Düsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. RiBFH Friederike Grube
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1 Neuere Entwicklungen zum Einfluss des europäischen Beihilfenrechts auf das deutsche Steuerrecht Düsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. RiBFH Friederike Grube
2 Themenvorschau Systematische Einordnung des Verbots unzulässiger Beihilfen nach Art. 107 AEUV im Steuerrecht Historische Entwicklung des Beihilfenverbots im Steuerrecht Allgemeine Rechtsgrundsätze zum Beihilfenverbot Beispiele aus der EuGH-Rechtsprechung zum Beihilfenverbot im Steuerrecht Die Prüfung der Voraussetzungen des Beihilfenverbots Ist 8c Abs.1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV?
3 Systematische Einordnung des Verbots unzulässiger Beihilfen nach Art. 107 AEUV im Steuerrecht Indirekte Steuern: Umfassendes Harmonisierungsgebot in Art. 113 AEUV Direkte Steuern: Nur allgemeiner Harmonisierungsauftrag in Art. 115 AEUV i.v.m. Art. 114 Abs. 2 AEUV Das Verbot wettbewerbsverzerrender Beihilfen in Art. 107 AEUV
4 Historische Entwicklung des Beihilfenverbots im Steuerrecht Beschluss des ECOFIN-Rats vom : Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der EU Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung vom Erster Untersuchungsbericht der EU-Kommission vom
5 Allgemeine Rechtsgrundsätze zum Beihilfenverbot in Art. 107 AEUV Art. 107 ff. AEUV beziehen sich nur auf Beihilfen, die von den EU-Mitgliedstaaten gewährt werden Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige durch staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen Art. 107 Abs. 2 AEUV: Sog. Legalausnahmen Art. 107 Abs. 3 AEUV: Sog. Ermessensausnahmen EU-Kommission hat einen weiten Beurteilungsspielraum
6 Beispiele aus der EuGH-Rechtsprechung zum Beihilfenverbot im Steuerrecht Freistaat Sachsen und VW --Kommission EuGH-Urt. v , Rs. T-132/96 und Rs. T-143/96, Slg. 1999, II-3663 Bundesrepublik Deutschland--Kommission EuGH-Urt. v , Rs. C-156/98, Slg. 2000, I Frankreich--Ladbroke Racing Kommission EuGH-Urt. v , Rs. C-83/98 P, Slg. 2000, I-03271
7 Die Prüfung des Beihilfenverbots im Einzelnen Begriff der Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV ist nicht definiert und wird entsprechend seinem Normzweck weit und objektiv ausgelegt Voraussetzungen für Annahme einer Beihilfe: o Zurechenbarkeit der Maßnahme o Begünstigung des Empfängers o Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten o Belastung des Staatshaushalts o Selektivität der Maßnahmen
8 Zurechenbarkeit der Maßnahme Die betreffende Maßnahme muss einem EU- Mitgliedstaat im weitesten Sinne zurechenbar sein. Im Steuerrecht kommt die Gewährung von Vergünstigungen durch Steuergesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und die Praxis der Finanzverwaltung in Betracht. Der Verlust von Steuereinnahmen steht der Begünstigung durch staatliche Mittel im Wege finanzieller Zuschüsse gleich.
9 Begünstigung des Empfängers Die Beihilfe muss bei den Unternehmen (oder Produktionszweigen) zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen Mittelbare Begünstigung reicht aus Keine Beihilfen sind gegenüber privaten Verbrauchern gewährte Vergünstigungen Im steuerlichen Bereich handelt es sich meist um sog. Verschonungssubventionen (Steuervergünstigungen, Steuerbefreiungen, steuerliche Sondertarife)
10 Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten Dieses Kriterium ist weit auszulegen Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist bereits dann zu bejahen, wenn das von der Maßnahme begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und in einem Markt tätig ist, in dem Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten besteht
11 Belastung des Staatshaushalts Die fragliche Maßnahme muss zu einer finanziellen Belastung des Staatshaushalts führen Der Verlust von Steuereinnahmen steht der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich Der Begriff der staatlichen Mittel ist im Hinblick auf die Situation des Beihilfenempfängers und nicht bezogen auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme zu beurteilen
12 Spezifität oder Selektivität der Maßnahme Die Spezifität oder Selektivität der Maßnahme unterscheidet Beihilfen von sog. allgemeinen Maßnahmen, d.h. solchen, die automatisch und unterschiedslos für sämtliche Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen in einem EU- Mitgliedstaat gelten. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Vergünstigung mit der inneren Logik des Steuersystems (sog. Referenzsystem ) im Einklang steht oder davon abweicht.
13 Spezifität oder Selektivität der Maßnahme Fallgruppe der verschleierten Selektivität Fallgruppe der materiellen Selektivität Fallgruppe der geographischen Selektivität Prüfschema o Wie wird der SV in der Regel im Steuersystem eines EU-Mitgliedstaates behandelt? (sog. Referenzsystem) o Liegt eine Ausnahme von dieser Regel vor? o Ist die Ausnahme durch die Art oder den Sinn und Zweck des Systems gerechtfertigt?
14 Mögliche Rechtfertigungsgründe für den selektiven Charakter einer Maßnahme Die Maßnahme kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems bedingt und daher mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sein (Beweislast trägt der jeweilige EU- Mitgliedstaat) z.b. Eigenheiten bestimmter Wirtschaftszweige oder besonderer Transaktionen oder z.b. Grundsatz der Steuerneutralität
15 Ist 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV? 8c Abs. 1a KStG ( lex Opel ) eingeführt durch sog. BürgerentlastungsG v (BGBl I 2009, 1959) Die Sanierungsklausel soll es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz eines Anteilseignerwechsels ermöglichen, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen.
16 Ist 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV? Nach der Regelung des 8c KStG ist ein Anteilseignerwechsel innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren grundsätzlich schädlich. Dies bedeutet, dass die Verlustvorträge bei einem Erwerb von über 25 % quotal und von über 50 % vollständig untergehen. Nach 8c Abs. 1a KStG kommt es bei einem Anteilserwerb nicht zu einem Untergang der Verlustvorträge, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Die Sanierungsklausel sollte rückwirkend für den VZ 2008 gelten und auf nach dem erfolgte Anteilserwerbe anwendbar sein. Die ursprünglich auf Anteilserwerbe bis zum anzuwendende Sanierungsklausel sollte durch Gesetz v (sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz) zeitlich unbefristet zur Anwendung kommen.
17 Ist 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV? : Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die EU-Kommission gegen D C- 7/2010 (BStBl I, 482, ABlEU 2010, C 90/8) Auffassung der EU-Kommission zu diesem Zeitpunkt: o Es handelt sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe. o Das UnternehmensteuerR lässt bei einem Wechsel des Anteilseigners keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung zu. o Daher verschafft die Sanierungsklausel angeschlagenen Unternehmen und ggf. auch den Käufern einen klaren finanziellen Vorteil gegenüber gesunden Unternehmen und wirkt selektiv.
18 Ist 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV? BMF setzt die Anwendung der Sanierungsklausel und damit die Gewährung von Verlustverrechnungen gegenüber den betroffenen Unternehmen aus (BMF-Schreiben v , BStBl I 2010, 488) Abschließende Entscheidung der EU-Kommission v (veröffentlicht am , Abl.EU Nr. L 239, 26, DB 2011, 2069): D wird angewiesen, jegliche Beihilfen, die im Rahmen der Sanierungsklausel gewährt wurden, zurückzufordern. Dies betrifft auch bestandskräftige Bescheide.
19 Ist 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) eine unzulässige Beihilfe i.s. von Art. 107 AEUV? Nichtigkeitsklage von D Kommission v beim EuG nach Art. 263 Abs. 2 AEUV (T-205/11, ABl.EU C 186/28). Klage Heitkamp Bauholding Kommission v beim EuG nach Art. 263 Abs. 4 AEUV FG Münster Beschluss v V 357/11 K, G (DStR 2011, 1507): Gewährung von AdV u. a. wg. Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EU-Kommission.
20 Argumente gg. Entscheidung der Kommission (Drüen, DStR 2011, 2989 ff.) EU-Kommission geht von einem unzutreffenden Referenzsystem aus. Zweifelhaft, ob 8c Abs.1a KStG tatsächlich eine Differenzierung zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern enthält, die sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Nichtbeachtung des Umstandes, dass Verlustkompensation ein verfassungsrechtlich geschütztes Leitprinzip ist (vgl. Vorlagebeschluss des FG Hamburg v K 33/10, DB 2011, 1259, DStR 2011, 1172 zur Beschränkung des Verlustabzugs in 8c Abs. 1 KStG).
21 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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