7.3 Seite Dürener Service Betrieb
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- Rüdiger Geier
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1 7.3 Seite Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "" vom , in Kraft getreten am , unter Berücksichtigung der Änderungen vom , , , , , , , , und Gegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Die Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Fahrzeuggestellung, Gebäudereinigung, Grünflächenpflege und Grünflächenunterhaltung mit Bestattungswesen und Forsten sowie der städtische Bauhof einschließlich der Kanal- und Gullyreinigung, der Dürener Badesee und das Hallenbad Jesuitenhof sowie die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Düren bilden die eigenbetriebsähnliche Einrichtung und werden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. 2 3 Name der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "". 3 4 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung des "es" besteht aus zwei Mitgliedern, einem Betriebsleiter oder einer Betriebsleiterin und einem stellvertretenden Betriebsleiter oder einer stellvertretenden Betriebsleiterin. (2) Der "" wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einstellung und Einsatz des Personals, Abschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Lieferanten und Auftragnehmern Änderungssatzung vom , rückwirkend in Kraft getreten zum , Amtsblatt 5. Jahrgang - Nr. 25 vom 30. Oktober Änderungssatzung vom , rückwirkend in Kraft getreten zum zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
2 7.3 Seite (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des "s" verantwortlich. 4 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die wie ihre Vertreter/-innen vom Rat der Stadt Düren gewählt werden. 42 Abs. 3 der Gemeindeordnung findet sinngemäß Anwendung. Die Mitglieder des Betriebsausschusses sollen über wirtschaftlichen Sachverstand verfügen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten, die die gemeindliche Entwicklung betreffen, ist er von dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. Darüber hinaus entscheidet er in den ihm vom Rat der Stadt Düren ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in folgenden Fällen: a) Vorherige Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates der Stadt Düren vorbehalten sind, b) Stundung von Forderungen über , c) Niederschlagung von Forderungen über und d) Erlass von Forderungen über e (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Düren zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Düren unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 GO.NRW gilt entsprechend. (4) In Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. Die Angelegenheit ist dem Ausschuß in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 5 zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am
3 7.3 Seite Rat der Stadt Düren Der Rat der Stadt Düren entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Der Rat der Stadt Düren entscheidet ferner über die Entsendung von Vertretern und die Wahrnehmung der Stimmrechte in Gesellschaften, deren von der Stadt gehaltene Anteile ganz oder teilweise der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung übertragen sind. 6 7 Bürgermeister Die rechtliche Stellung des Bürgermeisters entspricht 6 der EigVO NRW (Art. 16 des NKFG- NRW). 7 8 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 8 9 Personalangelegenheiten 6 zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
4 7.3 Seite (1) Der "" beschäftigt in der Regel tariflich Beschäftigte. (2) Einstellung, Kündigung und Eingruppierung der Beschäftigten werden durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht vorgenommen. Bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 11 bedarf es des Beschlusses des Betriebsschusses. (3) Beschäftigt der " Beamte/-innen, so werden sie in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des "s" aufgeführt. (4) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung bildet keine selbständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat der Stadtverwaltung Düren vertreten Vertretung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten des "s" durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "" ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister, Dürener Service Betrieb" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftsjahr Stammkapital Das Stammkapital des "s" beträgt , zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 10.Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am
5 7.3 Seite Wirtschaftsplan (1) Der "" hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Er ist mit dem Kämmerer abzustimmen und vom Rat der Stadt Düren beschließen. (2) Die Ausgaben im Erfolgsplan können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Die Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben des Vermögensplanes, die im Einzelfall mehr als 10 % des entsprechenden Ansatzes betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Ausgenommen sind Mehrausgaben unter Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Diese Satzung tritt am in Kraft. 15 Inkrafttreten 12 zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
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