Eckdaten der Unternehmenssteuerreform 2008/2009

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1 Eckdaten der Unternehmenssteuerreform 2008/2009 Von WP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Schilling Einleitung Nachdem der Deutsche Bundestag das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet hat, hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Dabei wurden durch das Jahressteuergesetz 2008 noch Ergänzungen und Korrekturen eingefügt. Ab 2008 werden Unternehmen durch die Senkung der Körperschaft- und Gewerbesteuer von derzeit durchschnittlich (je nach Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde) 39% auf dann 29,83% um rund 30 Milliarden entlastet. Im Gegenzug wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung erweitert und die Unternehmen so wieder mit rund 25 Milliarden belastet. Die Reform wird damit Bund und Länder rund fünf Milliarden kosten. Leider wurde es versäumt, wie ursprünglich angekündigt, das Steuerrecht zu vereinfachen. Die Abschaffung der Gewerbesteuer nebst Neuordnung der Gemeindsteuer wurde nicht mehr thematisiert. Steuersenkung der Körperschaftsteuer Seit dem ist die Körperschaftsteuer auf 15% gesenkt worden. Zusammen mit der Absenkung der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5% (bis 2007: 5%), einem Wert, der zur Gewerbesteuerberechnung herangezogen wird, wird die Gesamtbelastung für Kapitalgesellschaften auf durchschnittlich 29,83% gesenkt. Großen Personengesellschaften wird die Thesaurierung von Gewinnen gestattet, die im Unternehmen für Investitionen verbleiben. Sie werden mit knapp 29% besteuert. Die entnommenen Gewinne unterliegen weiterhin der individuellen Einkommensteuer. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer wird seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt werden. Damit erhöhen sich die Einkommen- und Körperschaftsteuern. Allerdings wurde bei Personengesellschaften der Anrechnungsfaktor, bei dem später die Steuerschuld bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerberechnung gemindert wird, von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die bisherige Hinzurechnungspflicht von 50% aller Dauerschuldzinsen wird aufgehoben. Seit 2008 erfolgt die Hinzurechnung wie folgt: Seite 1 von 5

2 Hinzurechnung (fiktiver Zinsanteil) 100% Zinsen, Renten, dauernden Lasten sowie Gewinnanteilen stiller Gesellschafter 65% Mieten, Pachten, Leasingraten von Immobilien 1 25% Lizenzen 20% Mieten, Pachten, Leasingraten von beweglichen Wirtschaftsgütern = Summe Finanzierungsaufwendungen - Freibetrag Summe x 25% = Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb Hierdurch entfernen sich die Bemessungsgrundlagen der Körperschaft- und Gewerbesteuer noch weiter voneinander. Zinsschranke Eines der Ziele der Reform-Unterhändler war es, die sog. künstliche Verlagerung von in Deutschland erwirtschafteten Gewinnen in Niedrigsteuerländer einzudämmen. Dazu gibt es eine modifizierte Zinsschranke. Unternehmen, die mehr als eine Million Zinsen als Ausgabe ansetzen, werden danach einen angemessenen Teil ihrer Zinsen, und zwar 30% des EBITDA 2 versteuern. Die Wirkungsweise der Zinsschranke kann am folgenden Beispiel erläutert werden: Maßgebliches Einkommen (Einkommen vor Zinsschranke und Spenden) Darin enthalten: Zinsaufwendungen Zinserträge Abschreibungen gem. 7 EStG Die Zinsaufwendungen sind zunächst bis zur Höhe der Zinserträge abzugsfähig ( ). Das darüber hinausgehende Zinssaldo (1,2 Mio. ) nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA Nr. 1 e GewSt 2008 (Jahressteuergesetz 2008) 2 earnings before interests, taxes and depreciation and amortisation Seite 2 von 5

3 Berechnung der nicht abziehbaren Zinsen Maßgebliches Einkommen Zinssaldo Abschreibungen gem. 7 EStG steuerliches EBITDA davon 30 % Zinssaldo (Zinsaufwendungen./. Zinserträge) abziehbarer Teil des Zinssaldos nicht abziehbare Zinsen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Maßgebliches Einkommen nicht abziehbare Zinsen Zu versteuerndes Einkommen Steuerbelastung des Gewinns KSt/SolZ/GewSt (Hebesatz 400 %) (29,83 % ) Steuerbelastung des Einkommens vor Zinsschranke (= 1 Mio. ) ,6 % Es ist jedoch zu beachten, dass die Zinsschranke nicht für Unternehmen gilt, die nicht zu einem Konzern gehören. Für konzernangehörige Unternehmen gibt es eine sog. Excape- Klausel, wonach die Zinsschranke wiederum nicht anwendbar ist, wenn die Eigenkapitalquote des Unternehmens gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist. Der gegenwärtige komplizierte 8a KStG fällt weg. Das Zinsschrankenmodell wird sich negativ bei Unternehmen mit schwacher Eigenkapitalbasis auswirken. 25% Kapitalertragsteuer ab 2009 Im Gegenzug zur Steuersenkung wird die Kapitalertragsteuer ab 2009 einheitlich 25% betragen. Daraus wird mit Einnahmen von zwei Milliarden gerechnet. Personengesellschaften Für Personenunternehmen und Einzelunternehmer (Selbstständige) wurde in einem neuen 7g eine Investitionsrücklage geschaffen. So können jährlich bis zu 40% der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines (nicht mehr zwingend neuen) Wirtschaftsguts gewinnmindernd abgezogen werden. Dabei erhöht sich der Investitionsabzugsbetrag auf T 200 (bis 2007 noch T 154). Seite 3 von 5

4 Mit der Einführung des sog. Thesaurierungsmodells soll eine Art Rechtsformneutralität geschaffen werden. Für bilanzierende Personengesellschaften wird der thesaurierte Gewinn ebenfalls nur mit einem reduzierten (Einkommen)steuersatz von 28,25% zzgl. SolZ versteuert. Ausschüttungen werden wie Dividenden mit der neue Abgeltungssteuer (vgl. nachfolgend) besteuert, so dass sich eine Gesamtbelastung von 48,33% ergibt. Abgeltungssteuer 3 Ab 2009 können Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne mit einheitlich 25% steuerlich abgegolten werden. Wer einen geringeren persönlichen Steuersatz hat, darf gegenüber dem Finanzamt am Jahresende die zu viel erhobene Steuern zurückverlangen. Von der Abgeltungssteuer profitieren natürliche Personen mit einem bisherigen Steuersatz in der Nähe der höchsten Progressionsstufe. Nachteil ist der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist, bei der bisher anfallende Gewinne nach einem Jahr steuerfrei sind. Verluste aus Veräußerungsgeschäften sollen nur mit Gewinnen aus solchen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Abschreibungen Das Wahlrecht der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (unter 410 netto) wird nur noch für den Bereich der Überschusseinkünfte gelten. Für den Bereich der Gewinneinkünfte soll folgendes gelten: Sofort abzugsfähig sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 (statt bisher 60) nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- o- der Herstellungskosten von mehr als 150 und höchstens ist (ohne Wahlrecht) ein jahrsgangsbezogener Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit je 20% abzuschreiben ist (sog. Poolabschreibung). Der Sammelposten vermindert sich nicht, wenn ein Wirtschaftsgut (z.b. durch Zerstörung, Diebstahl) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter entfällt ab dem Sonstiges Der seit dem stark gekürzte Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale wurden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu einem einheitlichen Sparer- Pauschbetrag von 801,00 zusammengefasst. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen 4. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Stauersatz von 25% schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. 3 Vgl. im Einzelnen: Abgeltungsteuer ab 2009 auf private Kapitalerträge, news_steuern 4 Ausnahme: vgl. Seite 2 Seite 4 von 5

5 Das erst in diesem Jahrhundert eingeführte Halbeinkünfteverfahren wird bei Einkünften von natürlichen Personen wieder abgeschafft, da die Besteuerung durch die oben genannte Abgeltungssteuer erfolgt. Beratungskonsequenzen 1. Insgesamt wird die steuerliche Attraktivität der Kapitalgesellschaften gegenüber den Personengesellschaften erhöht. Dies könnte zu entsprechenden Umwandlungen in Richtung GmbH/AG führen. 2. Eine Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts - wie vielfach gefordert und auch beabsichtigt - ist die Reform sicher nicht. 3. Die Neuregelung zur sog. Poolabschreibung ist durchaus eine Vereinfachung. Jedoch wird dabei unter Umständen Vermögen ausgewiesen, das infolge eines tatsächlichen Abgangs nicht mehr vorhanden ist. Zudem lassen sich Steuereinnahmen mit dieser Maßnahme per Saldo nicht erschließen, da es sich lediglich um eine Phasenverschiebung der Abschreibung handelt. 4. Die Einbeziehung von Leasing, Pachten und Mieten in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer benachteiligt die Unternehmen, die entsprechend hohe Aufwendungen hierfür zahlen. Die steuerlichen Vorteile der Leasingfinanzierung gegenüber der Kreditfinanzierung werden damit aufgehoben. Im Gegenzug sinkt die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen um die Hälfte. Hiervon profitieren Unternehmen mit hohen Zinsaufwendungen für Dauerschulden. Kritisch anzumerken ist, dass eine Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen sich im Rahmen einer Ertragsteuer sachlich nicht begründen lässt. Zudem sollen die Finanzierungsanteile pauschaliert ermittelt werden. Während aber bei Leasingraten regelmäßig ein Finanzierungsanteil vorhanden ist, ist dies bei den anderen Komponenten nicht immer der Fall. 5. Ob kleinere und mittelständische Personengesellschaften von der Investitionsrücklage tatsächlich profitieren können, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Schon nach altem Recht gibt es die Sonderabschreibung und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (Ansparabschreibung) nach 7g EStG. 6. Jeder Sparer, der bereits aus seinem versteuerten Einkommen privat fürs Alter vorsorgt, wird ab 2009 deutlich benachteiligt, indem er ein Viertel seines Gewinns, z.b. an Aktienfondsanteilen oder Zertifikaten, an das Finanzamt abführen muss. Diese Information wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Seite 5 von 5

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