Beihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung

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1 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Beihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung Ass. jur. Sebastian Deckers Breitband-Informationsveranstaltung Bezirksregierung Detmold, 2. Februar 2010 ITM. All rights reserved. Folie 1

2 Übersicht I. Beihilferechtlicher Rahmen II. Infrastrukturatlas III. Fazit rechtspolitischer Ausblick ITM. All rights reserved. Folie 2

3 Art. 107 Abs. 1 AEU: Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktzweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Funktion: Unverfälschtheit des Wettbewerbs sichern. Erfasst sind nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen, sondern auch alle Entlastungen von Kosten, die ein Unternehmen bei unverfälschtem Wettbewerb zu tragen hätte. Staatliche Förderung beim Breitbandausbau erfüllt i. d. R. den Beihilfetatbestand. ITM. All rights reserved. Folie 3

4 Tatbestandsvoraussetzungen Inanspruchnahme staatlicher Mittel Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils (keine marktgerechte Gegenleistung) Wettbewerbsverfälschung und Selektivität der Beihilfe Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Ausnahmen: Bereits genehmigter Rahmen Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Altmark Trans-Kriterien ITM. All rights reserved. Folie 4

5 Altmark Trans-Kriterien Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Förmliche Betrauung mit der Bereitstellung und Erbringung Klare Definition der damit verbundenen Verpflichtungen Objektive und transparente Vorabfestlegung der Berechnungsparameter für die Vergütung Deckelung der Vergütung Besondere Kostenanalyse, wenn keine öffentliche Ausschreibung erfolgt; Vergleichsmaßstab: durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns ITM. All rights reserved. Folie 5

6 De-Minimis-Beihilfen bis Freistellung von Kleinbeihilfen bis (bis zum ) Rechtfertigung i. d. R. nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEU ITM. All rights reserved. Folie 6

7 Farbenlehre der Kommission: Grundsätzliche (technische) Unterscheidung Breitbandgrundversorgung Schwarze Flecken Graue Flecken Weiße Flecken NGA/NGN Schwarze NGA- Flecken Graue NGA- Flecken Weiße NGA- Flecken ITM. All rights reserved. Folie 7

8 Kriterien für eine Rechtfertigung der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEU bei Breitbandgrundversorgung (mindestens zwei Breitbandanbieter vorhanden) Staatliches Handeln ist grundsätzlich nicht erforderlich (ein Breitbandanbieter ist tätig) Eingehende Prüfung notwendig (überhaupt keine Infrastruktur vorhanden bzw. in naher Zukunft (3 Jahre) keine Entwicklung dahin zu erwarten) Grundsätzlich erforderlich ITM. All rights reserved. Folie 8

9 Kriterien für eine Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt in grauen und weißen Flecken: Umfangreiche Analyse der Markt- und Versorgungslage Offenes Ausschreibungsverfahren Wirtschaftlich günstigstes Angebot Technologieneutralität Nutzung bestehender Infrastruktur vorrangig Offener Zugang auf Vorleistungsebene Preisbenchmarking (Austarierung mit der Regulierung unterliegenden Produktpreisen) Rückforderungsmechanismen bei Überkompensation ITM. All rights reserved. Folie 9

10 Differenzierung der Kriterien für eine Rechtfertigung der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEU bei NGA-Netzen ((in den kommenden 3 Jahren) mehr als ein NGA-Netz verfügbar oder ausgebaut) ((in den kommenden 3 Jahren) ein NGA-Netz verfügbar oder ausgebaut) (Bereiche, in denen es keine NGA-Netzinfrastruktur gibt und in naher Zukunft (3 Jahre) nicht von privaten Anbietern ausgebaut werden) ITM. All rights reserved. Folie 10

11 Leerrohrförderung? Breitbandleitlinien: ( ) dürfen aber weder branchen- noch sektorspezifisch sein, sondern sollten grundsätzlich allen potenziellen Nutzern (Strom-, Gas-, Wasserversorgern usw.) und nicht nur den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze offenstehen. Sanktionen bei Verstoß gegen Beihilferecht? Rückzahlung Besondere Probleme bei komplexen Rechtsverhältnissen Schadensersatzansprüche ITM. All rights reserved. Folie 11

12 Übersicht I. Beihilferechtlicher Rahmen II. Infrastrukturatlas III. Fazit rechtspolitischer Ausblick ITM. All rights reserved. Folie 12

13 II. Infrastrukturatlas Freiwillig Umfangreich alle Infrastrukturen, die beim Aufbau von Breitbandnetzen genutzt werden können Leitungsgebundene/funkgestützte TK-Infrastruktur Weitere geeignete Infrastrukturen (z. B. Strommasten, Windräder, Kirchtürme, vorhandene Leerrohre/Kabelschächte etc.) 1. Phase seit ( Kontaktbörse ) nur grobe Orientierung (Art der Infrastruktur, Inhaber, Ansprechpartner) über Kreise Darlegung der Projektrelevanz notwendig 2. Phase spätestens ab nähere Information durch Bundesnetzagentur auf Antrag nach Abschluss bilateraler Vereinbarungen 3. Phase: Online-Zugriff ITM. All rights reserved. Folie 13

14 II. Infrastrukturatlas Problembereiche Freiwilligkeit Folgeprobleme z. B. bei Geheimhaltungsvereinbarung, Vertragsstrafenregelung Alternativen? Auskunftspflichten gegenüber Kommunen? Verpflichtender Atlas? Vorleistungsprodukteatlas ( Mitfahrzentrale ) keine Offenlegung der (kritischen) Infrastrukturen sondern Darlegung - wo - welche Vorleistungsprodukte (z. B. Anschlüsse mit hohen Bandbreiten) - zu welchen Konditionen ITM. All rights reserved. Folie 14

15 Übersicht I. Beihilferechtlicher Rahmen II. Infrastrukturatlas III. Fazit rechtspolitischer Ausblick ITM. All rights reserved. Folie 15

16 III. Fazit rechtspolitischer Ausblick Auskunftsrechte der Gemeinden stärken? Rechtsgrundlage für den Infrastrukturatlas schaffen (Meldepflicht?) Vorleistungsprodukteatlas Vereinfachung/Klarstellung der Leitlinien (private investor-test, Altmark-Kriterien, räumliche Marktabgrenzung) Leerrohre nutzen Beihilferechtliche Rechtssicherheit schaffen, Privilegierung Ggf. Verlegung bei Straßenbaumaßnahmen vorschreiben Standardisierung fördern Rechtssicherheit zu Kooperationen zwischen Netzbetreibern bzw. zwischen Netzbetreibern und anderen Infrastrukturbetreibern schaffen ITM. All rights reserved. Folie 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht (ITM) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Abteilung II Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Leonardo-Campus 9 D Münster Tel: +(49) Fax: +(49) itm@uni-muenster.de ITM. All rights reserved. Folie 17

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