Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

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1 Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über die aktuelle Rechtslage informiert. Wer in der Besrepublik Deutschland den Apothekerberuf ausüben will, bedarf gemäß 2 Abs. 1 Bes-Apothekerordnung der Approbation als Apothekerin Apotheker. Die Approbation als Apothekerin Apotheker berechtigt zur Führung der Bezeichnung als Apothekerin Apotheker damit zur selbständigen eigenverantwortlichen Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung Abgabe von Arzneimitteln in Deutschland. Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Behörde des Beslandes, in dem die pharmazeutische Prüfung abgelegt wurde. Das Besland Brandenburg verfügt über keine pharmazeutische Fakultät, weshalb sich eine Zuständigkeit nur dann ergibt, sofern die pharmazeutische Ausbildung im Ausland absolviert wurde die Apothekertätigkeit im Land Brandenburg aufgenommen werden soll. Zuständige Behörde des Landes Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abteilung Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe (G 1) Wünsdorfer Platz Zossen Tel.: / / 24 Fax: / Gabriele.Hartfelder@lugv.brandenburg.de Annerose.Kessler@lugv.brandenburg.de 1

2 Erteilung der Approbation 1. abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung im Ausland 2. Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU des EWR 3. Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit als Apothekerin Apotheker erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat Niveaustufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens) 4. Würdigkeit Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs 5. gesheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Bei der unter Ziffer 1. geforderten pharmazeutischen Ausbildung sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Pharmazeutische Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU des EWR 1.1. die pharmazeutische Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen der automatischen Anerkennung (Anlage 1) 1.2. die pharmazeutische Ausbildung entspricht den Mindestanforderungen der EU (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 44 RL 2005/36/EG) 1.3. die pharmazeutische Ausbildung entspricht nicht den Maßgaben nach Ziffer , die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weist aber eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Apothekerin Apotheker in den letzten fünf Jahren nach 2

3 legt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 23 RL 2005/36/EG vor, aus der hervorgeht, dass die Apothekerin der Apotheker in den letzten 5 Jahren vor Ausstellen der Bescheinigung mindestens 3 Jahre den Beruf als Apothekerin Apotheker ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat sofern die Ausbildung in der ehemaligen Tschechoslowakei, Sowjetunion Jugoslawien begonnen abgeschlossen wurde, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jetzigen Heimat- Herkunftslandes darüber beizubringen, dass der Abschluss im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf dessen Ausübung hat, wie Abschlüsse im jeweiligen Land (s. Anlage 2) eine Bescheinigung nach Ziffer 1.3. (3jährige Tätigkeit in den letzen 5 Jahren) 1.5. die pharmazeutische Ausbildung unterliegt nicht den vorstehenden Maßgaben nach Ziffer 1.1. bis 1.4., weist aber keine wesentlichen Unterschiede zum Pharmaziestudium in Deutschland auf. Zur Feststellung, ob keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen der deutschen pharmazeutischen Ausbildung bestehen, vergleicht die zuständige Behörde die Ausbildungen, evtl. Berufspraxis ist hierbei einzubeziehen. Die Behörde kann sich zur Überprüfung der Ausbildungen eines Gutachters bedienen. Das Prüfverfahren ist nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Monaten mit Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides abzuschließen. Werden im Prüfverfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, ist in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden. Die Kosten für Gutachter Durchführung der Eignungsprüfung sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen, wobei die voraussichtlichen Kosten per Vorschusszahlung erhoben werden. Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können, ist die Erteilung einer Approbation als Apothekerin Apotheker nicht möglich. In vorstehend genannten Fällen nach Ziffer 1.1. bis 1.5. ist die Erteilung einer Berufserlaubnis als Apothekerin Apotheker nicht mehr zulässig, auch nicht für einen ggf. kurzen Zeitraum. 3

4 2. Pharmazeutische Ausbildung in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittland), die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR anerkannt wurde 2.1. Nachweis einer abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung, welche in einem Drittland abgeschlossen wurde 2.2. Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der EU des EWR, von dem die im Drittland erworbene pharmazeutische Ausbildung bereits anerkannt wurde 2.3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Apothekerin Apotheker in den letzten fünf Jahren in diesem anderen Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass die Apothekerin der Apotheker in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre den Beruf als Apothekerin der Apotheker ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat 2.4. die Ausbildung darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweisen (Prüfverfahren erfolgt analog zu Ziffer 1.5.) 3. Pharmazeutische Ausbildung in einem Drittland Die pharmazeutische Ausbildung in einem Drittland darf keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur pharmazeutischen Ausbildung in Deutschland aufweisen. (Prüfverfahren erfolgt analog Ziffer 1.5.) Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können bzw. die Prüfung des Antrags einen unangemessenen zeitlichen sachlichen Aufwand darstellt, wird in einer Prüfung festgestellt, ob ein gleichwertiger Kenntnisstand mit einer in Deutschland ausgebildeten Apothekerin eines in Deutschland ausgebildeten Apothekers gegeben ist. Diese Kenntnisstandsprüfung bezieht sich auf den Inhalt der Pharmazeutischen Prüfung in Deutschland. (s. Anlage 3) Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens auf Erteilung der Approbation kann ggf. in diesem besonderen Fall nach Ziffer 3. eine Berufserlaubnis als Apothekerin Apotheker erteilt werden. 4

5 Die Berufserlaubnis wird i. d. R. in solchen Fällen befristet bis zur Eignungs- bzw. Kenntnisstandsprüfung, jedoch längstens bis zu einem Jahr, beschränkt auf eine nicht selbständige nicht leitende Tätigkeit in einer bestimmten Apotheke, die nur unter der Aufsicht einer approbierten Apothekerin eines approbierten Apothekers ausgeübt werden darf, erteilt. 5

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