MR Dr. Thomas Eisgruber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Erleichterungen bei der Zinsschranke
|
|
- Katarina Fromm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Ä nderungen der Verlustund Zinsabzugsbeschränkungen Überblick Änderungen der Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen Erleichterungen bei der Zinsschranke EBITDA-Vortrag Erhöhung der Unschärferegel beim EK- Quotenvergleich Dauerhafte Anhebung der Freigrenze Verlustabzugsbeschränkungen ( 8c KStG) Entfristung der Sanierungsklausel Konzernklausel Stille Reserven Ausnahme
2 a g s Au n ag l s g e Erleichterungen bei der Zinsschranke Grundregel 4h Abs. 1 EStG, 8a Abs. 1 KStG (max. Zinsabzug: 30 % des EBIT / Überhang als Zinsvortrag) Escape 4h Abs. 2 Satz 1EStG c) a) b) Zinssaldo < 1 Mio stand alone Betrieb Betriebs-EK-Quote max 1 % kleiner als Konzern-EK-Quote 8a Abs. 2 KStG Gester-Fremdfinanzg > 10 % 8a Abs. 3 KStG 4h Abs. 2 Satz 2 EStG Gester-Fremdfinanzg eines Konzernbetriebs > 10 % Escape -Verbote MR Dr. Thomas Eisgruber Erleichterungen bei der Zinsschranke Die einfachen Änderungen Zinssaldo < 3 Mio dauerhaft Betriebs-EK-Quote max 2 % kleiner als Konzern-EK-Quote MR Dr. Thomas Eisgruber
3 Erleichterungen bei der Zinsschranke Die Einführung eines EBITDA-Vortrags GRUNDPRINZIP Jahr T! T! Steuerlicher EBITDA i.s.d. 4h Abs. 1 EStG verrechenbarer EBITDA (30% des steuerlichen EBITDA) Nettozinsaufwand genutzter verrechenbarer EBITDA genutzter EBITDA-Vortrag Veränderung EBITDA-Vortrag steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwand " " " Entwicklung EBITDA-Vortrag " " EBITDA-Vortrag Vorjahr Zuführung EBITDA aktuelles WJ Verbrauch EBITDA-Vortrag Verfall EBITDA-Vortrag > 5 Jahre 0 0 EBITDA-Vortrag Erleichterungen bei der Zinsschranke 4h Abs. 1 EStG: Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre Die Einführung eines EBITDA-Vortrags Voraussetzungen vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. Kein EBITDA-Vortrag, wenn Escape möglich Keine Anwendung des 8c KStG auf EBITDA-Vortrag Eigene Untergangsregel: Vortrag nur 5 Jahre!
4 Erleichterungen bei der Zinsschranke 52 Abs. 12d EStG: 5 Nach den Grundsätzen des 4h Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vorträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Die Einführung eines EBITDA-Vortrags Voraussetzungen Dezember 2006 beginnen und vor dem 1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2009 endet; EBITDA-Vortrag, schon für Wj ab 2007! Nur, wenn kein Escape möglich gewesen wäre Die Alt -EBITDA 2007 verjähren 2012 (str!) GRUNDREGEL 8c KStG Abs. 1 Satz 1: Erwerb von Anteilen > 25 % quotaler Untergang des Verlustvortrags Abs. 1 Satz 2: Erwerb von Anteilen > 50 % totaler Untergang des Verlustvortrags AUSNAHMEN Sanierungsklausel Abs. 1a Konzernklausel Abs. 1 Satz 5 Stille Reserven Regel Abs. 1 Sätze 6-8 entfristet neuer telos
5 Sanierungsklausel Abs. 1a entfristet Eingeführt durch das Bürgerentlastungsgesetz jetzt für immer für 2008 & 2009 technische Anpassung: 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 5 KStG 5 Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens bisher: zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 erfolgen Sanierungsklausel Abs. 1a Problem: entfristet bleibt ungelöst 2 Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Nach dem Wortlaut muss Insolvenzlage vorhanden sein; dann findet sich idr kein Käufer mehr
6 Konzernklausel Abs. 1 Satz 5 5 Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. M dieselbe Person T1 T2 beteiligt übertragender RT T1 M übertragender RT T2 M Konzernklausel Abs. 1 Satz 5 5 Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. M dieselbe Person T1 beteiligt übertragender RT T1 M übertragender RT M?
7 Stille Reserven Regel Abs. 1 Sätze Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. Gemeiner Wert = (idr) Kaufpreis./. steuerliches EK = Stille Reserven./. steuerfreies Vermögen = maximal verbleibender Verlustvortrag 7 Stille Reserven im Sinne des Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinn-ermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Stille Reserven Regel Abs. 1 Sätze 6-8 Technischer Ansatz: Verlustvortrag hat nur einen Wert von 30 % des festgestellten Betrags Für die Nutzung muss aber zu 100 % bezahlt werden! Gemeiner Wert = (idr) Kaufpreis./. steuerliches EK = Stille Reserven./. steuerfreies Vermögen = maximal verbleibender Verlustvortrag Kauf wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn in gleicher Höhe auch tatsächlich stille Reserven bestehen Regel verhindert strukturell, dass nur der Verlustvortrag Gegenstand des Verkaufs ist
8 Konzernklausel Abs. 1 Satz 5 Stille Reserven Regel Abs. 1 Sätze 6-8 Regelmaßstab neuer telos Grundregel bleibt, aber kein Untergang innerhalb des Konzerns und soweit steuerpflichtige stille Reserven vorhanden sind miteinander kommunizierende Röhren (Regeln ergänzen sich) für konzerninterne Umstrukturierungen: Konzernregel für Außentransaktionen: die stille Reserven Ausnahme Konzernklausel Abs. 1 Satz 5 neuer telos Stille Reserven Regel Abs. 1 Sätze 6-8 für konzerninterne Umstrukturierungen: Konzernregel Innerhalb des Konzerns: kein Verlusthandel, wenn Verluste in dem Bereich bleiben, in dem sie entstanden sind telos: Verlusthandel = abstrakte Gefahr, dass sich durch die Übertragung der Wert des Verlustvortrags erhöht, für Außentransaktionen: die stille Reserven Ausnahme wird Verlustvortrag als singulärer Vermögenswert übertragen = erlangt Verlustvortrag durch die Übertragung neuen wirtschaftlichen Wert. schädlich: Verlusthandel = Übertragung zum Nachteil des Fiskus
9 Problemlösungen unter Heranziehung des telos Steigt der Wert des Verlustvortrags? NEIN! Auslegung des Begriffs dieselbe Person : Auch eine beteiligungsidentische Personengruppe Gilt auch, wenn niemand an M beteiligt ist (zb weil M eine nat. Person ist) Problemlösungen unter Heranziehung des telos A VERKAUF EINES KONZERNS M B Stille Reserven Ausnahme? T1 10d stille Reserven + Für Konzern erfüllt; nicht aber für! Einzel- oder Konzernbetrachtung? Steigt Wert des 10d durch die Übertragung? NEIN! stille Reserven > 10d
10 Problemlösungen unter Heranziehung des telos A VERKAUF EINER ORGANSCHAFT B OG 10d stille Reserven + Veräußerung der OG = steuerfrei laufende Erträge der OG = steuerpflichtig Veräußerung oder lfd Ertrag maßgeblich? Steigt Wert des 10d durch die Übertragung? NEIN! stille Reserven > 10d Problemlösungen unter Heranziehung des telos 100 % V-GmbH A Verkauf der V-GmbH gemeiner Wert: 0./. EK: - (-100) stille Reserven: d: 100 EK 100 Verb d: 100 bleibt erhalten! Käufer bringt Gewinn in V-GmbH: Gewinn steuerfrei, aber Zahlung an A macht Kauf sinnlos => Mitkauf der Forderung für 10, Käufer kann sich steuerfreien Gewinn auszahlen Dann aber: Einkünfte nach 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ihv 90 (ohne Wirkung 3 Nr. 40 EStG) => wirtschaftlich sinnlos aber: Stille Reserven werden auf AE-Ebene verlagert = gestaltungsanfällig (zb Verlagerung der Forderung ins Ausland)
Kapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf )
Kapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf ) Düsseldorf, 17. Dezember 2013 Prof. Dr. Norbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht Partner norbert.neu@dhpg.de
MehrAbgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung
A-GmbH Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung u. -verwendung Gewinn (vor Zinsen, AfA) 10.000.000 Zinsen - 4.000.000 Abschreibungen - 1.500.000 Zinserträge 500.000 Steuerbilanzgewinn 5.000.000 Anwendung
MehrUnternehmensfinanzierung Die Zinsschranke
Unternehmensfinanzierung Die Zinsschranke Dr. Rolf Möhlenbrock 29. November 2017 Wien Dr. Rolf Möhlenbrock 1 Themen I. Überblick II. III. Die Regelung des 4h EStG im Detail ATAD Dr. Rolf Möhlenbrock 2
MehrWTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni 2007 2 Einleitung Was geht nicht mehr? Unschädliche
MehrIFA Bayern 20.05.2014. Entwurf des BMF- Schreibens zu 8c KStG vom 15.04.2014 Diskussion anhand von Fallbeispielen
IFA Bayern 20.05.2014 Entwurf des BMF- Schreibens zu 8c KStG vom 15.04.2014 Diskussion anhand von Fallbeispielen Dr. Alexander Linn, Deloitte & Touche GmbH Angela Rappl, Infineon Technologies AG Agenda
MehrWilhelmstraße 97, 10117 Berlin. poststelle@bmf.bund.de. Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT
MehrErwerb von KapG Sicherung Verlustvorträge Sicherung Finanzierungskosten. LBB Sommertagung Dipl.-Kfm. Steuerberater Carsten Mörlins
Erwerb von KapG Sicherung Verlustvorträge Sicherung Finanzierungskosten LBB Sommertagung 01.09.2018 Dipl.-Kfm. Steuerberater Carsten Mörlins Sicherung von Verlustvorträgen 8c uns 8d KStG Sicherung von
MehrEinfluss des internationalen Steuerwettbewerbs auf Konzernstrukturen
Einfluss des internationalen Steuerwettbewerbs auf Konzernstrukturen Prof. Dr. Wolfgang Kessler 14. Oktober 2008 62. Deutscher Betriebswirtschafter-Tag Schmalenbach-Gesellschaft StB Prof. Dr. Wolfgang
MehrDie Zinsschranke eine beispiellose Steuerinnovation. StB Prof. Dr. Stefan Homburg Leibniz Universität Hannover Steuerberater in Hannover
Die Zinsschranke eine beispiellose Steuerinnovation StB Prof. Dr. Stefan Homburg Leibniz Universität Hannover Steuerberater in Hannover 23. Berliner Steuergespräch 18. Juni 2007 2 Gliederung A. Funktionsweise
MehrGSK Update
GSK Update 20.01.2010 Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Wege aus der Krise? Wichtige Neuregelungen im Steuerrecht zur Überwindung der Krise. Überblick > Zum 1. Januar 2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrOrganschaft, KStG Schaubild
Organschaft, 14-19 KStG Schaubild M-AG Ausschüttung 8b I, V KStG mit jeder Ausschüttung werden 5 % besteuert 100% B-AG 100% Verluste jede KapGes ist eigenes Steuersubjekt Kein Verlusttransfer im Konzern
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrInhaltsübersicht. 4.4 Unterschied in der Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners. bei einer Mantelverwendung...
Inhaltsübersicht Geleitwort... V Vorwort... VII Inhaltsübersicht... IX Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XXI Symbolverzeichnis... XXXIII Abbildungsverzeichnis...XXXV Beispielverzeichnis...
MehrVorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV
I XI Vorwort................................................. V Abkürzungsverzeichnis..................................... XV 1 Konzeptionelle Grundlagen des 4h EStG................. 1 1.1 Gesetzliche
MehrBeispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010
Beispiele Gruppenbesteuerung ESt / KSt WS 2009/2010 Seite 1 von 9 Beispiel 1 Die österreichische M-AG hat zum Stichtag 31.12.2005 80% der Anteile an der österreichischen T-AG erworben. M-AG und T-AG haben
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
MehrSteuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH
Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH Veranstaltungsorte: 9. November 2016 in München 10. November 2016 in Nürnberg Dipl.-Finanzwirt Ortwin Posdziech Steuerberater, Heinsberg Landesverband
MehrDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG. - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017 Gliederung Entwicklungsgeschichte Entscheidung des BVerfG Verfahrensrechtliche Schlussfolgerung
Mehr2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B
Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen
MehrDer neue 8d KStG wer kann wann den Verlustuntergang vermeiden?
Der neue 8d KStG wer kann wann den Verlustuntergang vermeiden? Referent: StB RA Dr. Norbert Schneider, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Kommentator: Ralf Neumann, Vorsteher des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung,
MehrBEPS & ZINSABZUG. September 2015
BEPS & ZINSABZUG SCHMALENBACH-GESELLSCHAFT, AK STEUERN Dr Christian Dorenkamp Leiter Group Tax Deutsche Telekom Dr. Christian Dorenkamp, Leiter Group Tax, Deutsche Telekom September 2015 1. UNTERSCHIEDLICHE
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
MehrGesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Vom 22. Dezember 2009 Der
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen der Konzernfinanzierung in Deutschland
Steuerliche Rahmenbedingungen der Konzernfinanzierung in Zinsschranke, im Zusammenhang mit Beteiligungen Professor Dr. Wolfgang Kessler Steuerberater Agenda 1. Fallgruppen Konzernfinanzierung i. Intern
MehrVerschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges.
UmwSt - Studieneinheit 31 Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. Inhalt: 1. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft 2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen UmwStG - Stud-E
MehrDeutsche Zinsschranke Ausgewählte Problembereiche
Deutsche Zinsschranke Ausgewählte Problembereiche Prof. Dr. Jens Schönfeld Wien, 29. November 2017 Fall 1: Die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Zinsschranke TopCo AG Darlehen Zinsen Zinsen A-GmbH
MehrTax Alert Aktuelles Steuerrecht
Tax Alert Aktuelles Steuerrecht Nr. 5/2009 9. November 2009 Nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom August dieses Jahres erste Maßnahmen zur Überwindung
MehrSteuergesetzgebung in der Krise - Update
Juli 2009 Steuergesetzgebung in der Krise - Update A. Einleitung In unserem Newsletter zur Steuergesetzgebung in der Krise von Juni 2009 hatten wir darauf hingewiesen, dass das Bürgerentlastungsgesetz
MehrSteuergesetzgebung in der Krise - Update
Juli 2009 Steuergesetzgebung in der Krise - Update A. Einleitung In unserem Newsletter zur Steuergesetzgebung in der Krise von Juni 2009 hatten wir darauf hingewiesen, dass das Bürgerentlastungsgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17142 17. Wahlperiode 02. 12. 2009 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDUCSU und FDP Drucksachen
MehrDas Wachstumsbeschleunigungsgesetz Neue Möglichkeiten für Umstrukturierungen und Transaktionen
Steuerrecht Dezember 2009 Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Neue Möglichkeiten für Umstrukturierungen und Transaktionen Am 18. Dezember 2009 hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz den Bundesrat passiert.
MehrBundestag hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/bundestag-hatdas-wachstumsbeschleunigungsgesetz-verabschiedet-pfalert04122009.html 04.12.2009 Unternehmensteuer Bundestag hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, DOK 2008/
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrErklärung zur gesonderten Feststellung
Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s
MehrZinsschranke und Mantelkauf nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
Zinsschranke und Mantelkauf nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 Universität Saarbrücken Dr. Thomas Fox 26. Mai 2008 Inhaltsübersicht I. Einführung II. III. IV. Zinsschranke Verlustnutzung nach
MehrDie Zinsschranke. Ein kritischer Blick aus der österreichischen. DDr. Hans Zöchling KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wien. IFA 29.
Die Zinsschranke Ein kritischer Blick aus der österreichischen Steuerberatungspraxis DDr. Hans Zöchling KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wien IFA 29. November 2017 Kritik aus österreichischer Sicht Die Zinsschranke
MehrUnternehmenskauf aus der Insolvenz - Steuerliche Aspekte - Euroforum-Seminar München, 22. November 2005
- Steuerliche Aspekte - Euroforum-Seminar München, 22. November 2005 Steuerliche Grundlagen Weitergehende steuerliche Begriffe -> Asset Deal: Kauf von Wirtschaftsgütern und Anteilen von Personengesellschaften
Mehr1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1
Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr
MehrDie neue Mantelkaufregelung in 8c KStG
Protokoll Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Vortrag vom 13.01.2009 Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Treskowallee 8 10318 Berlin Spezialisierung: Fach: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
Mehr2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.
MehrVersion
Version 1.43.3 30.03.2017 Körperschaftsteuer 2016 by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de
MehrKlarheit für Ihr Business
Klarheit für Ihr Business Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft 12 Berufsträger, mehr als 40 Mitarbeiter Ein Schwerpunkt unserer Beratung: Sanierung & Restrukturierung Team und Netzwerk 1 Steuerrechtliche
MehrKompendium der praktischen Betriebswirtschaft. Herausgeber Professor Klaus Olfert. Grefe. Unternehmenssteuern. 18.
Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft Herausgeber Professor Klaus Olfert www.kiehl.de Grefe Unternehmenssteuern 18. Auflage Vorwort zur 18. Auflage Vorwort zur 18. Auflage Wirtschaftliche Vorgänge
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrOutsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1
Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51
MehrÜberblick über Steueränderungen Univ.-Prof. Dr. Roland Euler Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Überblick über Steueränderungen 2016 Johannes Gutenberg-Universität Mainz Überblick über Steueränderungen 2016 Überblick I. Allgemeine Änderungen der Steuergesetze II. III. IV. Beitragsbemessungsgrenzen
MehrZweck und Aufbau des Vordrucks
Zweck und Aufbau des Vordrucks Der Vordruck SAN ist eine Anlage zur KSt-Erklärung KSt 1. In dem Vordruck wird der verbleibende Sanierungsertrag nach 3a Abs.3 S.4 EStG errechnet. Der verbleibende Sanierungsertrag
MehrUmwStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009
UmwStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Fi/Gr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 8. September 2016 Referentenentwurf
MehrDoppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle
Doppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle 04. Oktober 2017 Gliederung 1. Grundzüge der Gewinnermittlung 2. Sonder-Mitunternehmerschaft 3. Sonderbilanzen bei mittelbarer Leistungsbeziehung
MehrDie neue Mantelkaufregelung in 8c KStG
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Spezialisierung: etriebswirtschaftliche Steuerlehre Lehrveranstaltung: Seminar zu aktuellen hemen Referenten: Martin Grasselt Franziska Schmidt Wintersemester: 2008/2009
MehrGeplante Steueränderungen nach dem Koalitionsvertrag
A. Einleitung Oktober 2009 Am 24.10.2009 wurde der 128-seitige Entwurf des Koalitionsvertrages (KoaV) für die 17. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und FDP der Öffentlichkeit präsentiert, in dem u.a.
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P. Chancen in der Krise
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Chancen in der Krise 2009 1 CHANCEN IN DER KRISE Der vorliegende Tagungsband fasst die Vorträge und Diskussionen des 9. P+P-Private-Equity-Wochenendes
MehrAktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung
WORKSHOP 6 Aktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung Sabine Gronbach, Voith GmbH & Co. KGaA Dr. Almuth Müller-Horn, FG Hamburg Nicole Kunas, EY Dr. Eva Oertel, BMF Angela Rappl, LEONI AG MODERATION:
MehrAnlage 1. Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße Berlin
Anlage 1 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße 4 10785 Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Referat IV C Wilhelmstraße 97 10117 Berlin
MehrAusgesuchte Unternehmensfinanzierungen im Lichte des Unternehmenssteuerreformgesetzes
Ausgesuchte Unternehmensfinanzierungen im Lichte des Unternehmenssteuerreformgesetzes Stand: 10. September 2008 Tax 1 Agenda I. Zielsetzungen des Gesetzgebers und Zeitplan II. III. IV. Steuerbelastung
MehrGewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei
MehrWichtige Hinweise zum Elster KSt- und GewSt Versand
Wichtige Hinweise zum Elster KSt- und GewSt Versand Stand 25.6.2012 Inhalt 1 Bestehende Einschränkungen... 3 1.1 KSt und GewSt 3 1.1.1 KSt 1 A Mantelbogen 3 1.1.2 Anlage A 3 1.1.3 Anlage WA 3 1.1.4 KSt
MehrERTRAGSTEUERLICHE ASPEKTE EINES VORINSOLVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS
ERTRAGSTEUERLICHE ASPEKTE EINES VORINSOLVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS Dr. Rolf Möhlenbrock München, 11. Oktober 2016 INHALT 1. Sanierung im steuerlichen Kontext 2. Sanierungserlass 3. Sanierungsklausel
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV C 2 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 8. September 2016 613 Stellungnahme zum Referentenentwurf
Mehr11. 13. November 2014
Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater 23. Windenergietage 11. 13. November 2014 Steuerliche Bewertungen bei Windenergieprojekten Steuerliche Bewertungen bei Windenergieprojekten 1. MeyerPartner
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrAnlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen
MehrErfolgreiche Abschlussarbeiten - Steuern und Rechnungslegung
Erfolgreiche Abschlussarbeiten - Steuern und Rechnungslegung Leitfaden für Bachelor und Master Bearbeitet von Dr. Ingrid Malms 1. Auflage 2013. Buch. XI, 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02799 5 Format
MehrWachstumsbeschleunigungsgesetz - Regierungsentwurf
- 1 - November 2009 A. Einleitung Nachdem am 24.10.2009 der Entwurf des Koalitionsvertrages für die 17. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und FDP der Öffentlichkeit präsentiert wurde, in dem u.a. diverse
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer Anlage AEST Anlage AEST 2219-2249 Anrechenbare / abzuziehende ausländische 2535 1045605 Ausländische Erträge
MehrÜbersicht Holding-Standorte Österreich - Deutschland - Schweiz
1. Rahmenbedingungen Steuersatz Körperschaftsteuer 25% Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) u.gewerbesteuer ca. 30% Kantonal: Kapital 0,01% mind. CHF 100 x Steuerfuss d. Gde; Gewinnsteuer: Keine,
MehrÜbungen im Steuerrecht
Saarbrücken, den 7.6.2018 Besprechungsfall 3 Stichpunkte zur Lösung Teil 1 Vorsteuer (Eingangsumsatz): 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Z erbringt an U umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen
MehrMantelkauf und fiskalische (Über-)Reaktion
Hüseyin Kaya Mantelkauf und fiskalische (Über-)Reaktion Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Jochen Axer, Fachhochschule Köln A 257748 B XI Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis
Mehrlfd. Nr. der Anlage Selbständige Arbeit
Name der Gesellschaft / Gemeinschaft 1 2 Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen lfd. Nr. der Anlage 1 Anlage FE 1 zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc
MehrSavills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH
MehrUnternehmenskauf und verkauf in der Krise
10. Steuertag an der Fachhochschule Worms Unternehmenskauf und verkauf in der Krise von Prof. Dr. Jens Kollmar, RA/FAStR Schlatter Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Mannheim Dr. Hanns-Uwe Richter,
MehrZeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und deren Zinsaufwendungen
13.1 Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 301 13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke ( 4h EStG) 14a Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. betragen und/oder ein Zins-
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Bantleon Anleihenfonds Bantleon Return Anteilklasse IA (ISIN: LU0109659770) WKN: 615250 für den Zeitraum
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
Mehr13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrEntwurf Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( 8c KStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf 20.02.2008 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrProf. Dr. Marc Desens Besteuerung von Sanierungserträgen 64. Berliner Steuergespräch 11. September 2017
Prof. Dr. Marc Desens Besteuerung von Sanierungserträgen 64. Berliner Steuergespräch 11. September 2017 Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Steuerrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht Universität
MehrGesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Formulierungshilfe der Bundesregierung Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums A Problem und Ziel Die Folgen der schwersten Finanz und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland
MehrStraße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.
Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 13 Vorgang 2013 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zu gesonderten Feststellungen von
Mehr1b) Betrag der Thesaurierung/ausschüttungsgleichen Erträge je Anteil 1,8440 1,8419 1,8419
30.09.2006 Fondsname: UniEuroKapital ISIN: LU0046307343 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. Nr. InvStG 5 Abs. Nr.... InvStG Privatanleger Kapitalgesellshaft b Betrag der Thesaurierung/ausshüttungsgleihen
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum
MehrOffene Verbindlichkeiten in der Liquidation einer Körperschaft
Quelle: rds.lexisnexis, Autor Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser Offene Verbindlichkeiten in der Liquidation einer Körperschaft Eine Analyse nach Wortlaut, Systematik und Steuergegenstand Soweit Verbindlichkeiten
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater
IHK Nord Westfalen Vortrag am 24.2.2009 Praxisfragen der Zinsschranke: Exportschlager oder Investitionshemmnis? P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Dr. Thomas Töben
MehrVerlustuntergang nach 8c KStG bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn
bei GmbH Seminar zum Körperschaftsteuerrecht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Von: Christoph Juhn LL.M./StB, Köln Stand: 1. Januar 2015 Agenda 1. Allgemeines 2. Unterjähriger Beteiligungserwerb
MehrM i t t w o c h, 1 7. J u l i 2 0 1 3
M i t t w o c h, 1 7. J u l i 2 0 1 3 M a n k a n n s e i n e M e i n u n g j a m a l r e v i d i e r e n! J a h r 2 0 1 3 : F r i e d r i c h f o r d e r t D e u t s c h e z u m e h r D a t e n s c h
MehrTax Alert. Regelungen zum Erhalt von Verlusten bei Unternehmensfortführung verabschiedet.
Dezember 2016 Tax Alert. Regelungen zum Erhalt von Verlusten bei Unternehmensfortführung verabschiedet. Inhalt Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften von Bundestag
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrUnternehmenssteuerreform 2008
Unternehmenssteuerreform 2008 Kosten und Nutzen der Reformvorschläge Wollten Sie das wirklich schon immer wissen?... 4 1 Deutschland: Ein Sanierungsfall?... 17 Teil A : Bestandsaufnahme und Analyse...
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrSavills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH
MehrSanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Sanierung und Insolvenz Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Steuerliche Betrachtungen und Problemfälle bei Sanierung und
MehrBarausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST
Mehr