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1 GSK Update Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Wege aus der Krise? Wichtige Neuregelungen im Steuerrecht zur Überwindung der Krise. Überblick > Zum 1. Januar 2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten, das krisenverschärfende Steuervorschriften entschärfen soll > Lockerung der Zinsschranke > Erleichterungen bei der Fortführung von Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen > Grunderwerbsteuerbefreiung bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungen > Reduzierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen Tendenz zur Substanzbesteuerung, die in der jüngsten Steuergesetzgebung zu beklagen waren: Die Versagung des steuerlichen Abzugs von Finanzierungsaufwendungen führt in der Krise bei fehlenden Erträgen zur Besteuerung der Substanz der Unternehmens und somit zu einer Verschärfung der krisenhaften Entwicklung. Durch die Änderungen bei der Mantelkaufregelung erleichtert der Steuergesetzgeber Restrukturierungen von Unternehmen in der Krise. Ob die Gesetzesänderungen tatsächlich den gewünschten Erfolg haben werden, erscheint jedoch angesichts der Komplexität der Regelungen als fraglich. Die Änderungen ersetzen nicht ein in sich konsistentes Insolvenzsteuerrecht. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt einige Änderungen im Unternehmensteuerrecht mit denen die Bundesregierung den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entgegensteuern will. Im Blickpunkt stehen Vorschriften, die erst kürzlich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt und durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in 2009 bereits einmal geändert worden sind (mit der Folge das die ursprüngliche Gesetzesfassung in Teilbereichen niemals gegolten hat): die Zinsschrankenregelung, die Vorschriften zur Vermeidung zur missbräuchlichen Gestaltungen von Verlustvorträgen und die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften für Finanzierungsaufwendungen werden entschärft. Die Umstrukturierung von Konzernen mit Grundbesitz wird erleichtert. Die Änderungen bei der Zinsschranke und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung mildern die Daneben sieht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Lockerung der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen, Erleichterungen bei der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, eine Erhöhung des Kindergelds bzw. der Kinderfreibeträge, eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes für das Hotel- und Gaststättengewerbe von 19% auf den ermäßigten Steuersatz von 7%, eine Senkung des Erbschaftsteuersatzes für die Erbschaftsteuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, Geschiedene) ab 2010 und eine Fortschreibung der Entlastung von Biokraftstoffen von der Energiesteuer vor. Lockerung der Zinsschranke Zur Lockerung der Zinsschranke sind mehrere Maßnahmen vorgesehen. Zunächst wurde beschlossen, dass die mit dem Bürgerentlastungsgesetz vom Juli 2009 nur für die Wirtschaftsjahre 1

2 2008 und 2009 maßgebliche Erhöhung der Freigrenze von EUR auf EUR dauerhaft gilt. Die Zinsschranke gilt demnach nur, wenn der Nettozinsaufwand eines Betriebes mehr als beträgt. Die zeitliche Begrenzung wurde also aufgehoben. Die ursprüngliche Freigrenze von hat daher niemals gegolten. Wird die Freigrenze überschritten, sind Netto-Zinsaufwendungen (Zinsaufwand minus Zinsertrag) nur in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA abziehbar. Wird dieser Betrag nicht voll ausgeschöpft, kann der Betrieb das nicht ausgeschöpfte verrechenbare EBITDA für fünf Jahre vortragen (EBITDA Vortrag), sofern die Anwendung der Zinsschranke in dem jeweiligen Jahr nicht durch eine der Ausnahmeregelungen (Freigrenze, Stand-Alone-Klausel, Escape-Klausel) ausgeschlossen ist. Die vorgetragenen EBITDA- Beträge sollen nach der first-in-first-out Methode in den folgenden Jahren im Rahmen der Zinsschranke verwendet werden können. Der EBITDA- Vortrag erfolgt ab 2010 zwingend, so dass ein Antrag seitens des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht erforderlich ist. Soll das vorzutragende EBITDA rückwirkend ab 2007 ermittelt und festgestellt werden, muss der Steuerpflichtige hierfür jedoch einen Antrag stellen. In diesem Fall können EBITDA-Vorträge für die Jahre 2007 bis 2009 das verrechenbare EBITDA des Wirtschaftsjahres 2010 erhöhen, eine tatsächliche Nutzung des EBITDA- Vortrags ist aber erst ab 2010 möglich. Die bereits für den Zinsvortrag geltenden Regelungen zu dessen Untergang bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs bzw. des Ausscheidens eines Mitunternehmers gelten für den EBITDA- Vortrag in identischer Weise. Das Umwandlungssteuerrecht wurde insoweit ebenfalls angepasst, so dass ein EBITDA-Vortrag gleichermaßen wie etwaige Verluste nicht vom übernehmenden Rechtsträger genutzt werden kann. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (Mantelkauf) gelten die Regelungen für Verluste auch für den Zinsvortrag wie bisher entsprechend, der EBITDA- Vortrag bleibt in diesem Fall allerdings erhalten. Die Escape-Klausel (Eigenkapitalvergleich bei konzernangehörigen Unternehmen) gilt nunmehr bereits dann, wenn die Eigenkapitalquote des betroffenen Unternehmens die des Konzerns um nicht mehr als 2% anstatt wie bisher um nicht mehr als 1% übersteigt. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote wird zudem nur noch auf das auf die Anteile an dem jeweiligen Unternehmensträger entfallende Eigenkapital abgestellt; stille Reserven und ein Firmenwert werden nicht mehr einbezogen. Erleichterte Verlustverrechnung bei Anteilskauf Nach der geltenden Gesetzeslage gehen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft quotal unter, wenn mehr als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden. Werden mehr als 50% der Anteile übertragen, gehen die Verlustvorträge vollständig unter. Diese Mantelkaufregelung erfasst auch mittelbare Anteilsübertragungen und einer Anteilsübertragung vergleichbare Geschäfte. Bereits durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom Juli 2009 ist eine Sanierungsklausel in das Gesetz eingefügt worden, der zufolge kein schädlicher Anteilserwerb vorliegt, wenn die Anteile von einem sanierungswilligen Investor erworben werden, der eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verhindern oder beseitigen will und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält. 2

3 Das ist der Fall, wenn entweder > der Erwerber eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt, > die Lohnsumme der Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Anteilsübertragung 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder > der Körperschaft durch Einlagen neues Betriebsvermögen in Höhe von mindestens 25% des auf die erworbenen Anteile entfallenden Aktivvermögens zugeführt wird. Die Sanierungsklausel wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz im Juli 2009 eingeführt, sollte jedoch nur in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 gelten. Diese zeitliche Beschränkung wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz aufgehoben. Zugleich wurde eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift eingeführt: Zugeführtes Betriebsvermögen wird durch solche Leistungen der Kapitalgesellschaft vermindert, die diese innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens an den Erwerber erbringt ( Leg-ein-hol-zurück Gestaltungen). Unabhängig von der Sanierungsbedürftigkeit der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, werden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen von der Mantelkaufregelung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person zu jeweils 100% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Verschiebung von Verlustvorträgen auf außenstehende Dritte soll also verhindert werden. Erleichtert werden damit vor allem Verkürzungen von Beteiligungsketten, nicht aber die Umstrukturierungen durch Rechtsträger, an denen mehrere Gesellschafter beteiligt sind, wie zum Beispiel die Umstrukturierung von Joint Ventures oder börsennotierten Gesellschaften. Wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, so dass die Konzernklausel nicht einschlägig und damit die Mantelkaufregelung anwendbar ist, können laufende Verluste und Verlustvorträge, die ansonsten untergegangen wären, weiterhin vorgetragen oder geltend gemacht werden, soweit sie bei einem anteiligen Verlustuntergang die anteiligen und bei einem vollständigen Verlustuntergang die vollständigen stillen Reserven nicht überschreiten. Die Verschonungsregel beschränkt sich insoweit allerdings auf die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit den stillen Reserven ein Besteuerungspotential übertragen wird; insoweit hält es der Gesetzgeber des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nicht für sachgerecht, Verluste untergehen zu lassen, während die stillen Reserven steuerlich verhaftet bleiben. Damit sind nicht nur die in ausländischen Betriebsstätten enthaltenen Reserven ausgeschlossen, sondern auch die in Anteilen an Kapitalgesellschaften enthaltenen stillen Reserven, die nach 8b KStG nicht steuerpflichtig wären. Der Wert der übertragenen stillen Reserven lässt sich regelmäßig auf Grundlage des für die übertragenen Anteile gezahlten Kaufpreises und des (ggf. anteiligen) steuerlichen Eigenkapitals ermitteln. Ist das nicht möglich, muss eine Unternehmensbewertung erfolgen. Diese ist allerdings im Regelfall mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und bietet Konfliktpotential mit der Finanzverwaltung. Sind die stillen Reserven mehrstufig zu ermitteln, weil auch die in einer Tochtergesellschaft enthaltenen stillen Reserven zu berücksichtigen sind, darf die Summe der in den Tochtergesellschaftenenthaltenen stillen Reserven die im Kaufpreis oder im Unternehmenswert der erworbenen Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht übersteigen. Weiterhin darf bei Ermittlung der stillen Reserven nicht das Betriebsvermögen berücksichtigt werden, welches beispielsweise aufgrund von Verschmelzungen oder Abspaltungen - rückwirkend auf die Verlustgesellschaft übertragen wurde. 3

4 Dies gilt jedoch nicht für vor dem schädlichen Beteiligungserwerb durchgeführte und im Handelsregister eingetragene Umwandlungsvorgänge. Durch solche Umwandlungsvorgänge und einer entsprechenden Planung - kann das Verlustausgleichspotential also ggf. erhöht werden. Grunderwerbsteuerbefreiung bei konzerninternen Umstrukturierungen Umwandlungen, bei denen das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übergeht, sind bisher grunderwerbsteuerpflichtig. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht vor, dass bestimmte konzerninterne Umwandlungen ab 2010 unter bestimmten Umständen von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das betrifft insbesondere Verschmelzungen, Aufspaltungen, Abspaltungen und Ausgliederungen. Umwandlungsvorgänge, die einen Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Personengesellschaften auslösen, werden gleichermaßen begünstigt. Eine konzerninterne Umstrukturierung liegt dann vor, wenn ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Hierfür muss der herrschenden Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Kapital der abhängigen Gesellschaft von mindestens 95% zuzurechnen sein. Damit können die Konzerne, bei denen eine (oftmals grunderwerbsteuerlich motivierte) Beteiligung von nur 94% besteht, nicht von der Begünstigung profitieren. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer wird nicht gewährt bzw. rückgängig gemacht, wenn die übertragenen Grundstücke innerhalb von fünf Jahren vor der Übertragung erworben worden sind oder innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung veräußert werden bzw. wenn die Anteile an der das Grundstück haltenden Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums veräußert werden. Damit werden nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Umstrukturierungen unter Gründung einer neuen Gesellschaft erfasst, da ein Beteiligungsverhältnis von fünf Jahren an dieser Gesellschaft nicht besteht. Reduzierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen Ein Viertel der Summe aus 65% der Miet- und Pachtzinsen, die ein Unternehmen für Grundstücke zahlt, wurden dem Unternehmensgewinn zur gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung bisher wieder hinzugerechnet, sprich insgesamt 16,25%. Ab 2010 wird der Prozentsatz von 65% auf 50% abgesenkt, so dass nur noch 12,5% der Miet- und Pachtzinsen dem Unternehmensgewinn hinzugerechnet werden. Dr. Christian Scholz Standort Düsseldorf scholz@gsk.de, Tel Hendrik Jürging Standort Düsseldorf juerging@gsk.de, Tel Dr. Martin Bünning buenning@gsk.de, Tel Alexandra Fuchs fuchs@gsk.de, Tel Imke Rohmert rohmert@gsk.de, Tel Dr. Dirk Koch Standort Stuttgart koch@gsk.de, Tel

5 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschuss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. GSK Stockmann + Kollegen und auch die in dieser Mandanteninformation namentliche genannten Partner oder Mitarbeiter übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet GSK Stockmann + Kollegen und einzelne Partner oder Mitarbeiter in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grund empfehlen wir in jedem Fall eine persönliche Beratung einzuholen. GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Berlin Mohrenstraße Berlin Tel Fax berlin@gsk.de DÜSSELDORF Bleichstraße Düsseldorf Tel Fax duesseldorf@gsk.de FRANKFURT/M. Taunusanlage Frankfurt Tel Fax frankfurt@gsk.de HAMBURG Schleusenbrücke 1/ Neuer Wall Hamburg Tel Fax hamburg@gsk.de BRÜSSEL GSK Stockmann + Kollegen 209a Avenue Louise B-1050 Brüssel Tel Fax bruessel@gsk.de HEIDELBERG Mittermaierstraße Heidelberg Tel Fax heidelberg@gsk.de MÜNCHEN Karl-Scharnagl-Ring München Tel Fax muenchen@gsk.de STUTTGART Kronenstraße Stuttgart Tel Fax stuttgart@gsk.de SINGAPUR GSK Stockmann (Singapore) Pte. Ltd. 25 International Business Park German Centre, # Singapore Tel Fax singapore@gsk.de In Kooperation mit: Nabarro in Großbritannien, August & Debouzy in Frankreich und Nunziante Magrone in Italien (

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