Inhaltsübersicht. Ausländische Arbeitnehmer - Beschäftigung

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1 Ausländische Arbeitnehmer - Beschäftigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätze, 18 Abs. 1 u. 2 AufenthG 3. Beschränkungen nach 18 Abs. 3, 4, 5 und 6 AufenthG 4. Verordnungen und Weisungen, 42 AufenthG 5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 5.1 Grundsatz, 39 Abs. 1 AufenthG 5.2 Zustimmungsermessen, 39 Abs. 2 AufenthG 5.3 Zusätzliche Ermächtigungen, 39 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG 5.4 Versagungsgründe und Widerruf, 40 f. AufenthG 6. Beschäftigungsverordnung und Beschäftigungsverfahrensverordnung 7. Rechtsprechungs-ABC 7.1 Arbeitsgenehmigung 7.2 Illegale Beschäftigung 7.3 Prozesskostenhilfe 7.4 Sozialkassenbeiträge Information 1. Allgemeines Der nationale Arbeitsmarkt ist in Bewegung. Die zunehmende Globalisierung lässt vermehrt ausländische Arbeitnehmer Arbeit nachfragen. Das Freizügigkeitsrecht gilt allerdings nur für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der EU und Staatsangehörige aus den EWR-Staaten ( 12 FreizügG/EU ). Ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU- und EWR-Staaten und den nicht privilegierten Ländern Europas dürfen eigentlich nur dann einer Beschäftigung nachgehen, wenn es der Aufenthaltstitel ihnen erlaubt. Ihr Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung ist u.a. unter den Voraussetzungen des 18 AufenthG zulässig. Er verlangt in vielen Fällen allerdings die Zustimmung der Bundesagentur. Praxistipp: Die richtige Antwort auf die Frage zu finden, ob ein ausländischer Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis braucht, ist nicht immer einfach. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit gibt es einen "Migration-Check", der eine erste und hilfreiche Orientierung bietet. Die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer wird über die Beschäftigungsverordnung - kurz: BeschV - gesteuert. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen nichtdeutsche Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Bestimmte Ausländer brauchen nicht mal eine Arbeitserlaubnis. In anderen Fällen gibt es nach den 2 ff. BeschV Erleichterungen für bestimmte Berufe/Tätigkeiten (z.b. Führungskräfte, Journalisten, Spezialitätenköche) und für bestimmte Aufenthaltszwecke (z.b. Ausbildung, Entwicklung, Forschung, Praktikum, Wissenschaft). Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann u.a. hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit und der Region beschränkt werden ( 34 Abs. 1 BeschV ). Die Zustimmung gilt in der Regel auch nur für die Dauer der Beschäftigung - maximal drei Jahre ( 34 Abs. 2 BeschV ). 2. Grundsätze, 18 Abs. 1 u. 2 AufenthG aok-business.de - PRO Online,

2 Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen ( 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist ( 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ). Beschränkungen der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen ( 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ). Die in 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angesprochene Rechtsverordnung ist die "Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV )." 3. Beschränkungen nach 18 Abs. 3, 4, 5 und 6 AufenthG Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach 18 Abs. 2 AufenthG, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist ( 18 Abs. 3 AufenthG ). Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung - BeschV - nach 42 AufenthG zugelassen ist ( 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ). Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht ( 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ). Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 2 AufenthG und 19 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - sowie 19a AufenthG - Blaue Karte EU - dürfen zudem nur erteilt werden, wenn Die 1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und 2. eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder 3. ihre Erteilung zugesagt ist ( 18 Abs. 5 AufenthG ). 1. Erteilung oder 2. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach 18 Abs. 2, 19 oder 19a AufenthG, der auf Grund des AufenthG, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung keine Zustimmung der Bundesagentur voraussetzt, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der wegen illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung auffällig geworden ist - berechtigen würde ( 18 Abs. 6 AufenthG ). 4. Verordnungen und Weisungen, 42 AufenthG aok-business.de - PRO Online,

3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung - s. dazu die BeschV - mit Zustimmung des Bundesrats festlegen ( 42 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AufenthG ): Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ( 17 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 u. 19a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ) nicht erforderlich ist (Nr. 1), Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des 18 AufenthG eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt (Nr. 2), Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten (Nr. 3), Tätigkeiten, die für die Durchführung des AufenthG stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind (Nr. 4). Ohne Zustimmung des Bundesrats kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung - s. dazu wiederum die BeschV - bestimmen ( 42 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG ): Voraussetzung und Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wobei auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden kann (Nr. 1), Einzelheiten über zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen der Zustimmung nach 39 Abs. 4 AufenthG (Nr. 2), Ausnahmen, in denen eine Zustimmung von 39 Abs. 2 AufenthG abweichend erteilt werden darf (Nr. 3), Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist (Nr. 4), Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt werden kann (Nr. 5). Das Bundesministerium hat von 42 Abs. 1 u. 2 AufenthG Gebrauch gemacht und die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) erlassen (zu den Einzelheiten s. Gliederungspunkt 6. dieses Stichworts). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der AufenthG -Bestimmungen und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang auf den Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen ( 42 Abs. 3 AufenthG ). 5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ganz früher war es so, dass für Aufenthalt und Arbeit ein doppeltes Genehmigungsverfahren vorgesehen war. Dieses umständliche Prozedere wurde über das AufenthG durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird nach außen hin in einem Verwaltungsakt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit intern zugestimmt hat. Die Zustimmung ist eine Nebenstimmung des Aufenthaltstitels. In der Praxis läuft das Verfahren so ab, dass die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Arbeitsgenehmigung direkt bei der Agentur für Arbeit einholt. Das ist eine gegenüber dem früheren System erhebliche Verwaltungsvereinfachung - "one-stop government". Für das Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ist zudem 284 SGB III zu beachten. 5.1 Grundsatz, 39 Abs. 1 AufenthG Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden - vorausgesetzt, durch Rechtsverordnung ist nichts anderes bestimmt ( 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies 1. in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, 2. durch ein Gesetz oder 3. eine Rechtsverordnung bestimmt ist ( 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ). 5.2 Zustimmungsermessen, 39 Abs. 2 AufenthG aok-business.de - PRO Online,

4 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach 18 AufenthG oder einer Blauen Karte EU nach 19a AufenthG kann die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, wenn sich durch die Ausländerbeschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben ( 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG ) und für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer, keine Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder keine Ausländer, die nach EU-Recht Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmark haben, zur Verfügung stehen ( 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG ) oder sie durch Prüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und b) AufenthG für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist ( 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ), und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird ( 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, s. dazu auch das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsbedingungen ). Deutsche Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer stehen auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können ( 39 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ). Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der für diese Beschäftigung eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu geben ( 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ). 5.3 Zusätzliche Ermächtigungen, 39 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG Die Zustimmungsregelung in 39 Abs. 2 AufenthG gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 des AufenthG eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist ( 39 Abs. 3 AufenthG ). Die Zustimmung kann sowohl die Dauer als auch die berufliche Tätigkeit festlegen und sogar die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken ( 39 Abs. 4 AufenthG ). Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Niederlassungserlaubnis nach 19 AufenthG zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben ( 39 Abs. 5 AufenthG, s. dazu auch das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Niederlassung ). 5.4 Versagungsgründe und Widerruf, 40 f. AufenthG Die Zustimmung nach 39 AufenthG ist zu versagen (kein Ermessen), wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist ( 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ) oder der Ausländer als Leiharbeitnehmer i.s.d. 1 Abs. 1 AÜG tätig werden will ( 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ). Die Zustimmung kann versagt werden (Ermessen), wenn der Ausländer schuldhaft gegen 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 SGB III, 10, 10a oder 11 SchwarzArbG oder gegen die 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG verstoßen hat ( 40 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ), wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen ( 40 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ) oder die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 SGB III rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die 10, 10a oder 11 SchwarzArbG oder gegen die 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Ein Widerruf der Zustimmung kann erfolgen (Ermessen), wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird ( 39 Abs aok-business.de - PRO Online,

5 Satz 1 AufenthG, s. dazu auch das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsbedingungen ) oder der Tatbestand des 40 Abs. 1 oder 2 AufenthG erfüllt ist ( 41 AufenthG ). 6. Beschäftigungsverordnung und Beschäftigungsverfahrensverordnung Die BeschV steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und schon in der Bundesrepublik lebende Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden ( 1 Abs. 1 Satz 1 BeschV ). Sie regelt u.a., in welchen Fällen 1. ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschV ), 2. einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur erlaubt werden kann ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV ), und 3. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden darf ( 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeschV ). Keiner Zustimmung bedarf nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeschV die Erteilung 1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach 19 AufenthG (Nr. 1), 2. einer Blauen Karte EU nach 19a AufenthG (s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Blaue Karte EU ), wenn der Ausländer 1. a) ein Gehalt in Höhe von mindestens 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält oder 2. b) einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 Satz1 BeschV erfüllt sind (Nr. 2), 3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss (Nr. 3). Weitere Spezialregelungen gibt es u.a. für: 1. Führungskräfte ( 3 BeschV ) 2. leitende Angestellte und Spezialisten ( 4 BeschV ) 3. Entwicklung, Forschung und Wissenschaft ( 5 BeschV ) 4. Ausbildungsberufe ( 6 BeschV ) 5. praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ( 8 BeschV ) 6. Sprachlehrer, Spezialitätenköche, 11 BeschV 7. Au-pair-Beschäftigung, 12 BeschV 8. Praktika, 15 BeschV 9. Saisonbeschäftigungen, 15a BeschV 10. Geschäftsreisende, 16 BeschV 11. Journalisten, 18 BeschV 12. Werklieferungsverträge, 19 BeschV 13. Internationale Sportveranstaltungen, 23 BeschV 14. Kultur und Unterhaltung, 25 BeschV Die Aufzählung ist nicht vollständig (insoweit wird auf die 2 bis 16 BeschV verwiesen). Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses hängt in jedem Fall noch von weiteren, in den genannten BeschV -Bestimmungen enthaltenen Tatbestandsmerkmalen ab. Praxistipp: Auch hier gilt: Im Zweifel immer die zuständige Ausländerbehörde und/oder die zuständige Agentur für Arbeit fragen. Damit lassen sich von vornherein Fehlentscheidungen und teure Geldbußen vermeiden aok-business.de - PRO Online,

6 Die 34 ff. BeschV sehen bestimmte Verfahrensregelungen vor. So kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BeschV in Bezug auf 1. die berufliche Tätigkeit, 2. den Arbeitgeber, 3. die Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und 4. die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit beschränken. Die Zustimmung wird auch nur für die Dauer der Beschäftigung, maximal drei Jahre, erteilt ( 34 Abs. 2 BeschV ) - und das auch jeweils nur zu einem bestimmten Aufenthaltstitel ( 35 Abs. 1 BeschV ). Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet ( 35 Abs. 4 BeschV ). Ausländischen Arbeitnehmern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde ( 37 BeschV ). 38 BeschV schränkt die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu 38 der BeschV ausgeführt sind, u.a. Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Elfenbeinküste, Indien, Irak, Kongo, Senegal und Zentralafrikanische Republik, für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen ein. Die Anwerbung darf nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig 38 BeschV zuwider eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, 39 BeschV (s. dazu auch das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Beschäftigungsverbot ). 7. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 7.1 Arbeitsgenehmigung Leiharbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten brauchen nach den Vorgaben des 284 SGB III eine "Arbeitsgenehmigung-EU". Diese Regelung verstößt nicht gegen die europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Bundesrepublik hat in rechtmäßiger Weise von der EU-rechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die volle Freizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem in Kraft treten zu lassen. Die Einschränkung der Freizügigkeit überlagert im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung das ansonsten bestehende europäische Freizügigkeitsgrundrecht ( LSG Nordrhein-Westfalen, L 1 AL 158/10 B ER ). 7.2 Illegale Beschäftigung Nach 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, wenn keine Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung gezahlt werden, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Dazu das BSG: "1. Werden objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Nachweispflichten) verletzt, ist ein Beschäftigungsverhältnis 'illegal' i.s.d. 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Die objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten muss dem Arbeitgeber im Sinne eines mindestens bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, damit ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt" ( BSG, B 12 R 18/09 R ). 7.3 Prozesskostenhilfe Klagen ausländische Arbeitnehmer vor einem deutschen Arbeitsgericht rückständiges Arbeitsentgelt ein, kann es passieren, dass sie - wie deutsche Arbeitnehmer - die Prozesskosten nicht selbst aufbringen können und deswegen Prozesskostenhilfe benötigen. Für den Nachweis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dann Unterlagen erforderlich, die vielfach nur in ausländischer Sprache vorliegen. Da auch eine Übersetzung Geld kostet, hat das BAG dem EuGH folgende Frage zur Beantwortung vorgelegt: aok-business.de - PRO Online,

7 "Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug i.s.d. RL 2003/8/EG (...), dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom Antragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Antragsteller zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehörde i.s.v. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfertigen lassen?" ( BAG, AZB 25/15 ). 7.4 Sozialkassenbeiträge Für Arbeitgeber des Baugewerbes gilt nach 18 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV ) vom 3. Mai 2013: "Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen." Nun ist Schwarzarbeit in der Baubranche nicht gerade selten - und so nahm die SoKa-Bau bisher 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Hilfe, wenn es um die Berechnung der geschuldeten Beiträge ging. 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sagt: "Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart." Das Pech der SoKa-Bau: 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt nur für das Sozialrecht - er findet im Einkommensteuerrecht keine Anwendung. Und das bedeutet für die Arbeitgeberbeiträge zur SoKa-Bau im Fall von Schwarzarbeit: "Illegal gezahltes Arbeitsentgelt, für das weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, kann zur Berechnung der Beiträge nach 18 Abs. 4 VTV nicht entsprechend 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ( ) auf ein Bruttoarbeitsentgelt 'hochgerechnet' werden" ( BAG, AZR 806/14 - Leitsatz) aok-business.de - PRO Online,

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