Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg

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1 Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der Ersatzkassen (vdek), Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart dem BKK-Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim der IKK classic, Dresden der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Stuttgart der Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion München, München dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln dem Städtetag Baden-Württemberg, Stuttgart dem Landkreistag Baden-Württemberg, Stuttgart dem Gemeindetag Baden-Württemberg, Stuttgart dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart und der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden, Karlsruhe der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Württemberg, Stuttgart dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg, Freiburg dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Stuttgart dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband, Stuttgart dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden, Karlsruhe dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg, Stuttgart dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband, Stuttgart dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz, Freiburg dem Bundesverband Privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), Stuttgart dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Baden-Württemberg (VDAB), Kornwestheim der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG), Stuttgart dem Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in, VPKA, Sindelfingen

2 Präambel Die Verbände der Leistungserbringer und der Leistungsträger in Baden-Württemberg sind sich der gemeinsamen Verantwortung nach 8 SGB XI bewusst, eine ortsnahe, niederschwellige und aufeinander abgestimmte teilstationäre und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Ausbau und die Weiterentwicklung der notwendigen Versorgungsstrukturen zu fördern, insbesondere durch die Ergänzung und Vernetzung stationärer Angebote mit neuen und wirtschaftlichen Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege (Verbundlösung). Dadurch soll eine wohnortnahe Versorgung gewährleistet werden. 1 Versorgungsvertrag (1) Träger von stationären Pflegeeinrichtungen können teilstationäre Pflegeleistungen nach 41 SGB XI (Tages- und Nachtpflege), Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI und vollstationäre Pflegeleistungen nach 43 SGB XI im Verbund erbringen. (2) Für die Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 im Verbund ist ein Gesamtkonzept, die Zuordnung der Leistungsangebote zu selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen, die Zuordnung der personellen und sächlichen Ausstattung zu den Leistungsangeboten sowie die räumliche Zuordnung der Leistungsangebote erforderlich. (3) Erfüllt ein Träger die oben genannten Voraussetzungen, hat er Anspruch auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge (für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege) auf Basis dieser Rahmenvereinbarung und Pflegesatzvereinbarungen für die jeweiligen Leistungsangebote. 2 Gesamtkonzept Der Einrichtungsträger formuliert für die Verbundlösung ein Gesamtkonzept. Darin sind insbesondere festzulegen: die Leistungsangebote die Zielgruppe die Anzahl der angebotenen Plätze je Leistungsangebot. Bei teilstationären Pflegeleistungen können, abhängig von den räumlichen Gegebenheiten, bis zu 10 Plätze festgelegt werden. die Grundsätze der Pflege und Betreuung die Räumlichkeiten und die Ausstattung die Maßnahmen der Qualitätssicherung. 3 Selbstständig wirtschaftende Einrichtung Die Voraussetzung einer selbstständig wirtschaftenden Einrichtung ist erfüllt, wenn die Rechnungslegung des Trägers die Leistungsangebote (vollstationär, Kurzzeitpflege, teilstationär) klar 2

3 und eindeutig voneinander abgrenzt. Eine Kosten- und Leistungsrechnung nach 7 der Pflegebuchführungsverordnung ist hierfür ausreichend. 4 Personelle Ausstattung (1) Für den Verbund muss eine verantwortliche Pflegefachkraft tätig sein, die kumulativ für alle Leistungsangebote mindestens 38,5 Stunden/Woche tätig ist und die fachlichen Voraussetzungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung nach 113 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. (2) Für das teilstationäre Angebot bzw. für die Kurzzeitpflege ist auf dem jeweiligen Dienstplan eine Fachkraft zu benennen, die für die Erbringung der Leistungen verantwortlich ist. (3) Für die teilstationären Leistungen und für die Kurzzeitpflege wird zusätzliche Personalkapazität in entsprechendem Umfang zur Verfügung gestellt. Diese bemisst sich an den hierfür vereinbarten Personalschlüsseln. (4) Alle anderen Regelungen, die für die jeweiligen Leistungsangebote gelten, insbesondere die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung nach 113 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und die Rahmenverträge nach 75 Abs. 1 SGB XI, bleiben unberührt. 5 Betreuungsgrundsätze für Angebote der integrierten Tagespflege (1) Für Tagespflegeangebote, die im Sinne dieser Vereinbarung im Verbund mit einer vollstationären Einrichtung erbracht werden, ist ein eigenständiges Pflege- und Betreuungskonzept mit Tages- und Wochenstruktur vorzuhalten (integrierte Tagespflege). (2) Das eigenständige Angebot für die Tagespflegegäste ist die Regel, kann aber zu Teilen konzeptionell mit den Tagesstrukturierenden Angeboten der Heimbewohner am Tag verknüpft werden. (3) Die Einrichtungen stellen eigene Ruhemöglichkeiten und geeignete Gemeinschaftsräume für die Tagespflegegäste zur Verfügung. Es gelten im Übrigen die räumlichen Anforderungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität in der teilstationären Pflege in der jeweils gültigen Fassung. 6 Prüfungen (1) Die Einrichtung verpflichtet sich, die Anforderungen an die Leistungserbringung im Verbund für die gesamte Laufzeit des Versorgungsvertrages einzuhalten. (2) Für die Prüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen der Rahmenverträge nach 75 SGB XI entsprechend. 7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum von jeder Vertragspartei kündbar. 3

4 Stuttgart / Kornwestheim / Dresden / München / Köln / Karlsruhe / Freiburg / Sindelfingen, den AOK Baden-Württemberg Verband der Ersatzkassen LV Baden-Württemberg BKK-Landesverband Baden- Württemberg IKK classic SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft-Bahn-See, Verwaltungsstelle München Verband der Privaten Krankenversicherung Städtetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Baden Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Württemberg 4

5 Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz Bundesverband Privater Anbieter sozialer Dienste Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft Verband der Krankenanstalten in privater Trägerschaft in Baden- Württemberg 5

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