Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

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1 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband) den Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH HEK Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte (BKK) Siebstraße Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab:

2 2/5 (Verbände Krankenkassen) Information Präambel Der Gesetzgeber hat sich durch 105 Abs. 1a SGB V zu Förmaßnahmen bekannt, die dafür sorgen sollen, dass auch Gebiete mit geringerer Versorgungsstrukturqualität weiter adäquat medizinisch versorgt werden können. Diesem Grundgedanken folgend wollen die Vertragspartner mit dieser Vereinbarung insbesone an den Bedürfnissen des demographischen Wandels im ländlichen Raum orientierte Versorgungsstrukturen kooperativ entwickeln, um das gemeinsam verfolgte Interesse, eine zukunftsfähige Gesundheitsversorgung im Land Brandenburg, umzusetzen. 1 Bildung des Strukturfonds Die bildet im Jahr 2015 gem. 105 Abs. 1a SGB V einen Strukturfonds in Höhe von 0,1% morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V, dem die durch die im Rubrum genannten Verbände vertretenen Krankenkassen insgesamt einen Betrag in gleicher Höhe zuführen. 2 Verwendung des Strukturfonds (1) Aus dem Strukturfonds nach 1 werden zwei Teilfonds gebildet. Die Verwendung Finanzmittel aus dem Strukturfonds erfolgt für Maßnahmen, welche den Versicherten durch die im Rubrum genannten Verbände vertretenen Krankenkassen in vergleichbarer Weise zu Gute kommen. (2) Der Teilfonds A wird in Gebieten, für die Beschlüsse nach 100 Abs. 1 und 3 SGB V getroffen wurden, insbesone für Maßnahmen gem. 105 Abs. 1a Satz 3 SGB V verwendet. (3) Der Teilfonds B, bestehend aus bis zu 50% Mittel nach 1, kann für regionale Projekte zur Förung Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden.

3 (Verbände Krankenkassen) 3/5 Zu den Projekten nach Satz 1 stellt die den Verbänden Krankenkassen vor Beginn jeweiligen Maßnahme die Projektbeschreibung zur Verfügung. Die Projektbeschreibung enthält, soweit zutreffend, folgende Angaben: Gegenstand und grundsätzliche Inhalte vorgesehenen Maßnahme (z.b. Zielsetzung, Zuwendungsempfänger und Lösungsansatz des Projektes), einbezogene Vertragsärzte, ggf. komplementäre Leistungsanbieter und Nutzen für die Versicherten, Rolle, Rolle Krankenkassen, ggf. Einbeziehung weiterer Beteiligter, erwartete Versorgungs-/Mitversorgungseffekte für Gebiete, für die Beschlüsse nach 100 Abs. 1 und 3 SGB V getroffen wurden, voraussichtliche Kosten (z.b. Vergütungsvolumen, Managementkosten), vorgesehene Zuwendungsdauer und / o Auszahlungszeitpunkte, Kriterien zur Fortführung Projektfinanzierung. Die Verbände Krankenkassen geben innerhalb eines Monats nach Erhalt Projektbeschreibung eine schriftliche Stellungnahme zur Finanzierung Maßnahme aus dem Teilfonds B ab. Für strukturverännde, zukunftsorientierte Versorgungsmaßnahmen gem. Satz 1 steht den Verbänden Krankenkassen ein Vorschlagsrecht zu. (4) Sicherstellungszuschläge gemäß 105 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 SGB V werden nicht aus dem Strukturfonds nach 1 finanziert. 3 Zahlung und Abrechnung (1) Der von jeweiligen Krankenkasse für den Strukturfonds bereitzustellende Betrag eines Quartals wird im Formblatt 3 nachvollziehbar ausgewiesen und analog zu den Abschlags- und Restzahlungen für die Gesamtvergütung je Quartal angefort und gezahlt. Die Krankenkassen zahlen diese Beträge außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Zahlungsfristen richten sich nach den Regelungen des Vertrages zur Gesamtvergütung.

4 4/5 (Verbände Krankenkassen) Information (2) Nicht ausgeschöpfte Mittel ohne Zweckbindung aus dem Teilfonds B werden zur Finanzierung Maßnahmen des Teilfonds A genutzt. Zweckgebundene Mittel aus dem Teilfonds B verbleiben bis zur vorgesehenen Verwendung bzw. bis zum Projektabschluss im Teilfonds B. (3) Die informiert die Verbände Krankenkassen quartalsweise über die Verwendung Mittel des Teilfonds B und einmal jährlich über die Verwendung Mittel des Teilfonds A. 4 Öffentlichkeitsarbeit Die gemeinsam und einheitlich finanzierten Maßnahmen und Projekte aus dem Strukturfonds sind von den Vertragspartnern in Abgrenzung zu Förmaßnahmen auf Grund aner rechtlicher Grundlagen als solche in Öffentlichkeit darzustellen. 5 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o teilweise nicht rechtswirksam sein o werden, wird dadurch die Geltung übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck Vereinbarung entsprechen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. 6 Laufzeit Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie gilt längstens bis zum

5 (Verbände Krankenkassen) 5/5 Die Vertragspartner verständigen sich nach Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes bis zum Inkrafttreten des 105 Abs. 1a SGB V in dann gültigen Fassung zur Fortführung dieser Vereinbarung. Potsdam, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 28. Mai 2015 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) Der Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Berlin und Brandenburg Knappschaft Regionaldirektion Cottbus SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse

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