Öffentlicher Betrauungsakt. (Bescheid)

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1 JSK Anlage zu Drucksache Nr JSK Anlage 1 zur Drucksache Nr Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Stadt Rastatt betreffend den Eigenbetrieb Kultur & Veranstaltungen vertreten durch den Eigenbetrieb Kultur & Veranstaltungen auf der Grundlage der Entscheidung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU), ABI. EU Nr. K(2011) 9380 vom 31. Januar 2012) - Freistellungsentscheidung -, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005), und der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005)

2 Präambel (1) Gegenstand des Eigenbetriebs Kultur & Veranstaltungen (im Folgenden K & V ) mit Sitz in Rastatt ist der Betrieb der BadnerHalle und der Reithalle sowie die Durchführung kultureller, kommerzieller und gesellschaftlicher Veranstaltungen. (2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die - Betriebssatzung begründeten Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs K&V, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts ( Almunia-Paket ) Rechnung zu tragen. 1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die baden-württembergischen Städte und Gemeinden haben nach Art. 71 der Landesverfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg die gesetzliche Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen. Sie handeln dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Hiervon umfasst ist auch die Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinrichtungen des gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gewerblichen und politischen Lebens in der Kommune. Die diskriminierungsfreie und kostengünstige Bereitstellung von Flächen und sonstigen sachlichen wie personellen Mitteln zur Durchführung von Kongressen, Messen, Tagungen, Vorträgen, Versammlungen, Ausstellungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern, Empfängen sowie Kultur-, Konzert- und weiteren Veranstaltungen dient dabei insbesondere dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohl und dem Gemeinschaftsleben Ihrer Einwohner. Das Planen, Errichten, Unterhalten und Betreiben der BadnerHalle und der Reithalle in der Stadt Rastatt stellt demnach eine Gemeinwohlaufgabe dar. Ebenso stellt die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die im Stadtgebiet der Stadt Rastatt stattfinden, die der Allgemeinheit zugänglich sind und die dem sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben der Einwohner dienen, eine Gemeinwohlaufgabe dar. (2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Freistellungsentscheidung der EU-Kommission.

3 2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Rastatt betraut den Eigenbetrieb K&V mit der Unterhaltung und dem Betrieb der BadnerHalle Rastatt und der Reithalle sowie mit der Durchführung kultureller, kommerzieller und gesellschaftlicher Veranstaltungen. Die diskriminierungsfreie und wirtschaftlich angemessene Bereitstellung ausreichender Veranstaltungsflächen erfolgt dabei unter besonderer Berücksichtigung der kommunalpolitischen Belange der Stadt Rastatt. K&V soll mit seinen Dienstleistungen nicht nur die Attraktivität der Stadt Rastatt als Mittelzentrum steigern, sondern auch ein vielfältiges, allen Bevölkerungsschichten zugängliches, qualitativ hochwertiges sowie verlässliches Veranstaltungsangebot für gesellschaftliche, politische und kulturelle Angelegenheiten bereitstellen. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch private Marktteilnehmer ist aufgrund der strukturellen Unwirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nicht möglich. K&V wird namentlich mit der zunächst auf die Dauer von 5 Jahren ( ) befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die der Betrieb im Einklang mit seinem Betriebszweck für das gesamte Gebiet der Stadt Rastatt wahrnimmt, öffentlich betraut: a) Diskriminierungsfreie, kostengünstige und hinsichtlich Kapazität, Qualität und Verfügbarkeit ausreichende Bereitstellung von Räumlichkeiten und Flächen sowie sonstiger Infrastruktur für den Betrieb der BadnerHalle und der Reithalle. b) Unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundene Nebenleistungen: - Planung, Organisation und Durchführung von eigenen wie fremden Veranstaltungen kultureller, politischer, gesellschaftlicher oder gewerblicher Art, auch außerhalb der Räumlichkeiten BadnerHalle und Reithalle. - Bereitstellung von ausreichendem Parkraum durch Betrieb oder Verpachtung der Tiefgarage in der BadnerHalle. (2) Daneben erbringt K&V folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: - Verpachtung von Räumlichkeiten für einen Gastronomiebetrieb (Café bzw. Restaurant).

4 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlung (Zu Art. 5 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Rastatt kann an K&V den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages und freiwillige Investitionszuschüsse, deren Höhe sich aus dem Jahres-Wirtschaftsplan des EB K&V ergibt und in einem Haushaltsplan der Stadt Rastatt veranschlagt ist, leisten. Andere Begünstigungen der Stadt Rastatt (z. B. ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung von Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende Garantie (Bürgschaft, Patronatserklärung) sind im Jahres-Wirtschaftsplan oder anderweitig gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Freistellungsentscheidung ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Stadt Rastatt i. V. m. 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet die Stadt Rastatt im Rahmen ihres Haushaltes über die Höhe der Ausgleichszahlungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) der Stadt Rastatt erfolgen allein zu dem Zweck, K&V in die Lage zu versetzen, die ihm nach der Betriebssatzung obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden. (4) Die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Eigenbetriebs K&V auf die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) der Stadt Rastatt. 4 Vermeidung von Überkompensierung (Zu Art. 6 der Freistellungsentscheidung) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt K&V jährlich nach Ablauf

5 des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Rastatt den Eigenbetrieb K&V zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum angerechnet werden. 5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 7 der Freistellungsentscheidung) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. 6 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Der GR der Stadt Rastatt hat in seiner Sitzung am > TT.MM.JJJJ den Oberbürgermeister mit dem Erlass dieses öffentlichen Auftrages (Betrauungsakt) beauftragt. (2) Die Betrauung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren ( ). (3) Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Rastatt, den > TT.MM.JJJJ Hans Jürgen Pütsch (Oberbürgermeister)

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