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1 Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB - Assistentenrichtlinie - beschlossen vom Vorstand der KVBB am

2 Präambel Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage des 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV und mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg. Diese Richtlinie beinhaltet die Voraussetzungen zur Anstellung von Assistenten bei Vertragsärzten im Bereich der KVBB. Als Vertragsärzte im Sinne dieser Richtlinie gelten zugelassene Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Richtlinie gilt darüber hinaus für die Beschäftigung von Assistenten in Medizinischen Versorgungszentren, in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V und in Einrichtungen nach 105 Abs. 1 und 5. 1 Zweck der Beschäftigung von Assistenten Die zeitlich befristete Beschäftigung von Assistenten kann zum Zweck der 1. ärztlichen Weiterbildung 2. Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 3. Vorbereitung auf die Kenntnisstandprüfung von ausländischen Ärzten bei der Approbationsbehörde bzw. Landesärztekammer 4. Sicherstellung durch die KVBB genehmigt werden. 2 Antrag und Genehmigung (1) Die Beschäftigung von Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der KVBB. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Beschäftigungszweckes voraus. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vierzehn Tage vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn bei der KVBB zu stellen. (2) Die Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten ist personengebunden und zu befristen. 2

3 3 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Beschäftigung von Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung ( 1 Ziffer 1) kann genehmigt werden, wenn und soweit eine von der Landesärztekammer Brandenburg ausgestellte Weiterbildungsbefugnis durch den Vertragsarzt vorgelegt wird. Die Genehmigung der Beschäftigung des Assistenten zum Zwecke der Vorbereitung auf die Kenntnisstandprüfung nach 1 Ziffer 3 bedarf keiner Weiterbildungsbefugnis. (2) Unter der Voraussetzung, dass der Assistent nach Ableistung seiner Weiterbildungszeit seine Facharztprüfung absolviert und die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit beim Zulassungsausschuss beantragt, kann die Beschäftigung nach Abs. 1, bis zur Entscheidung des Zulassungsausschuss über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit, verlängert werden, längstens jedoch um 3 Monate. (3) Im Falle der Beschäftigung des Assistenten zum Zwecke der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach 1 Ziffer 2 setzt die Genehmigung im Rahmen der praktischen Ausbildung voraus, dass die Praxis des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Lehrpraxis eines gem. 117 Abs. 2 SGB V ermächtigten Ausbildungsinstitutes anerkannt ist. (4) Die Beschäftigung nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass der Assistent unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des Vertragsarztes tätig wird. (5) Die Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten zum Zweck der Sicherstellung ( 1 Ziffer 4) kann erteilt werden, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Die Sicherstellungsgründe müssen so beschaffen sein, dass sie einen zeitlich befristeten Bedarf begründen. Dies trifft insbesondere zu a) bei Krankheit längstens für die Dauer bis zu 2 Jahren b) für die Dauer von Schwangerschaft und Mutterschutz c) während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss d) während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung in der Regel bis zu einer Dauer von sechs Monaten e) bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit maximal für die Dauer der Legislaturperiode sowie für die Dauer der Tätigkeit als Lehrbeauftragter, jeweils unter Angabe von Art und Umfang der Tätigkeit 3

4 Die in Satz 2 Buchstaben c und d genannten Zeiträume können verlängert werden. (6) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. 4 Qualifikation des Assistenten (1) Die Genehmigung der Beschäftigung des Assistenten setzt in den Fällen des 1 Ziffer 1 und 3eine Approbation bzw. eine Berufserlaubnis nach 10 BÄO voraus. Der Sicherstellungsassistent ( 1 Ziffer 4) benötigt für die Genehmigung der Beschäftigung eine Approbation und grundsätzlich eine abgeschlossene Facharztweiterbildung bzw. die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Praktischer Arzt. (2) Werden Untersuchungen oder ärztliche Behandlungen von Sicherstellungsassistenten ausgeführt, für deren Durchführung eine Qualifikation Voraussetzung ist, hat sich der Antragsteller darüber zu vergewissern, dass der Assistent die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt. 5 Pflichten des Genehmigungsinhabers (1) Der Vertragsarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass der Assistent im Rahmen seiner Tätigkeit die geltenden vertragsrechtlichen Regelungen beachtet. Der Vertragsarzt hat die persönliche Leitung der Arztpraxis zu gewährleisten, wenn er Assistenten beschäftigt. Die persönliche Leitung ist gewährleistet, wenn der Vertragsarzt die Regelungen des 14 a Abs. 1 BMV-Ärzte bzw. 20 a Abs. 1 BMV-Ärzte/Ersatzkassen einhält. (2) Der KVBB sind jedwede Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Vertragsarzt hat in allen Fällen der Beschäftigung von Assistenten eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu gewährleisten. 4

5 6 Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beschäftigung des Assistenten nicht oder nicht mehr vorliegen. Sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können. (2) Wird die Genehmigung widerrufen, kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Übergangszeit zur Beendigung der Beschäftigung eingeräumt werden. 7 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung (1) Diese Richtlinie tritt ab in Kraft. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen zur Beschäftigung von Assistenten behalten bis zum Ende der Befristung ihre Gültigkeit. 5

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