2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B

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1 Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. Anlage KSt 1 F Ermittlung des steuerlichen s ( 27 Abs. 2 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals ( 28 Abs. 1 Satz KStG) 2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B 1 zum 2016 Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht Datum des Eintritts in die unbeschänkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr bis 10 frei Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) Stets ausfüllen, wenn im Wirtschaftsjahr Leistungen im Sinne des 27 KStG erbracht wurden und zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht ein steuerliches und / oder in den Fällen, in denen ein Antrag nach Abs. 1 KStG gestellt wurde ein fortgeschriebener Endbetrag i.s.des 8Abs.1KStGbestand n 11 bis 1: Beträge zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht Eigenkapital lt. Steuerbilanz Nennkapital Positiver Bestand des steuerlichen s Ausschüttbarer Gewinn ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG; wenn negativ, dann 0 eintragen) 15 15a Ermittlung des steuerlichen s ( 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals ( 28 Abs. 1 Satz KStG) Anfangsbestände Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht: Zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandener Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, vgl. 27 Abs. 2 Satz KStG Zum Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandener Bestand des es nach 28 Abs. 1 Satz KStG Bestand gemäß 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Bestand gemäß 28 Abs. 1 Satz KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Im Wirtschaftsjahr erbrachte Leistungen ohne Leistungen aus der Rückzahlung von Nennkapital (Summe der Beträge lt. n 15, 15a, 16a und17a der Anlage WA) Leistungen aus dem Erwerb eigener Anteile zu einem über dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis: im Wirtschaftsjahr geleisteter Teil des Kaufpreises, der über den Nennbetrag der erworbenen Anteile hinausgeht Ausschüttbarer Gewinn ( 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) Betrag lt Summe Abzug vom steuerlichen : Positiver Betrag lt. 21 und/oder (außer in den Fällen der 19) ein nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag, höchstens positiver Betrag lt. 15 oder 16 In Fällen einer unterjährigen Abspaltung, soweit Leistungen vorliegen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sind bzw. als erfolgt gelten: Anteiliger Betrag aus 22, der auf diese Leistungen entfällt und/oder (außer in den Fällen der 19) ein insoweit nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag, höchstens positiver Betrag lt. 15 oder 16 (Übertrag) Anlage KSt 1 F Ermittlung zur gesonderten Feststellung nach 27 und 28 KStG Okt. 2016

2 2 2 (Übertrag) Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals ( 28 Abs. 2 KStG) Betrag der Herabsetzung des Nennkapitals oder bei Liquidation der Körperschaft Abschlagszahlung, soweit diese als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist (Betrag lt. 17 der Anlage WA) Von dem Betrag der Herabsetzung des Nennkapitals lt. 25 sind zur Auszahlung vorgesehen Abzug des Betrages lt. 25 vom bis zu dessen Verbrauch (nur, soweit die Kapitalherabsetzung auf den eingezahlten Teil des Nennkapitals entfällt) (nur, soweit durch die Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung des Anteilseigners entfällt) Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen Betrag der Rückzahlung des Nennkapitals, soweit hierauf 28 Abs. 2 KStG anzuwenden ist Betrag lt. 1, soweit der im Jahr der Kapitalherabsetzung gemindert wurde = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 8.19 Abzug vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages lt. 0 Spalte ) Übersteigender Betrag = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Sachverhalten lt. n 25 bis Erwerb eigener Anteile (fiktive Kapitalherabsetzung) Erwerb zu einem über dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis Nennbetrag der erworbenen eigenen Anteile (nur, soweit durch die fiktive Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung wegfällt) Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 1 Im Wirtschaftsjahr geleisteter Kaufpreis der erworbenen eigenen Anteile (nur soweit auf die Rückzahlung des Nennkapitals entfallend; Betrag i. S. der 0) Abzug des Kaufpreises der erworbenen eigenen Anteile lt. 2 vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages lt. 1) Erwerb zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Kaufpreis 8.25 Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Kaufpreis 5 Abzug des Betrages lt. vom bis zu dessen Verbrauch (nur, soweit die fiktive Kapitalherabsetzung auf den eingezahlten Teil des Nennkapitals entfällt) (nur, soweit durch die fiktive Kapitalherabsetzung die Einzahlungsverpflichtung wegfällt) 7 Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 8 (Übertrag)

3 bis 6 frei 65 (Übertrag) Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen Einlagen, die in diesem Wirtschaftsjahr einkommenswirksam berücksichtigt worden sind, einschließlich entsprechender Erhöhungsbeträge i. S. des 2 Abs. 2 und UmwStG (Betrag lt. 7 der Anlage GK) / Nicht erfolgswirksam gebuchte Einlagen i. S. des 8 Abs. Satz KStG (Betrag lt. 1 der Anlage GK) Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 2 KStG; Betrag lt. 21 der Anlage OG) Sonstige im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen (z. B. Zugänge bei Einbringung nach 20 oder 21 UmwStG in eine bestehende Körperschaft, Agio, Einlagen, die in einem früheren Wirtschaftsjahr einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, Erhöhungsbeträge i. S. des 2 Abs. 2 und UmwStG); ohne Beträge i. S. der n 9 bis 51 Minder- / Mehrabführungen nach 27 Abs. 6 KStG n 5 bis 65: nur bei Organgesellschaften Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handels- oder Steuerbilanz (Betrag lt. 11 der Anlage GK) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 1 KStG; Betrag lt. 20 der Anlage OG) Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben ( 1 Abs. Satz 2 KStG; Betrag lt. 21 der Anlage OG) Verrechenbare Verluste i. S. des 15a EStG, durch die keine Mehrabführung entsteht Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten i. S. des 15a EStG, durch die keine Mehrabführung entstanden ist Erfolgswirksam gebuchte Einlagen (Summe der n 7 und 8 der Anlage GK) Von der Organgesellschaft selbst zu versteuernder Übertragungsgewinn i. S. des 11 UmwStG gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (z.b.daraufentfallendesteuern) Sonstige Korrekturen (lt. gesonderter Erläuterung) / (negativer Betrag = organschaftliche Mehrabführung in Spalte abziehen, positiver Betrag = organschaftliche Minderabführung in Spalte hinzurechnen) / Anpassungen beim übernehmenden Rechtsträger bei Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen n 67 bis 80 nicht bei mehreren Übernahmen ausfüllen siehe dazu 81 Bei Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers am übertragenden Rechtsträger oder bei nicht bestehendem Beteiligungsverhältnis der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger des übertragenden Rechtsträgers, ggf. gekürzt im Verhältnis der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an dem übertragenden Rechtsträger (vgl. 29 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 6 KStG) Bei Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers am übernehmenden Rechtsträger Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals des übernehmenden Rechtsträgers am steuerlichen Übertragungsstichtag Abzug des es Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 72 (Übertrag)

4 (Übertrag) Minderung des steuerlichen s des übernehmenden Rechtsträgers im Verhältnis der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers am übernehmenden Rechtsträger ( 29 Abs. 2 Satz KStG) Hinzurechnung des steuerlichen s des übertragenden Rechtsträgers Anpassung an das Nennkapital des übernehmenden Rechtsträgers ( 29 Abs. KStG) Bei Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers am übernehmenden Rechtsträger: Betrag des Nennkapitals; in allen anderen Fällen: Betrag der Erhöhung des Nennkapitals (nicht enthalten sein dürfen Beträge, die auf baren Zuzahlungen bzw. Sacheinlagen beruhen) (Betrag lt. 70) 78 Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 79 Verbrauch 80 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 81 Bei mehreren Übernahmen: Beträge i. S. der n 79 und 80 lt. gesonderter Ermittlung jeweils für jede Übernahme entsprechend der n 67 bis Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen ( 28 Abs. 1 KStG) außerhalb einer Umwandlung i. S. des UmwStG Betrag der Erhöhung des Nennkapitals 8 Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen Verbrauch / / 85 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen Weiterveräußerung oder Einziehung eigener Anteile Weiterveräußerung zu einem Veräußerungspreis über dem Nennbetrag: Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Veräußerungspreis Weiterveräußerung zu einem Veräußerungspreis unter dem Nennbetrag oder Einziehung eigener Anteile ohne Kapitalherabsetzung: Bei Weiterveräußerung: Differenzbetrag zwischen Nennbetrag und Veräußerungspreis Bei Einziehung ohne Kapitalherabsetzung: Nennbetrag der eingezogenen eigenen Anteile Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen 90 Verbrauch 91 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen 92 9 Im Falle einer Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind stets zusätzlich die n 18 ff. auszufüllen! Veränderungen durch Abspaltung Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals am steuerlichen Übertragungsstichtag Abzug des es Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 97 (Übertrag)

5 5 97 (Übertrag) 98 Betrag lt. 97 Spalte 99 Korrektur um in den n 25 bis 86 enthaltene Zu- und Abgänge aufgrund von Sachverhalten, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verwirklicht wurden (lt. gesonderter Ermittlung) / Verringerung des steuerlichen s (Betrag lt. 100) in Höhe von 8.11 %bzw. 8.1 (Zähler) 8.2 (Nenner) Anpassung an das Nennkapital des übertragenden Rechtsträgers ( 29 Abs. KStG) Höhe des Nennkapitals nach der Übertragung Hierfür Verwendung eines positiven steuerlichen s bis zu dessen Verbrauch 107 Verbleibender Betrag: Nennkapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen Verringerung des steuerlichen s im Falle von Leistungen, die nicht bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sind bzw. als erfolgt gelten: Betrag lt. 2, höchstens Summe der Beträge lt. 99 und 108 Spalte, wenn Summe positiv oder insoweit nach 27 Abs. 5 KStG zu berücksichtigender Betrag Veränderungen durch Verschmelzung oder Aufspaltung Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals ( 29 Abs. 1 KStG): Betrag des Nennkapitals am steuerlichen Übertragungsstichtag 111 Abzug des es Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 11 Zugang nach 5 KStG 115 Zugang nach 5 KStG aufgrund eines Verlustabzugs 116 Verminderung des es und des steuerlichen s nach 28 Abs. KStG Abzug des Betrages lt. 116 Spalte maximal in Höhe des positiven 117 Betrages lt. 116 Spalte jeweils in Spalten und Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres 118 Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres (Übertrag)

6 6 118 Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres (Übertrag) Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation Schlussauskehrung, soweit diese als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist 119 Betrag lt. 18 der Anlage WA 120 Abzug des Betrages lt. 119 vom (Betrag lt. 118) bis zu dessen Verbrauch 121 Verbleibender Betrag: Gutschrift beim steuerlichen 122 Betrag der Rückzahlung des Nennkapitals, soweit die Rückzahlung nicht aus der 12 Minderung des es stammt 12 Abzug vom steuerlichen (höchstens in Höhe des positiven Betrages lt. 122 Spalte ) 125 Übersteigender Betrag = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt. n 120 und Schlussauskehrung, soweit diese nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist Eigenkapital lt. Liquidations-Schlussbilanz 129 Nennkapital zu Beginn der Liquidation Positiver Bestand des steuerlichen s zum Zeitpunkt der Liquidations- 10 Schlussbilanz (Positiver Betrag lt. 118 Spalte ) Ausschüttbarer Gewinn i. S. des 27 Abs. 1 Satz 5 KStG zum Zeitpunkt der Liquidations-Schlussbilanz (wenn negativ: 0 eintragen) Schlussauskehrung, soweit diese nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist (Betrag lt. 19 der Anlage WA) 1 Abzug des Betrages lt Summe 15 Wenn Betrag lt. 1 positiv: niedrigerer Betrag aus 1 und einem positiven Betrag aus 127 = Leistung, für die das steuerliche als verwendet gilt 16 Betrag lt. 12 abzüglich Betrag lt. 15 = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt Zusätzliche Angaben bei Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder beim Formwechsel in eine Personengesellschaft 1. Übertragung 2. Übertragung 18 Zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausgewiesenes Eigenkapital lt. Steuerbilanz Betrag aus 100 bzw. 11 Spalte 10 Verbleibender Betrag 11 Vom Betrag aus 10 entfallen auf eine Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person oder auf einen Formwechsel in eine Personengesellschaft 8.2 %bzw (Zähler) (Nenner) %bzw. 8.5 (Zähler) 8.5 (Nenner) 12 = Bezüge des Anteilseigners i. S. des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1 Die Kapitalertragsteueranmeldung zu Beträgen lt. 12

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