Europäisches Gesellschaftsrecht
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- Ewald Beckenbauer
- vor 8 Jahren
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1 Europäisches Gesellschaftsrecht - Kapitalverkehrsfreiheit - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) donnerstags, , Rhs UG 12
2 A. Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit Artikel 56 (ex-art. 73b) (1)Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Artikel 58 (ex-art. 73d) (1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalund Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
3 B. Entwicklung der Kapitalverkehrsfreiheit ursprünglich keine Grundfreiheit lediglich Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung und Liberalisierung des Kapitalverkehrs Schaffung der Kapitalverkehrsrichtlinie (88/361/EWG) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten Bordessa-Entscheidung (EuGH v Rs. C-358/93, Slg. 1995, I-361 Rn. 33 ff.) unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 1 der Kapitalverkehrsrichtlinie ( sekundärrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit ) Schaffung der Art. 73b-73g (Kapitalverkehrsfreiheit) im Vertrag von Maastricht unter Beibehaltung der Kapitalverkehrsrichtlinie gleichwertige Grundfreiheit zur vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs
4 C. Begriff und Anwendungsbereich I. Definition keine Definition des Begriffs des Kapitals im EGV aber Maßgeblichkeit des Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie (88/361/EWG) Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie - Direktinvestitionen; - Immobilieninvestitionen; - Geschäfte mit Wertpapieren, die normalerweise am Kapitalmarkt gehandelt werden; - Geschäfte mit Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen; - Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Instrumenten, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden; - Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstitutionen; - Kredite im Zusammenhang mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist; - Darlehen und Finanzkredite; - Bürgschaften, andere Garantien und Pfand-rechte; Transferzahlungen in Erfüllung von Versicherungsverträgen; - Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter; - Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten - sowie den sonstigen Kapitalverkehr. lediglich Hinweischarakter dieser nicht abschließenden Aufzählung
5 C. Begriff und Anwendungsbereich II. Adressat Kapitalverkehrsfreiheit = Beschränkungsverbot für grenzüberschreitende Wertübertragungen von Geld- oder Sachkapital (aktive) Anleger (Investition von Kapital) (passive) Gesellschaft (Emission von Anteilen) Eigenkapital Fremdkapital
6 C. Begriff und Anwendungsbereich III. Verhältnis zur Niederlassungsfreiheit Verhältnis zur Niederlassungsfreiheit? Spannungsverhältnis insbesondere bei Direktinvestitionen (Bsp. Unternehmensbeteiligungen, Unternehmenskauf) und Immobilieninvestitionen o alternative Exklusivität o Vorrang der Kapitalverkehrsfreiheit (lex specialis) o Subsidiarität der Kapitalverkehrsfreiheit parallele Anwendung aufgrund fehlender Exklusivität der Grundfreiheiten aber kumulative Anwendung nur bei direkter Betroffenheit beider Grundfreiheiten Unternehmerische Aktivität Investition von Kapital ( Renditegedanke ) Niederlassungsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Abgrenzung aufgrund des einheitlichen Schrankensystems für die Grundfreiheiten von geringer Bedeutung
7 C. Begriff und Anwendungsbereich IV. Sonderproblem der Goldenen Aktien Belgien: Widerspruchsrecht bei bestimmten Vermögensübertragungen und Entsendung von Verwaltungsratsmitgliedern Frankreich: Genehmigungsvorbehalt bei bestimmten Stimmrechtsüberschreitungen und Vetorecht aber Veräußerung von Tochterunternehmen Portugal:Beschränkung des Anteilserwerbs für Ausländer auf 25% und Genehmigungsvorbehalt bei Stimmrechtsüberschreitungen von 10% Spanien: Genehmigungsvorbehalt bei Strukturmaßnahmen und Anteilsverringerung für die öffentliche Hand um mehr als 10% UK: Sonderaktie mit Genehmigungsvorbehalt bei Strukturmaßnahmen und Stimmrechtsbeschränkung anderer auf 15% Deutschland: Stimmrechtsbeschränkung anderer auf 20% bei der Volkswagen AG Goldene Aktien im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit
8 D. Konkretisierung der Kapitalverkehrsfreiheit Beschränkungsverbot unmittelbare, mittelbare, aktuelle oder potenzielle Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen von Kapitalströmen (EuGH v C-222/97, Slg. 1999, I-1661 (Trummer & Mayer) unmittelbare Beschränkungen (Schlechterstellung von Kapitalimporten oder exporten gegenüber inländischen Kapitaltransfers mittelbare Beschränkungen (Beeinträchtigung Attraktivität von Kapitaltransfers) Diskriminierungsverbot offene Diskriminierungen o Anknüpfung an die Nationalität Verstreckte Diskriminierungen o typischerweise oder hauptsächlich für Ausländer relevant (z.bsp. Wohnsitz) keine Inländerdiskrimierungen
9 E. Rechtfertigung von Eingriffen primärrechtliche Einschränkungen Artikel 58 (ex-art. 73d) (1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. ungeschriebene Einschränkungen ( Vier-Kriterien-Test ) Anwendung einer nationalen Regelung nur mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, wenn: 1. Anwendung in nicht diskriminierender Weise erfolgt, 2. dies aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist, 3. dies zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und 4. diese nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.
10 E. Rechtfertigung von Eingriffen Zwingende Gründe des Allgemeinwohls wirksame Steueraufsicht Bekämpfung der Steuerhinterziehung Verhinderung von Geldwäsche Maßnahmen gegen Drogenhandel und Terrorismus Lauterkeit des Kapitalverkehrs Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarkts (Sicherstellung der Energieversorgung durch gerichtlich nachprüfbares Widerspruchsrecht eines Ministers (EuGH v Rs. C-503/99, Slg. 2002, I-4809 (Kommission/ Belgien) Keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Mitgliedstaaten wirtschaftspolitische Ziele
11 F. VW-Gesetz-Entscheidung des EuGH Rückübertragung des VW-Konzerns an das Land Niedersachsen nach dem II. Weltkrieg mit anschließendem Streit über die weitere Zukunft Umwandlung der VW-GmbH in eine Aktiengesellschaft und Privatisierung (20/20/60) im Jahr 1960 Kompromiss mit entschädigungsberechtigten Gewerkschaften im Rahmen eines Staatsvertrags Sonderregeln im VW-Gesetz 2 Stimmrecht, Stimmrechtsbeschränkung (1) Gehören einem Aktionär Aktien im Gesamtnennbetrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so beschränkt sich sein Stimmrecht auf die Anzahl von Stimmen, die Aktien im Gesamtnennbetrag des fünften Teils des Grundkapitals gewähren. 4 Verfassung der Gesellschaft (1) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen sind berechtigt, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören.... (3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft.
12 F. VW-Gesetz-Entscheidung des EuGH Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission VW-Entscheidung (EuGH, Urt. v Rs. C-112/05, NJW 2007, 3481) Stimmrechtsbeschränkung, 80%-Mehrheitserfordernis und Aufsichtsrats-entsenderecht Niedersachsens als Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit? - Sonderrechte als staatliche Maßnahmen und keine zivilrechtliche Vereinbarung - 80%-Schwelle als staatliche Maßnahme Möglichkeit der Aufnahme in die Satzung irrelevant - Sonderrechte als Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit - Schutz der Minderheitsaktionäre nicht erkennbar - Schutz von Arbeitnehmerinteressen kein besonderer Schutz durch die Sonderrechte erkennbar Entsenderecht ohnehin überflüssig aufgrund der unternehmerischen Mitbestimmung keine Rechtfertigung des Eingriffs
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