7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT
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- Klara Schenck
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1 7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT
2 EU-WETTBEWERBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht (Übersicht) Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische Fusionskontrolle: VO (EG) 139/2004 (EG-FusionskontrollVO) Beihilfenverbot: Art 107 AEUV Wettbewerbsrecht gilt auch für Öffentliche Unternehmen (dazu gleich) Diverse Erleichterungen für Unternehmen der Daseinsvorsorge (Art 106 Abs 2 AEUV) 4
3 UNTERNEHMENSBEGRIFF DES WETTBEWERBSRECHTS Unternehmensbegriff der Art 101 ff AEUV Unternehmen = jede eine wirtschaftliche Tätigkeit (Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt) ausübende Einheit, unabhängig v. ihrer Rechtsform u. d. Art ihrer Finanzierung. (EuGH , Höfner und Elser, C-41/90: Bundesanstalt für Arbeit ist Unternehmen) funktionaler Unternehmensbegriff Rs AOK-Bundesverband, EuGH , C-264/01, Einrichtungen mit sozialem Charakter, die rein soziale Aufgaben wahrnehmen, handeln nicht wirtschaftlich (hier: gesetzliche Krankenkasse) 5
4 ART 106 ABS 1 AEUV (1) Art 106 Abs 1 AEUV erlaubt grundsätzlich die Beibehaltung und Schaffung von Monopolen und die Gewährung von besonderen oder ausschließlichen Rechten marktbeherrschende Stellung Art 345 AEUV lässt Eigentumsordnungen in den MS unberührt Kein Zwang zu Privatisierungen Auch Verstaatlichungen grundsätzlich erlaubt 6
5 ART 106 ABS 1 AEUV (2) Öffentliche Unternehmen Keine Legaldefinition in Art 106 AEUV Art 2 Abs 1 litb Transparenz-RL (RL 2006/111/EG) (siehe Einheit 1) Unternehmen, denen die MS besondere oder ausschließliche Rechte gewähren Konzessionen mit Bedarfsprüfung bzw Konkurrenzschutz(zB Gebietsschutz) zb Kraftfahrlinienbetriebe, Glücksspielkonzessionen, Rauchfangkehrer Gesetzliche Monopole(zB Glücksspielmonopole) besondere Rechte : Einem oder mehreren Unternehmen werden Vorteile eingeräumt, durch welche die Wettbewerbsfähigkeit anderer Unternehmen in diesem Segment wesentlich beeinträchtigt wird 7
6 ART 106 ABS 1 AEUV (3) Die in Art 106 Abs 1 AEUV genannten Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten müssen Wettbewerbsvorschriften(Art 101 ff AEUV) und andere primärrechtliche Vorschriften beachten(eugh , C-475/99, Ambulanz Glöckner Rz 39) Verboten ist aber zb der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, zb durch Berechnung überhöhter Preise; Ausdehnen des Monopols Art 106 Abs 1 AEUV wendet sich primär an die MS: Den MS ist es verboten, durch Gesetz, VO, Weisung, Ausübung von Stimmrechten etc. wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen isd Art 106 Abs 1 AEUV zu verursachen zb staatlich veranlasste Kartellverstöße, Missbräuche der Marktmacht zb EuGH , Höfner und Elser, C-41/90 8
7 ART 106 ABS 2 AEUV (1) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betriebe der Daseinsvorsorge, Infrastrukturbetriebe, Universaldienste Großer Ermessensspielraum der MS betraut : [Gesetz, Bescheid, Konzession, privatrechtlicher Vertrag (str)] Ausnahme von Vertragsbestimmungen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert würde Insbesondere finanzielle Bedrohung EuGH: keine Existenzbedrohung erforderlich, vielmehr: Aufgabenerfüllung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen (EuGH , Rs C-340/99, TNT Traco) 9
8 ART 106 ABS 2 AEUV (2) Methoden der MS zum Schutz von Unternehmen, die (unrentable) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen Monopol erstreckt sich auch auf rentable Bereiche: Quersubventionierung EuGH , C-320/91 (Corbeau- Postdienste) EuGH , C-475/99 (Ambulanz Glöckner - Rettungsdienste) Marktteilnehmer in rentablen Bereichen haben an den Universaldiensterbringer eine Abgabe zu entrichten EuGH , C-340/99 (TNT Traco- Postdienste) Direkte staatliche Beihilfe EuGH , C-280/00 (Altmark) 10
9 ART 106 ABS 2 AEUV (3) Beihilfen: Altmark-Kriterien (EuGH , C-280/00 Rs Altmark) Unternehmen ist tatsächlich mit Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Tätigkeit betraut Objektive und transparente Parameter zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs Beihilfe darf nur zusätzlichen Aufwand + angemessenen Gewinn decken Maßstab für Ausgleich: durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen (Kostenanalyse) 11
10 SONSTIGE RECHTSGRUNDLAGEN Art 106 Abs 2 Satz 2 AEUV: Beeinträchtigung des Handelsverkehrs Verhältnismäßigkeitsprinzip Art 106 Abs 3 AEUV Transparenz-RL (RL 2006/111/EG) Art 14 AEUV und Art 36 Grundrechte-Charta als Auslegungshilfen 12
11 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße Linz, Österreich
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