- andererseits. Präambel
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- Lioba Frank
- vor 9 Jahren
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1 Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge im Saarland durch einen Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) als landesweit einheitlicher Betrag nach 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung zwischen AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland, Saarbrücken, BKK-Landesverband Mitte, Hannover, Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Saarbrücken Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion Saarbrücken, IKK Südwest, Saarbrücken den Ersatzkassen: - Barmer GEK - Techniker Krankenkassen (TK) - DAK Deutsche Angestellten-Krankenkasse - KKH-Allianz - HEK - Hanseatische Ersatzkasse - hkk Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß 52 Abs. 1 SGB XI i.v.m. 212 Abs. 5 SGB V: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Landesvertretung Saarland Verband der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV-Verband), Köln als Landesverbände der Pflegekassen im Saarland sowie dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport dem Regionalverband Saarbrücken, dem Landkreis Merzig-Wadern, dem Landkreis Neunkirchen, dem Landkreis Saarlouis, dem Saar-Pfalz-Kreis, dem Landkreis St. Wendel - einerseits und Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Saarland e. V. Caritasverband (CV) für die Diözese Speyer e. V. Caritasverband (CV) für die Diözese Trier e. V. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Diakonisches Werk (DW) der Evangelischen Kirche der Pfalz e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV) Landesverband Rheinland Pfalz/Saarland e. V. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Saarland e. V., Saarbrücken Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Saarland e. V. Saarländischer Städte- und Gemeindetag, Saarbrücken Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Saarbrücken als Mitgliedsverbände der Saarländischen Pflegegesellschaft e. V. Präambel - andererseits
2 Das Saarland hat auf der Grundlage des 25 des Altenpflegegesetzes des Bundes und des 20 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf des Saarlandes mit der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege eingeführt. Die Pflegeeinrichtungen müssen gemäß der Verordnung Ausgleichbeträge zur Aufbringung der für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Mittel erbringen. Gem. 24 Altenpflegegesetz und unter den Voraussetzungen des 82 a Abs. 3 und 4 SGB XI können die Pflegeeinrichtungen die Ausgleichsbeträge in den Vergütungen der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigen. Die Sozialleistungsträger und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene sowie der Träger der Ambulanten Pflegeeinrichtung regeln daher mit dieser Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI das Verfahren der Refinanzierung der Ausgleichbeträge im Saarland. Diese Vereinbarung regelt 1 Ziel dieser Rahmenvereinbarung 1. die Festlegung des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages (ARB) zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge für den Bereich der stationären Pflege, der Kurzzeitpflege, der teilstationären und ambulanten Pflege 2. die Berücksichtigung des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages im Rahmen der Vergütungen der allgemeinen Pflegeleistungen gem. 82 a Abs. 3 SGB XI. Darüber hinaus regelt sie, da die Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung zum Zeitpunkt der notwendigen Berechnung der Ausbildungsrefinanzierungsbeträge noch nicht in Kraft war, die Refinanzierung für den Übergangszeitraum nach 6 dieser Vereinbarung. 2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für alle nach 72 SGB XI zugelassenen saarländischen Einrichtungen der vollstationären Pflege, der Kurzzeitpflege, der Tages- und Nachtpflege sowie der ambulanten Pflege. (2) Diese Vereinbarung gilt auch für Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII für Pflegebedürftige ohne Anspruch nach dem SGB XI (sog. Pflegestufe Null).
3 3 Festlegung des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages (ARB) durch die nach Landesverordnung zuständige Stelle (1) Gemäß 7 Abs. 2 der Verordnung teilt die zuständige Stelle im Rahmen der Festsetzung der Ausgleichsbeträge nachrichtlich 1. den ausgleichspflichtigen Einrichtungen die Höhe der in dem jeweiligen Ausgleichsbetrag anteilig berücksichtigten Verwaltungskosten der zuständigen Stelle und 2. den in 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten ausgleichspflichtigen Einrichtungen zusätzlich den jeweils landesweit einheitlichen Betrag, der sich pro Tag bei einem vollstationären Platz bei einer durchschnittlichen Auslastung entsprechend der jeweils geltenden saarländischen Rahmenvereinbarung gemäß 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Pflegesatzverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI im Saarland und bei einem teilstationären Platz den jeweils landeseinheitlichen Betrag, der sich bei einer durchschnittlichen Auslastung nach dem Rahmenvertrag gemäß 75 Absatz 1 SGB XI zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) im Saarland ergibt, mit. (2) Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die vollstationäre Pflege (vollstationäre Plätze und Kurzzeitpflegeplätze) entspricht dem in Abs. 1 Ziffer 2 ausgewiesenen landesweit einheitlichen Betrag für die vollstationären Plätze. Die nach Abs. 1 Ziffer 1 ausgewiesenen Verwaltungskosten dürfen hierin nicht enthalten sein. (3) Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflegeplätze) entspricht dem in Abs. 1 Ziffer 2 ausgewiesenen landesweit einheitlichen Betrag für die teilstationären Plätze. Die nach Abs. 1 Ziffer 1 ausgewiesenen Verwaltungskosten dürfen hierin nicht enthalten sein. (4) Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die ambulante Pflege entspricht dem prozentualen Zuschlag auf die jeweils gültige Punktwertvereinbarung, der sich nach den Regelungen des 6 Abs. 4 der Landesverordnung für das jeweilige Kalenderjahr aus dem ermittelten sektoralen Ausgleichsbetrag für die ambulante Pflege sowie der landesweiten Summe der betrieblichen Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen gem. 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergibt. Die nach Abs. 1 Ziffer 1 ausgewiesenen Verwaltungskosten dürfen hierin nicht enthalten sein. 4 Berücksichtigung des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages im Rahmen der Vergütungen (1) Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag ist gem. 82 a Abs. 3 SGB XI in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig. Der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag ist gem. 82 a Abs. 2 letzter Satz als Bestandteil der Pflegevergütungen gesondert auszuweisen. (2) Die in 3 Abs. 1 genannte Festsetzung durch die zuständige Stelle erfolgt nach 7 Abs. 1 der Landesverordnung bis spätestens 30. November jeden Jahres. Die Mitteilung an die ausgleichspflichtigen Einrichtungen durch die zuständige Landesbehörde gilt zugleich als Mitteilung über den ab dem 1. Januar des folgenden Jahres in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen zu berücksichtigenden Ausbildungsrefinanzierungsbetrages. Die Landesverbände der Pflegekassen erhalten von der zuständigen Stelle einen Abdruck der Mitteilung.
4 5 Neu in Betrieb gehende und schließende Einrichtungen Pflegeeinrichtungen, die neu in Betrieb gehen oder geschlossen werden, sind im Refinanzierungsverfahren analog zum Ausgleichs- und Erstattungsverfahren entsprechend der Regelung des 3 der Verordnung zu berücksichtigen. 6 Übergangsregelung (1) Da die Verordnung erst am in Kraft tritt und somit eine Berechnung der landesweit einheitlichen Beträge gemäß der Verordnung bis zum nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien dieser Rahmenvereinbarung abweichend von 3, die Ermittlung des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages für das Jahr 2012 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegenden Kenntnisse über die Zahl der Schülerinnen und Schüler, des approximativ ermittelten Verhältnisses der betrieblichen Erträge des ambulanten, teilstationären und stationären Sektors, der Anzahl der von den Landesverbänden der Pflegekassen gem. 72 SGB XI aktuell zugelassenen vollstationären und teilstationären Pflegeplätze, einer durchschnittlichen Auslastung im vollstationären Bereich von 93% und im teilstationären Bereich von 60% sowie der pauschalierten Ausbildungsvergütungen für das Schuljahr 2011/2012. (2) Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen und die Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird entsprechend der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag in Höhe von 2,23 je Platz und Tag als Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die Übergangszeit vereinbart. (3) Für die teilstationären Einrichtungen wird entsprechend der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag in Höhe von 1,07 je Platz und Tag als Ausbildungsfinanzierungsbetrag für die Übergangszeit vereinbart. (4) Für die ambulante Pflege wird entsprechend der Berechnung nach Abs. 1 ein prozentualer Zuschlag in Höhe von 4,24 % als Ausbildungsrefinanzierungsbetrag für die Übergangszeit vereinbart. (5) Die Ausbildungsrefinanzierungsbeträge nach Abs. 2 und 3 gelten vom bis zum Vom bis zum gelten die von der zuständigen Stelle für das Schuljahr 2012/2013 festgelegten Ausbildungsrefinanzierungsbeträge nach 3 Abs. 1 Ziffer 2 dieser Vereinbarung. 7 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Sie kann durch die Parteien der Rahmenvereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Sollte dies der Fall sein, so verständigen sich die Vertragsparteien unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
5 AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland... BKK-Landesverband Mitte, Landesvertretung Rheinland-Pfalz u. Saarland Mainz, den... IKK Südwest... Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland... Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion Saarbrücken Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Verband der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV-Verband) Köln, den Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
6 Regionalverband Saarbrücken Landkreis Merzig-Wadern Merzig, den.. Landkreis Neunkirchen Ottweiler, den Landkreis Saarlouis Saarlouis, den Saar-Pfalz-Kreis Homburg, den.. Landkreis St. Wendel St. Wendel, den Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Saarland e. V. Caritasverband für die Diözese Speyer e. V. Speyer, den Caritasverband für die Diözese Trier e. V. Trier, den
7 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland/Pfalz-Saarland e. V. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Saarland e. V.. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Neunkirchen, den Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz e. V. Speyer, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe Landesverband Saarland e. V. Saarländischer Städte- und Gemeindetag Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e. V., Saarbrücken
Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"
1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband
zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, handelnd durch den/die
Stand: Endgültig Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die Kurzzeitpflege im Saarland zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen,
Vereinbarung nach 92c SGB XI
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze
3. Nachtrag vom zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom
3. Nachtrag vom 01.11.2018 zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Thüringen in der Fassung vom 01.01.1999 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen:
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
zwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, handelnd durch den/die
Stand: Endgültig Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die vollstationäre Pflege im Saarland zwischen den Landesverbänden
2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.
2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,
zwischen sowie und Unterschriftsverfahren 1 Die Rahmenvereinbarung gilt auch für sogenannte "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze.
1 Rahmenvereinbarung gemäß 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege 1 nach dem 8. Kapitel des SGB XI im Saarland zwischen AOK Rheinland-Pfalz
Altenpflegeausbildung im Saarland
Altenpflegeausbildung im Saarland Informationsveranstaltung der Zuständigen Stelle (ZSA) über das Ausgleichsverfahren gemäß der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
zwischen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.v. (PKV Verband), Köln sowie
Seite 1 von 9 Rahmenvereinbarung gemäß 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der ambulanten Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI im Saarland zwischen - der AOK
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
Nachtrag zur Rahmenvereinbarung zur Umsetzung und finanziellen Förderung des Konzeptes HaLT - Hart am Limit in Rheinland-Pfalz
Nachtrag zur Rahmenvereinbarung zur Umsetzung und finanziellen Förderung des Konzeptes HaLT - Hart am Limit in Rheinland-Pfalz zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Soziales,
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
als Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie
Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz zwischen der AOK Die Gesundheitskasse
2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin
2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege im Land Berlin zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen
Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016
Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland
zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein
Vertrag zur Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein vom 01.07.1996 in der Fassung vom 01.04.2013 zwischen - AOK
Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen
zwischen sowie den Ersatzkassen
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17.11.2009 für die Umstellung der Pflegesätze zum
Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom
1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten
Heilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem
Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder
Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK
Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege
Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber
6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
zwischen und Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Rheinland-Pfalz/Hessen-Nassau e. V., Koblenz
Rahmenvereinbarung gemäß 86 Absatz 3 SGB XI zur Umsetzung des 87b SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf" in Rheinland-Pfalz zwischen AOK - Die Gesundheitskasse
Arzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Postfach , Kassel
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2019 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche
Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion
Dreiseitiger Vertrag
Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes
Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2015 gemäß 84 SGB V
Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.
Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser zwischen der Kassenärztiichen Vereinigung Bayerns der Bayerischen Krankenhausgesellschaft
Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2018 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 84 SGB V
Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt)
Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab
Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab 01.01.2016 zwischen dem Deutschen Behindertensportverband e.v. (DBS), Frechen - zugleich für seine Mitgliedsverbände - dem Deutschen Olympischen Sportbund
Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI
Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI
Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche
VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT
VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und
Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vom... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf
Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vm... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gemäß 87b SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,
Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2018 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.
Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
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Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername
V E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel
Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen im Sinne des 114 Abs. 4 SGB XI vom.. Präambel Gemäß 10 Abs. 3 Satz
zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und
V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes
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Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V zwischen xxxx als Träger des xxxx - im Folgenden Hospiz genannt - und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
