung des Schutzstatus erklärt z.b Bürgerkriegsflüchtlinge. Endet die Bürgerkriegssituation muss der Betroffene innerhalb 1 Monats dem BAMF mitteilen, dass er sein Asylverfahren fortführen will 32a II AsylVfG Integrationskurs: ja, nach 44 Abs. 4 AufenthG Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt AufenthG ( AufenthG) Gemäß 31 BeschV bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keine Zustimmung. Zum Abschnitt 5 des AufenthG gehören Aufenthaltstitel von 22 bis 26 AufenthG. Quellen: Broschüren des Parit.Wohlfahrtsverbands: Grundlagen des Asylverfahrens und Überblick zu den Änderungen im AsylbLG zum

20 Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG Unter gewissen Voraussetzungen können Sie nach 5-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Es ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Voraussetzungen: mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ( 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Sicherung des Lebensunterhaltes ( 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) fünf Jahre Beitragszahlungen in die Rentenversicherung ( 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Ausnahmen bestehen für folgende Gruppen: Anerkannte Flüchtlinge ( 26 Abs. 3 AufenthG) erhalten nach drei Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingsanerkennung nicht widerruft. Dafür muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein und auch die weiteren Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Einem Minderjährigen ( 35 Abs. 1 AufenthG), der zu seinem 16. Geburtstag seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erhält eine Niederlassungs-erlaubnis, auch wenn er die sonst geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt für einen Volljährigen, der seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltser-laubnis ist, wenn er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, der Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet. Dieser Paragraf wird auch auf Personen ange- wandt, die über ein humanitäres Aufenthaltsrecht (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) verfügen ( 26 Abs. 4 i.v.m. 35 AufenthG). Mit einer Niederlassungserlaubnis unterliegt man bezogen auf den Arbeitsmarktzugang und den Zugang zu sozialen Leistungen keinerlei Beschränkungen. Hinweise Der Antrag muss beim Landratsamt in Bad Homburg gestellt werden. Siehe Kapitel 10: Verwaltung Weitere Info in der Broschüre Sozialleistungen für Flüchtlinge 1. Auflage, November 2012, download bei Sozialleistungen für Flüchtlinge Quelle: Broschüre Sozialleistungen für Flüchtlinge Hrsg. Der Paritätische DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V. 88

21 Ab wann? Ab dem 1. Tag des Aufenthalts Ab dem 4. Monat Ab dem 4. Monat Ab d. 16. Monat Ab dem 49. Monat Für was? Für die Berechnung der Wartefristen werden auch vorangegangene Zeiten mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Aufenthaltserlaubnis / Visum berücksichtigt. betriebliche Ausbildung FSJ / Bundesfreiwilligendienst Praktika nach 22 Abs. 1 MiLoG sowie im Rahmen EU-geförderter Programme (etwa: ESF). Dazu ausführlich: hier. Personen mit inländischem Hochschulabschluss für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung Personen mit ausländischem Hochschulabschluss, wenn sie die Kriterien der Blauen Karte erfüllen (mind brutto / Jahr) für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen Personen mit ausländischem Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte), wenn sie die erleichterten Kriterien der Blauen Karte nach 2 Abs. 2 BeschV erfüllen (mind brutto / Jahr) Personen mit einem inländischen, qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung Personen mit einem ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss, für eine diesem Abschluss entspr. Beschäftigung wenn es sich um einen Mangelberuf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. jede andere Beschäftigung Aber: Zeit- u. Leiharbeit ist normalerweise nicht möglich! ( 32 Abs. 3 BeschV) jede Beschäftigung Zeit- u. Leiharbeit ist möglich! ( 32 Abs. 3 BeschV)? 32 Abs. 2 BeschV 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV 32 Abs. 1 BeschV 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV Zustimmung der Agentur für Arbeit? ohne mit mit mit ohne Vorrangprüfung? ohne ohne mit ohne ohne Beschäftigungsbedingungsprüfung? ohne mit mit mit ohne Jede Beschäftigung Zeit- u. Leiharbeit ist möglich! 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen immer erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde ist eine Ermessensentscheidung, bei der sie das persönliche und das öffentliche Interesse gegeneinander abwägen muss. Die Ausländerbehörde muss bei ihrer Ermessensausübung auch das ausdrückliche politische Ziel berücksichtigen, Fachkräfte zu sichern, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und dadurch Sozialhilfekosten zu vermeiden. Es gibt drei Fälle, in denen die Ausländerbehörde bei Menschen mit einer Duldung unabhängig von der Aufenthaltszeit ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot als Sanktionsmaßnahme verhängt ( 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG). In diesen Fällen darf die Beschäftigung nicht erlaubt werden : Wenn die Einreise erfolgte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn die Person aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann oder wenn es sich um einen Menschen aus einem der so genannten sicheren Herkunftsstaaten handelt (Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal), der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde. Es sollte immer genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich um das Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 AufenthG handelt: Denn aus der Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit geht nicht immer hervor, ob es sich um ein Arbeitsverbot handelt, oder ob die Beschäftigung sehr wohl erlaubt werden könnte. Manche Ausländerbehörden schreiben: Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet, obwohl sie gestattet werden könnte und kein Arbeitsverbot vorliegt. 2. Aufenthaltsgesetz 2.5 Duldung Definition Status Rechtsgrundlage Ausweis Gültigkeit/Dauer Sozialleistungen Wohnsitzauflage Arbeit / Familiennachzug Überprüfung / Widerruf Duldung 60a Abs. 1 AufenthG Duldung 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Duldung 43 Abs. 3 AsylG Diese Duldung wird erteilt, wenn aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung angeordnet wurde, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird Dies ist insbesondere für Kriegs-und Krisensituationen gedacht. Sie wird erteilt, wenn der Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zu den rechtlichen Abschiebehindernissen zählen z.b. der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK), die kurz bevorstehende Eheschließung mit einer aufenthaltsrechtlich abgesicherten Person, eine Schwangerschaft, sowie die gesetzlichen Abschiebeverbote des 60a Abs. 2 AufenthG solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche Abschiebehindernisse sind z.b. fehlende Passpapiere, keine Transportmöglichkeit, das Fehlen eines aufnahmebereiten Landes, sowie Reiseunfähigkeit. Wenn sich ein enges Familienmitglied (Ehegatten, minderjährige Kinder) noch im Asylverfahren befindet und der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden kann greift der 43. Muster des Trägervordrucks einer Duldung (Vor- und Rückseite) Klebeetikett für Trägervordruck Eine Duldung wird meist für drei oder sechs Monate erteilt. Die Duldung oder Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist eine Bescheinigung, die ausreisepflichtigen Flüchtlingen Alle Geduldeten erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies bedeutet, dass sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Regelleistungen und Kosten der Unterkunft und Heizung) und Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten. Nach den 15 Monaten bekommen sie sog. Analogleistung nach 2 AsylbLG, die dem Niveau des SGBXII entsprechen. Für Asylsuchende und Geduldete ist der Aufenthaltsbereich in den ersten 3 Monaten auf den Hochtaunuskreis bzw. das Bundesland Hessen beschränkt. Nach Rechtsstellungsverbesserungsgesetz dürfen sie sich danach frei im Bundesgebiet bewegen. Arbeit Die Wartefrist für die Arbeitserlaubnis beträgt drei Monate. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Agentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss. Für eine Zustimmung werden grundsätzlich eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt. Die Vorrangprüfung entfällt spätestens nach einem 15-monatigen Aufenthalt. Infoblatt download: >> Übersichten und Arbeitshilfen Weitere Informationen siehe Kapitel 8 Ausbildung/Praktikum Für schulische oder nicht-betriebliche Ausbildungen oder die Teilnahme an einem Berufsvorbereitenden Jahr (BVJ) wird keine Arbeitserlaubnis benötigt. Für die betriebliche Ausbildung oder für ein betriebliches Praktikum gelten braucht der/ die Geflüchtete eine Arbeitserlaubnis. Ein Familiennachzug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Quellen: Parit.Wohlfahrtsverband, Broschüren Grundlagen des Asylverfahrens und Überblick zu den Änderungen im AsylbLG zum Nach 25 Abs. 5 AufenthG besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll- Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser besteht jedoch nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und auch eine freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar ist. Auch müssen grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen. Wenn das Abschiebehindernis weggefallen ist, wird die Duldung, wenn sie noch nicht abgelaufen ist, widerrufen und die Abschiebung kann vollzogen werden. Eine Ankündigung der Abschiebung muss nur erfolgen, wenn die Abschiebung seit mehr als einem Jahr ausgesetzt wurde ( 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Zugang zur Beschäftigung mit Duldung (Stand: Januar 2016) ausgestellt wird. Geduldete können nach 3 Monaten einen berufsbezogenen Sprachkurs im Rahmen des ESF-BAMF- Programmes machen. Diese Kurse dauern in der Regel sechs Monate. 89

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