Kreistag öffentlich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kreistag öffentlich"

Transkript

1 Kreistagsdrucksache Nr.:(V-KT) 376/2013 Az.: ; ; Datum: 21. November 2013 Betreff: Öffentliche Betrauung für die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Betrauungsakt) Beratungsfolge Termin Status Verwaltungs- und Finanzausschuss nicht öffentlich Kreistag öffentlich Beschlussantrag: Der Kreistag betraut die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2014 mit der Erbringung von Dienstleistungen, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, im Wege eines öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt). Die Betrauung erfolgt getrennt im Hinblick auf das Krankenhaus sowie die Alten- und Pflegeheime. Der Text der öffentlichen Aufträge (Betrauungsakt) im Hinblick auf das Krankenhaus sowie der Alten- und Pflegeheime ist jeweils als Anlage beigefügt. Der Vorsitzende des Kreistages

2 2 1. Sachverhalt Begründung: 1. Betrauungsakt a) Allgemeines Die Finanzierung der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH unterliegt den europäischen Beihilfenvorschriften. Danach sind Beihilfen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Die Europäische Kommission hat hierzu am 13. Juli 2005 zunächst das sog. "Monti-Kroes-Paket" beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 29. November 2005). Zur Umsetzung des "Monti-Kroes-Paket" hat der Landkreistag Baden-Württemberg im Jahr 2007 das Muster eines Betrauungsakts für Krankenhäuser entwickelt. Der Muster-Betrauungsakt ist in der Folgezeit von vielen kommunalen Krankenhausträgern herangezogen worden, auch außerhalb von Baden-Württemberg. Auch der Main-Tauber- Kreis hat die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH durch Kreistagsbeschluss vom 15. Juli 2010 auf der Grundlage des Muster- Betrauungsakts mit der Erbringung von Krankenhausleistungen sowie mit Pflegeleistungen beauftragt und damit eine beihilfenrechtskonforme Finanzierung der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH sichergestellt. b) Neue legislative Entwicklungen Das "Monti-Kroes-Paket" ist zwischenzeitlich durch das sog. "Almunia-Paket" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 11. Januar 2012) abgelöst worden. Dieses regelt, wie Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden ist auf: staatliche Beihilfen an Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Gemeinwohlverpflichtung). Auf Grundlage des "Almunia-Pakets" können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (in der Regel Leistungen der Daseinsvorsorge), nach Art. 106 Abs. 2 AEUV von der sog. Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) zur Europäischen Kommission freigestellt werden. Wesentlicher Bestandteil des o.g. "Almunia-Pakets" ist der sog. "Freistellungsbeschluss" der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von

3 3 Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält verschiedene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen (Prinzip der Legalausnahme). c) Auswirkungen auf die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH Das "Almunia-Paket" ist am 31. Januar 2012 in Kraft getreten. Für sog. "Beihilfenregelungen", zu denen nach Auffassung der Europäischen Kommission auch die regelmäßig für einen mehrjährigen Zeitraum geltenden Betrauungsakte für Krankenhäuser zählen, sieht der Freistellungsbeschluss eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Dies bedeutet, dass Betrauungsakte auf Grundlage des "Monti-Kroes-Pakets" bis spätestens zum 31. Januar 2014 an das neue Recht angepasst sein müssen. Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf auch für den Main-Tauber-Kreis im Hinblick auf die fortbestehende Betrauung der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH. Der Landkreistag Baden-Württemberg hat mit Rundschreiben vom 16. Oktober 2013 den an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepassten Muster-Betrauungsakt für Krankenhäuser sowie die überarbeiteten dazugehörigen Erläuterungen an die Landratsämter in Baden- Württemberg versandt. Der Main-Tauber-Kreis hat die bestehenden Betrauungsakte der Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH im Hinblick auf das Krankenhaus sowie die Alten- und Pflegeheime auf der Grundlage des nun vorliegenden aktualisierten Muster-Betrauungsakts des Landkreistags Baden-Württemberg an die neue Rechtslage angepasst. Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Betrauungsakten sind insbesondere: Der Betrauungsakt hat nunmehr auch das räumliche Gebiet anzugeben, in dem das betraute Unternehmen tätig ist. Dies sieht der Wortlaut der überarbeiteten Betrauungsakte für die Krankenhaus und Heime Main- Tauber GmbH nunmehr ausdrücklich vor. Nach neuem Recht ist eine Betrauung grundsätzlich nur noch für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren zulässig. Die überarbeiteten

4 4 Betrauungsakte für die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH in 2 Abs. 4 sind zunächst bis beschränkt. Eine wiederholte Betrauung ist zulässig. Nach neuem Recht muss das Unternehmen, welches Ausgleichsleistungen erhält, sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des gesamten Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar halten. Die Regelung in 5 der bisherigen Betrauungsakte wurde dementsprechend überarbeitet. Darüber hinaus wurden an einigen Stellen die bisherigen Betrauungsakte präzisiert bzw. transparenter ausgestaltet (beispielsweise im Hinblick auf die verschiedenen denkbaren Ausgleichsleistungen in 3 Abs. 1). Die Verabschiedung der überarbeiteten Betrauungsakte für die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH ermöglichen auch für die Zukunft eine rechtssichere Freistellung möglicher Beihilfen an die Krankenhaus und Heime Main-Tauber GmbH von der Notifizierungspflicht zu der Europäischen Kommission. Die Beschlussfassung über die Entwürfe der Betrauungsakte hat durch den Kreistag des Main-Tauber-Kreises zu erfolgen, da kommunalrechtlich für die Beschlussfassung über den Erlass eines Betrauungsakts jeweils der Kreistag und nicht der Landrat zuständig ist.

5 5 Anlage 1 Krankenhaus Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Main-Tauber-Kreises auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

6 6 1 Sicherstellungsauftrag, Feststellungsbescheid (1) Nach Maßgabe des 3 des Landeskrankenhausgesetzes haben die Landkreise die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern sicherzustellen. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfeststellungen sowie Änderungen sind durch die Feststellungsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Juni 1997, 11. Dezember 2001, 12. Dezember 2008 und 09. August 2012 festgestellt. 2 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) Der Main-Tauber-Kreis (Landkreis) beauftragt die Krankenhaus und Heime Main- Tauber GmbH (Krankenhaus) mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Gebiet des Landkreises. 1. Medizinische Versorgungsleistungen: a) Medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der im Krankenhaus stationär und teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten mit allen dazugehörigen Einzelleistungen. b) Medizinisch zweckmäßige und ausreichende Untersuchung und Behandlung der im Krankenhaus ambulant versorgten Patientinnen und Patienten mit allen dazugehörigen Einzelleistungen. 2. Notfalldienste a) Gewährleistung der ständigen Aufnahme- und Dienstbereitschaft, b) Gestellung von Notärzten gemäß Rettungsdienstgesetz von Baden-Württemberg 3. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen: a) Ausbildung von Kranken- und Kinderkrankenpflegepersonal in der Krankenpflegeschule mit Standort Tauberbischofsheim, b) Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen anderen Berufen, die im Krankenhaus zugunsten der Erbringung medizinischer Versorgungsleistungen ausgeübt werden, c) Betrieb für Kantinen für Betriebsangehörige, d) Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Parkraum für Betriebsangehörige, Patienten, Bewohner, Besucher und andere Dritte. e) Betreibung eines Hallenbades zu Therapiezwecken im Rahmen der medizinischen Versorgung

7 7 (2) Daneben erbringt das Krankenhaus folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: Essensleistungen an Dritte (3) Dieser Betrauungsakt ersetzt den bisherigen Betrauungsakt des Landkreises für das Krankenhaus vom 15. Juli 2010, der zum Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt. (4) Die Beauftragung nach 2 Abs. 1 ist befristet auf den 31. Dezember Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 erforderlich, gewährt der Landkreis dem Krankenhaus Ausgleichsleistungen, insbesondere durch die Gewährung von Investitionszuschüssen (soweit die Maßnahmen nicht durch den Bund oder das Land Baden-Württemberg gefördert werden), die Einräumung von Liquiditätshilfen und Kassenkrediten im Rahmen eines Cash-Pools, die Übernahme von Bürgschaften sowie Patronatserklärungen, die Übernahme der Gewährträgerhaftung gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, dessen Höhe sich aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan ergibt. Die Höhe des in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr höchstens notwendigen Kreditaufnahmebedarfs und die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften, Patronatserklärungen und der Gewährträgerhaftung ergeben sich aus dem Wirtschaftsplan des Krankenhauses. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Krankenhauses auf die Gewährung der Ausgleichsleistungen. (2) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (3) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (4) Soweit das Krankenhaus weitere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder nach 2 Abs. 2 sonstige Tätigkeiten ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss das Krankenhaus in seiner Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Das Krankenhaus erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung von Rand- und Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen usw. jeweils gesondert auszuweisen. Darüber hinaus hat das Krankenhaus anzugeben, nach welchen Parametern in diesem Fall die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Art. 5 Abs.

8 8 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Das Krankenhaus wird die Trennungsrechnung dem Landkreis zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. 4 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung des Krankenhauses erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach 2 Abs. 1 entsteht, führt das Krankenhaus den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Im Hinblick auf einen Investitionszuschuss kontrolliert der Landkreis ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Hinblick auf übernommene Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährträgerhaftung stellt der Landkreis jährlich eine Übersicht auf. (2) Der Landkreis fordert das Krankenhaus zur Rückzahlung der Überkompensation auf. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann das Krankenhaus diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abziehen. 5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. Dieser Betrauungsakt wurde vom Kreistag des Main-Tauber-Kreis in der Sitzung am 11. Dezember 2013 beschlossen. [Ort, Datum] Reinhard Frank Landrat

9 9 Anlage 2 Pflege Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Main-Tauber-Kreises auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

10 10 1 Sicherstellungsauftrag, Feststellungsbescheid (1) Nach 1 des Landespflegegesetzes soll der Bevölkerung eine möglichst wohnortnahe leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu sozial tragbaren Pflegesätzen gewährleistet werden. Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, die notwendige Grundversorgung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. (2) Der Landespflegeplan Baden-Württemberg, der nach 3 Abs. 2 Landespflegegesetz die Grundsätze und Ziele für die notwendige, leistungsfähige und wirtschaftliche Grundversorgung der Bevölkerung umfasst und den Rahmen für die Kreispflegepläne bildet, weist für den Landkreis folgende Bandbreiten für den Bedarf an stationären Pflegeplätzen aus: untere Bandbreite obere Bandbreite - Dauerpflege Kurzzeitpflege Tagespflege/Nachtpflege (3) Nach den Feststellungen des Kreispflegeplans decken - die Pflegeabteilungen Haus Heimberg den Bedarf an vollstationären Pflegeplätzen in Höhe von 70, den Bedarf an reinen Kurzzeitpflegeplätzen in Höhe von 1. - das Seniorenzentrum Gerlachsheim den Bedarf an vollstationären Pflegeplätzen in Höhe von 72, den Bedarf an reinen Kurzzeitpflegeplätzen in Höhe von 1. Die Aufnahme in den Kreispflegeplan hat der Kreistag mit Beschluss vom festgestellt. (4) Der Main-Tauber-Kreis hat mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe folgende unbefristete Versorgungsverträge über eine stationäre Versorgung abgeschlossen: - mit Datum vom über 89 vollstationäre Pflegeplätze (einschließlich 1 eingestreuter Kurzzeitpflegeplatz) in der Einrichtung Pflegeabteilungen Haus Heimberg - mit Datum vom über 88 vollstationäre Pflegeplätze (einschließlich 1 eingestreuter Kurzzeitpflegeplatz) in der Einrichtung Seniorenzentrum Gerlachsheim 2 Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Der Main-Tauber-Kreis (Landkreis) beauftragt die Krankenhaus und Heime Main- Tauber GmbH (Pflegeeinrichtungen Haus Heimberg und Seniorenzentrum Gerlachsheim) mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Gebiet des Landkreises:

11 11 1. Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung: - stationäre Pflegeleistungen in der Dauerpflege sowie in der Kurzzeitpflege bestehend aus den erforderlichen Pflegeleistungen, einschließlich Leistungen der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege sowie Unterkunft und Verpflegung 2. Unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundene Nebenleistungen: - Taschengeldverwaltung für die Bewohner der Einrichtung/en - Erbringung von Zusatzleistungen in der stationären Pflege nach 88 SGB XI, insbesondere im Bereich der Unterkunft und Verpflegung, soweit die Erbringung der Zusatzleistung nicht als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten ist. (2) Dieser Betrauungsakt ersetzt den bisherigen Betrauungsakt des Landkreises für die Pflegeeinrichtungen vom 15. Juli 2010, der zum Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt. (3) Die Betrauung nach 2 Abs. 1 ist befristet auf den 31. Dezember Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 erforderlich, gewährt der Landkreis den Pflegeeinrichtungen Ausgleichsleistungen, insbesondere durch die Gewährung von Investitionszuschüssen (soweit die Maßnahmen nicht durch den Bund oder das Land Baden-Württemberg gefördert werden), die Einräumung von Liquiditätshilfen und Kassenkrediten im Rahmen eines Cash-Pools, die Übernahme von Bürgschaften sowie Patronatserklärung, die Übernahme der Gewährträgerhaftung gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, dessen Höhe sich aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan ergibt. Die Höhe des in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr höchstens notwendigen Kreditaufnahmebedarfs und die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährträgerhaftung ergeben sich aus dem Wirtschaftsplan der Pflegeeinrichtungen. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Pflegeeinrichtungen auf die Gewährung der Ausgleichsleistungen. (2) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (3) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses.

12 12 (4) Soweit die Pflegeeinrichtungen weitere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausüben oder sonstige Tätigkeiten, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss das Krankenhaus in seiner Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die Pflegeeinrichtungen erstellen hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinnund Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge nach Abgrenzung von Rand- und Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen usw. jeweils gesondert auszuweisen. Darüber hinaus haben die Pflegeeinrichtungen anzugeben, nach welchen Parametern in diesem Fall die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die Pflegeeinrichtungen werden die Trennungsrechnung dem Landkreis zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. 4 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der Pflegeeinrichtungen erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach 2 Abs. 1 entsteht, führen die Pflegeeinrichtungen den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Im Hinblick auf einen Investitionszuschuss kontrolliert der Landkreis ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Hinblick auf übernommene Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährträgerhaftung stellt der Landkreis jährlich eine Übersicht auf. (2) Der Landkreis fordert die Pflegeeinrichtungen zur Rückzahlung der Überkompensation auf. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, können die Pflegeeinrichtungen diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abziehen. 5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. Dieser Betrauungsakt wurde vom Kreistag des Main-Tauber-Kreis in der Sitzung am 11. Dezember 2013 beschlossen. [Ort, Datum] Reinhard Frank, Landrat

13 13 Bearbeitungsblatt Federführendes Dezernat/Amt Personal, Organisation, EDV (Bezeichnung des Dezernates oder Amtes) abgezeichnet durch/am Stelle Handzeichen Datum Bemerkungen Mitzeichnung durch/am Stelle Handzeichen Datum Bemerkungen z.d.a. Geschäftsstelle Kreistag (verbleibt bei der Originalvorlage)

Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt)

Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Ostalbkreises für das Ostalb-Klinikum Aalen auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des

Mehr

Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid)

Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Landkreises Ravensburg betreffend die Oberschwabenklinik GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel

Mehr

Entwurf Betrauungsakt

Entwurf Betrauungsakt Anlage 1 zur BV-StRQ/098/14 Entwurf Betrauungsakt der Stadt Quedlinburg als Beihilfengeber im Sinne des EU-Vertrags auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung

Mehr

Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Landkreises Karlsruhe

Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) des Landkreises Karlsruhe Öffentlicher Auftrag (Betrauungsakt) Anlage 2 Zur Vorlage Nr. /2014 An den VA des Landkreises Karlsruhe auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel

Mehr

Fortschreibung des Sicherstellungsauftrages (Betrauungsakt) durch den Landkreis für die ALB FILS KLINIKEN GmbH

Fortschreibung des Sicherstellungsauftrages (Betrauungsakt) durch den Landkreis für die ALB FILS KLINIKEN GmbH Der Landrat Beratungsunterlage 2016/180 (1 Anlage) Amt für Finanzen und Beteiligungen Haas, Jochen 07161 202-222 j.haas@landkreis-goeppingen.de Beratungsfolge Sitzung am Status Zuständigkeit Verwaltungsausschuss

Mehr

Betreff: Einteilung der Wahlkreise für die Kreistagswahl im Kalenderjahr 2014 im Main-Tauber- Kreis. Kreistag

Betreff: Einteilung der Wahlkreise für die Kreistagswahl im Kalenderjahr 2014 im Main-Tauber- Kreis. Kreistag Kreistagsdrucksache Nr.:(V-KT) 335/2013 Az.: 012.3; 062.31; 013.23 Datum: 13. Juni 2013 Betreff: Einteilung der e für die Kreistagswahl im Kalenderjahr 2014 im Main-Tauber- Kreis Beratungsfolge Termin

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Verordnung der Bundesregierung

Verordnung der Bundesregierung Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen Es verordnen auf Grund Vom... des 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Hinweise für die Kreiskrankenhäuser zur Anwendung des Monti-Pakets. Beschluss des Präsidiums vom

Hinweise für die Kreiskrankenhäuser zur Anwendung des Monti-Pakets. Beschluss des Präsidiums vom Anlage zum DLT-RS 686/2007 Hinweise für die Kreiskrankenhäuser zur Anwendung des Monti-Pakets Beschluss des Präsidiums vom 24.10.2007 Gelöscht: 8.5 I. Allgemeine Rahmenbedingungen 1. EU-Wettbewerbsrecht

Mehr

Betreff: Gewerbliche Schule Bad Mergentheim - Maschinenpark im Werkstattgebäude öffentlich

Betreff: Gewerbliche Schule Bad Mergentheim - Maschinenpark im Werkstattgebäude öffentlich Kreistagsdrucksache Nr.:(S) 398/2014 Az.: 013.33 Datum: 18. Februar 2014 Betreff: Gewerbliche Schule Bad Mergentheim - Maschinenpark im Werkstattgebäude Beratungsfolge Termin Status Ausschuss für Soziales,

Mehr

Kreistag öffentlich. Der Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Verkehr empfiehlt, der Kreistag beschließt:

Kreistag öffentlich. Der Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Verkehr empfiehlt, der Kreistag beschließt: 1 Kreistagsdrucksache Nr.:(S-KT) 305/2013 Anlage 1 Az.: 013.33; 270.20; 012.3 Datum: 18. Februar 2013 Betreff: Inklusion - Weitergabe der Sachkostenbeiträge Beratungsfolge Termin Status Ausschuss für Soziales,

Mehr

nicht öffentlich. Der Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Verkehr empfiehlt, der Kreistag beschließt:

nicht öffentlich. Der Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Verkehr empfiehlt, der Kreistag beschließt: 1 Kreistagsdrucksache Nr.:(S-KT) 245/2012 Anlagen 3 Az.: 013.3; 208.021; 013.1 Datum: 12. Juni 2012 Betreff: Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten Beratungsfolge

Mehr

Betrauungsakt KU Bezirkskliniken Mittelfranken

Betrauungsakt KU Bezirkskliniken Mittelfranken IV.2 Neufassung des Betrauungsaktes 2 0 1 3 in den Vorberichten zum Haushalt des Bezirks und zum Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens Betrauungsakt KU Bezirkskliniken Mittelfranken Erbringung von Dienstleistungen

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

PFS. Telefon oder

PFS. Telefon oder Pflegestatistik Stationäre Pflegeeinrichtungen ( Pflegeheime ) am 5.2.205 PFS Rücksendung bitte bis 5. Februar 20 Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Falls Anschrift oder Firmierung

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

7.3 Seite Dürener Service Betrieb 7.3 Seite - 1 - Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "" vom 7.3.1993, in Kraft getreten am 1.4.1993, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15.10.1994, 1.7.1994, 12.1.1995, 9.8.2001,

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV

Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV 18.03.2010 Verständigungsprobleme Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S.

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13

STATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13 STATISTISCHES LANDESAMT Verzeichnis im Freistaat Sachsen Stand: 15. Dezember 2013 VZ AMBPFLEG - 2j/13 Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Erläuterungen 3 Tabellen Teil I Ambulante Pflegedienste NUTS 2-Region

Mehr

Herzlich willkommen zur Schulung!

Herzlich willkommen zur Schulung! Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Betrauungsakt. des Landkreises Calw

Betrauungsakt. des Landkreises Calw Betrauungsakt des Landkreises Calw auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Mehr

KMU-Eigen-Erklärung des Antragstellers. Unternehmen: Geschäftsführung: Anschrift (Sitz):

KMU-Eigen-Erklärung des Antragstellers. Unternehmen: Geschäftsführung: Anschrift (Sitz): KMU-Eigen-Erklärung des Antragstellers Unternehmen: Geschäftsführung: Anschrift (Sitz): Vorhabensbezeichnung: Landesweite touristische Innovationswerkstatt. Anlage zum Antrag vom: 29.02.2016, Aktenzeichen:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der

Mehr

Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa)

Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa) Stellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung Berlin,

Mehr

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

EU-Beihilferecht und staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft

EU-Beihilferecht und staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft EU-Beihilferecht und staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft Brüssel, April 2016 Inhaltsübersicht I. Spannungsfeld... 1 1. Schutz des unverfälschten Wettbewerbs... 1 2.

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

1. Name und Anschrift der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. IK - Nr. 2. Träger der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr.

1. Name und Anschrift der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. IK - Nr. 2. Träger der Einrichtung Tel. Nr. Fax-Nr. Antragsformular der Landesverbände Antragsformular der Pflegekassen für für einen Versorgungsvertrag nach nach 72 SGB 72, XI, teilstationäre und/oder Kurzzeitpflege (Neueinrichtung, Ersatzneubau und und

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015

Mehr

16058/12 PBO/mfa DG C2

16058/12 PBO/mfa DG C2 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.5.2011 KOM(2011) 296 endgültig 2011/0128 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen

Mehr

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,

Mehr

Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises betreffend das Gesamtunternehmen Altenpflege auf der Grundlage

Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises betreffend das Gesamtunternehmen Altenpflege auf der Grundlage Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises betreffend das Gesamtunternehmen Altenpflege auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege) Heimleitung Weiherberg 56 66679 Losheim a.see Telefon 06872 / 9201-146 Telefax 06872 / 9201-220 E-Mail: petrahuellein@haus-weiherberg.de Internet: www.haus-weiherberg.de Losheim, 08.06.2016 Patienteninformation

Mehr

Riesling & Co. 2017, Brüssel,

Riesling & Co. 2017, Brüssel, Riesling & Co. 2017, Brüssel, 25.09.2017 Deutscher Weinfonds, AdöR Platz des Weines 55294 Bodenheim Telefon 06135 93232829-0 Fax 06135 9323-130 www.deutscheweine.de info@deutscheweine.de hier: Riesling

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Zum 17.03.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen,10.07.2017 Bearbeitet von: Frau Stiels Tel.: 361 19644 Lfd. Nr. L-94-19 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit

Mehr

Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel

Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen im Sinne des 114 Abs. 4 SGB XI vom.. Präambel Gemäß 10 Abs. 3 Satz

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr... Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Zum 31.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle

Mehr

Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage -

Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage - Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage - Sitzung des Gemeinderates am 15.03.2012 Datum: 06.03.2012 Sachbearb.: Petra Falkenberg Aktenzeichen: 022.3/fa öffentlich TOP 4 Bürgschaftsübernahme Beratungsfolge:

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Rundschreiben Nr. 82/2016

Rundschreiben Nr. 82/2016 23. Dezember 2016 Rundschreiben Nr. 82/2016 Hinweis: Vorherige Verlautbarung der Bundesbank zu Finanzsanktionen: Rundschreiben Nr. 81/2016 An alle Kreditinstitute Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen

Mehr

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Zweiter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Zweiter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Zweiter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 2. Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 2 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Mehr

Der Landkreis Calw im Fokus des EU-Beihilferechts

Der Landkreis Calw im Fokus des EU-Beihilferechts www.karlhuberfotodesign.com Der Landkreis Calw im Fokus des EU-Beihilferechts Folie 1 Musterprozess des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken e.v. gegen den Landkreis Calw wegen unlauteren Wettbewerbs

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung Armenfonds der Stadt Aachen vom 01.01.2015 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht

Mitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht Drucksache 16/4409 06.09.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 hier:

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München

Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter an der Hochschule

Mehr

Aktualisierungsformular

Aktualisierungsformular Aktualisierungsformular der Landesverbände Antragsformular der Pflegekassen für einen für einen bestehenden Versorgungsvertrag nach nach 72 72 SGB SGB XI, XI, teilstationäre und/oder Kurzzeitpflege (Neueinrichtung,

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg

Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg Landratsamt Bamberg Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg Beteiligung 2013 an der Aktion Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit Anschrift Träger Tagessatz Hephata Aschbach Hohner Weg 10 96132 Schlüsselfeld-

Mehr

Anhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung

Mehr

Betriebsvoraussetzungen eines Heimes. Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer

Betriebsvoraussetzungen eines Heimes. Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer Betriebsvoraussetzungen eines Heimes Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer Rolle des Heimgesetzes Heimgesetz ist seit 1974 gültig und wird fortlaufend überarbeitet.

Mehr