Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
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- Rolf Kohl
- vor 7 Jahren
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1 Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden Er verkauft sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an B zum Kaufpreis von 800. Da im zu übertragenden Vermögen auch ein Grundstück enthalten ist, fallen noch Notarkosten ihv 5 an. Abwandlung: Wie zuvor, aber den PKW (gemeiner Wert = 20) übernimmt der Erwerber nicht. Das Fahrzeug verbleibt bei A, der den Wagen nunmehr ausschließlich privat nutzt. In diesem Fall beläuft sich der Kaufpreis auf 780.
2 Es liegt eine Betriebsveräußerung vor, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Beibehaltung der organosatorisch-ökonomischen Einheit einheitlich auf einen Erwerber übertragen werden 16 I Nr. 1 EStG (+) 16 II EStG: Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2) übersteigt. Aktiva Einzelunternehmen des A PKW 10 Sonst. WG 890 Passiva Eigenkap. 500 Schulden Veräußerungspreis Veräußerungskosten 5 - Wert des BV 500 = Veräußerungsgewinn 295 Merke: Selbst ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach 4 III EStG ermittelt, muss im Falle einer Betriebsveräußerung auf den Zeitpunkt der Veräußerung ein Bilanz aufstellen! Ohne die Eigenkapitalgröße einer Bilanz kann der Veräußerungsgewinn nicht berechnet werden (vgl. 16 II 2 EStG)
3 Abwandlung: Es liegt eine Betriebsveräußerung vor, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Beibehaltung der organosatorisch-ökonomischen Einheit einheitlich auf einen Erwerber übertragen werden. Die Zurückbehaltung des PKW ändert hieran nichts. Denn bei dem zurückbehaltenen PKW handelt es sich nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage. 16 I Nr. 1 EStG (+) und zugleich erfolgt bzgl. des PKW eine Entnahme (zwingende Überführung ins Privatvermögen), die analog 16 III 7 EStG mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Damit ergibt sich folgende Veräußerungs- und Entnahmegewinnermittlung: Veräußerungspreis Veräußerungskosten 5 - Wert des BV gemeiner Wert PKW 20 = Veräußerungsgewinn 295
4 Betriebsveräußerung Fall: Einzelunternehmer E hat sein 60. Lebensjahr vollendet und möchte sich zur Ruhe setzen. Deshalb veräußert er seinen Betrieb im Ganzen im Juni 02 mit einem Gewinn i.h.v Bis zu diesem Zeitpunkt hat er in 02 mit dem Betrieb einen Gewinn i.h.v erwirtschaftet. E hat Sonderausgaben u.a. in Höhe von Freibetrag nach 16 IV EStG = / = 0 steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn =
5 Lösung Fall Betriebsveräußerung (I) Besteuerungsgrundlagen Tarifermäßigung nach 34 I EStG Tarifermäßigung nach 34 III EStG Gewinn /. Sonderausgaben u.a z.v.e. insgesamt z.v.e. laufende Einkünfte ESt lt. Splitting-Tabelle Durchschnittssteuersatz 35,12% 35,12 % 56% v. 35,12% v
6 Fortführung Lösung Fall Betriebsveräußerung (II) Besteuerungsgrundlagen ESt lt. Splitting-Tabelle nur laufendes Einkommen zzgl. 1/5 v = , ESt Tarifermäßigung nach 34 I EStG Tarifermäßigung nach 34 III EStG Differenz Differenz x 5 = zu zahlende ESt Tarifermäßigung
7 Hinweis zur Falllösung Betriebsveräußerung Beachte: Freibetrag nach 16 IV EStG und Tarifermäßigung nach 34 III EStG sind personenbezogen und können nur einmal im Leben unter den folgenden alternativen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: Stpfl. hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig. 68
8 Veräußerung des Mitunternehmeranteils (I) Veräußerung des Mitunternehmeranteils Umfang des Anteils isd 16 I Nr. 2 EStG: Anteil am Gesamthandsvermögen zzgl. Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers ist der Betriebsveräußerung gleichgestellt 69
9 Veräußerung des Mitunternehmeranteils (II) Rechtsfolgen Gewinn steuerpflichtig ( 16 I Nr. 2 EStG) Freibetrag ( 16 IV EStG) und Tarifermäßigung ( 34 EStG) sind anwendbar, wenn insoweit alle stillen Reserven aufgedeckt werden Keine Gewerbesteuer, wenn Veräußerer natürliche Person ist ( 7 S. 2 GewStG) Besonderheiten Die Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils (Teilanteilsveräußerung) ist gem. 16 I 2 EStG nicht begünstigt und unterliegt daher dem lfd. Gewinn Bei unentgeltlicher Übertragung besteht dagegen zwingend Buchwertfortführung ( 6 III EStG) 70
10 Abgrenzung der Veräußerung von der unentgeltlichen Übertragung! (Teil-) Entgelte - Geld- und Sachleistungen, unabhängig davon ob sie einmalig, in Raten oder lebenslang erbracht werden (sofern nicht Versorgungsleistungen isv 10 I Nr. 1a EStG) - Übernahme von Verbindlichkeiten (sofern nicht die Voraussetzungen des 6 III EStG vorliegen) - Gleichstellungsgelder (z.b. an Geschwister) Kein Entgelt Sofern im Übrigen die Voraussetzungen des 6 III EStG vorliegen, d.h. wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird: - Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen unter den (weiteren) Voraussetzungen des 10 I Nr. 1a EStG - Vorbehalt des Nießbrauchs - Übernahme betrieblicher Schulden durch den Erwerber
11 Beispiel: Vater V ist Kommanditist und Mitunternehmer bei der X-KG. Er überlässt der Gesellschaft ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen). V überträgt seinen gesamten Kommanditanteil auf seine Tochter T. T wiederum verpflichtet sich im Gegenzug, dem V eine monatliche Rente von 2 (kapitalisiert: 150) zu zahlen. Die Rentenhöhe ist nach dem Versorgungsbedürfnis und nicht nach dem Wert der KG- Beteiligung bemessen worden. Der gemeine Wert/Teilwert der Akiva beläuft sich auf Der gemeine Wert des Grundstücks ist mit 200 zu beziffern. Aktiva X-KG Passiva Aktiva 600 Eigenkap. Kapital V 250 Kapital W 250 Schulden 100 Sonderbilanz V Aktiva Passiva Grundstück 100 Eigenkap
12 II. Einkünfteermittlung Im Fallaufbau wird V geprüft: 1. Laufende Einkünfte (bis zur Übertragung) 2. Steuerliche Folgen der Übertragung des KG-Anteils V könnte einen Veräußerungsgewinn ( 16 I Nr. 2 EStG) erzielt haben: a. Grundsatz: Übernahme von Schulden und Versorgungsversprechen sind Gegenleistungen! b. es sei denn (Ausnahme), die Voraussetzungen von 6 Abs. 3 EStG liegen vor. In diesem Fall gilt - bezüglich der betrieblichen Schulden die Einheitstheorie, d.h. Zuwendungsgegenstand ist von vornherein der Saldo aus Aktiva und Fremdkapital. - bezüglich der Versorgungsleistungen eine spezifisch ertragsteuerliche Unentgeltlichkeit (arg ex 10 I Nr. 1a; 22 Nr. 1b EStG). Aber: hier ist 6 III EStG nicht einschlägig, da V nicht den Mitunternehmeranteil überträgt, sondern lediglich die Kommanditbeteiligung (die Zurückbehaltung des SBV schadet!) c. Es gilt der Grundsatz, d.h. es liegt ein Veräußerungsvorgang vor.
13 Das Entgelt ermittelt sich wie folgt: Übernommene Schulden (laut Bilanz = 100, davon entfallen 50 % auf V = 50) Kapitalisierte Versorgungsleistungen 150 Summe 200 Das Entgelt liegt deutlich unter dem Verkehrswert der (anteilig) erworbenen aktiven Wirtschaftsgüter (= 50 % von = 500) Teilentgeltlicher Vorgang Da die Einheitstheorie nicht gilt (s.o., weil 6 III EStG nicht einschlägig ist), muss der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Entgeltlich erwirbt T 2/5 (Verhältnis des Engelts ihv 200 zum Wert der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter ihv 500) und unentgeltlich 3/5 des Betriebsvermögens Entgeltlicher Teil Veräußerungspreis Wert des BV (2/5 von 50 % von 600) = Veräußerungsgewinn 80 Alle stillen Reserven werden aufgedeckt Unentgelticher Teil = Entnahme Entnahmewert Gesamthand Wert des BV (Buchwert, 3/5 von 50 % von 600) -180 Entnahmewert SBV BW des SBV -100 = Entnahmegewinn
14 Abschließende Frage: Wie hätte die Aufdeckung stiller Reserven verhindert werden können? 1. Hätte V der T auch das Sonderbetriebsvermögen übertragen 6 III 1 Hs. 1 EStG (+) Einheitstheorie und zudem Versorgungsleistungen kein Entgelt der Vorgang wäre insgesamt unentgeltlich gewesen 2. Wäre V noch mit einem (kleinen) Anteil an der KG als Mitunternehmer beteiligt gewesen 6 III 2 EStG wie zuvor: Der Vorgang wäre insgesamt unentgeltlich gewesen. Aber: Sperrfrist des 6 III 3 EStG beachten!
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