Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage -

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1 Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage - Sitzung des Gemeinderates am Datum: Sachbearb.: Petra Falkenberg Aktenzeichen: 022.3/fa öffentlich TOP 4 Bürgschaftsübernahme Beratungsfolge: Gemeinderat Beschlussfassung Sachverhalt Die Landesbank Baden-Württemberg und die STEG Stadtentwicklung GmbH Stuttgart, schließen zur Finanzierung der kommunalen Grunderwerbs- und Erschließungsmaßnahme Baugebiet Roßrucken-Nord in Königsbronn einen Finanzierungsvertrag ab (Entwurf siehe Anlage). Hierzu ist eine Bürgschaftsübernahme der Gemeinde Königsbronn erforderlich, insbesondere deshalb, weil dann von der STEG Kommunalkredite mit günstigen Konditionen aufgenommen werden können. Es wird ein Finanzierungsrahmen mit EUR ,00 festgelegt, die Verzinsung erfolgt variabel, aktuell 1,90 % im I. Quartal Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde auch die Zinsansprüche etc. gem. Ziffer 2 der Bürgschaftsverpflichtung verbürgt und explizit die variablen Zinsen beschließt. Damit bedarf es dann bei einer Änderung der Zinskonditionen keiner erneuten Bürgschaftserklärung und damit auch keiner Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Am hat der Gemeinderat dieser Bürgschaftsverpflichtung zugestimmt. Danach erfolgte die Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Heidenheim) zur Genehmigung. Von dieser Stelle wurden im Interesse und zum Schutz der Gemeinde verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen vorgegeben, die Voraussetzung zur Genehmigungserteilung sind. Der nachfolgende Textinhalt der Bürgschaftsverpflichtung dient dem Gemeinderat als Beschlussgrundlage. Beschlussvorschlag Für die Ansprüche der Landesbank Baden-Württemberg gegen die STEG Stuttgart, übernimmt die Gemeinde Königsbronn folgende Bürgschaft: Die Mainz gewährt der Firma Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, (im folgenden Bank genannt) die STEG Stadtentwicklung GmbH (im folgenden Hauptschuldner genannt)

2 ein Darlehen in Höhe von EUR ,00 (in Worten: - Euro - zwei Millionen achthunderttausend) zum Zwecke des treuhändischen Grunderwerbs und der Durchführung der städtebaulichenund Erschließungsmaßnahmen im Erschließungsgebiet Roßrucken- Nord in Königsbronn. Die Bedingungen für das Darlehen sind aus dem Finanzierungsvertrag für den Grunderwerb und Erschließung für das Baugebiet Roßrucken- Nord, Königsbronn ersichtlich. 1. Zur Sicherung des Darlehens übernimmt die Gemeinde Königsbronn, Landkreis Heidenheim, (im folgenden Bürge genannt), befristet bis zum eine Ausfallbürgschaft. 2. Die Bürgschaft umfasst auch Zinsen, Verzugszinsen, Kosten einschließlich die der gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung der Forderungen, Nebenleistungen, sowie Vorfälligkeitsentschädigungen, welche die Bank für das/ die Darlehen beanspruchen kann. 3. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist oder wenn die Zahlungsunfähigkeit aus sonstigen Gründen feststeht und nennenswerte Eingänge aus Sicherheiten oder aus dem Vermögen des Hauptschuldners nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sind. 4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaft bedürfen der Schriftform. 5. Der Bürge versichert ausdrücklich, dass sämtliche dieser Bürgschaft zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und auch künftig eingehalten werden, insbesondere auch die entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechtes (z.b. Artikel 107 und 108 des Vertrages über die arbeitsweise der Europäischen Union AEUV-). 6. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel der Inhaberschaft der Firma des Darlehensnehmers sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Die Übernahme der Ausfallbürgschaft erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen: Der Gläubiger hat 1. bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Darlehens die bankübliche Sorgfalt anzuwenden, 2. die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Vertragsverletzungen oder Umstände eintreten, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden, 3. der Gemeinde die für die Verwaltung der Bürgschaft notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie von Kündigungsgründen unverzüglich zu unterrichten, 4. auf Verlangen der Gemeinde das Darlehen zu kündigen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Darlehensvertrag ein Kündigungsrecht besteht und die Gemeinde eine Gefährdung des verbürgten Darlehens befürchtet, 5. dafür Sorge zu tragen, dass keine den Darlehensvertrag verändernden Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner getroffen werden. Der Hauptschuldner hat 1. das verbürgte Darlehen nur für Zwecke des Grunderwerbs und der Erschließung im Baugebiet Roßrucken- Nord, Königsbronn zu verwenden, 2. eingehende Zahlungen umgehend zur Darlehensminimierung zu verwenden, 3. den Gläubiger gegenüber der Gemeinde vom Bankgeheimnis zu entbinden,

3 4. zu beachten, dass er keine den Darlehensvertrag veränderten Vereinbarungen mit dem Gläubiger treffen darf. Weitere Bestimmungen: Jede Änderung oder Ergänzung dieser Bürgschaftserklärung oder eine Vereinbarung über deren Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform und ggf. der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Jegliches Abweichen von den vorstehenden Bedingungen durch den Gläubiger führt zum sofortigen Erlöschen dieser Ausfallbürgschaft. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidenheim an der Brenz. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Heidenheim.

4 Gemeindeverwaltung Königsbronn - Sitzungsvorlage - Sitzung des Gemeinderates am Datum: Sachbearb.: Petra Falkenberg Aktenzeichen: 022.3/fa öffentlich TOP 4 Bürgschaftsübernahme Beratungsfolge: Gemeinderat Beschlussfassung Sachverhalt Die Landesbank Baden-Württemberg und die STEG Stadtentwicklung GmbH Stuttgart, schließen zur Finanzierung der kommunalen Grunderwerbs- und Erschließungsmaßnahme Baugebiet Roßrucken-Nord in Königsbronn einen Finanzierungsvertrag ab (Entwurf siehe Anlage). Hierzu ist eine Bürgschaftsübernahme der Gemeinde Königsbronn erforderlich, insbesondere deshalb, weil dann von der STEG Kommunalkredite mit günstigen Konditionen aufgenommen werden können. Es wird ein Finanzierungsrahmen mit EUR ,00 festgelegt, die Verzinsung erfolgt variabel, aktuell 1,90 % im I. Quartal Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde auch die Zinsansprüche etc. gem. Ziffer 2 der Bürgschaftsverpflichtung verbürgt und explizit die variablen Zinsen beschließt. Damit bedarf es dann bei einer Änderung der Zinskonditionen keiner erneuten Bürgschaftserklärung und damit auch keiner Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Am hat der Gemeinderat dieser Bürgschaftsverpflichtung zugestimmt. Danach erfolgte die Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Heidenheim) zur Genehmigung. Von dieser Stelle wurden im Interesse und zum Schutz der Gemeinde verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen vorgegeben, die Voraussetzung zur Genehmigungserteilung sind. Der nachfolgende Textinhalt der Bürgschaftsverpflichtung dient dem Gemeinderat als Beschlussgrundlage. Beschlussvorschlag Für die Ansprüche der Landesbank Baden-Württemberg gegen die STEG Stuttgart, übernimmt die Gemeinde Königsbronn folgende Bürgschaft: Die Mainz gewährt der Firma Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, (im folgenden Bank genannt) die STEG Stadtentwicklung GmbH (im folgenden Hauptschuldner genannt)

5 ein Darlehen in Höhe von EUR ,00 (in Worten: - Euro - zwei Millionen achthunderttausend) zum Zwecke des treuhändischen Grunderwerbs und der Durchführung der städtebaulichenund Erschließungsmaßnahmen im Erschließungsgebiet Roßrucken- Nord in Königsbronn. Die Bedingungen für das Darlehen sind aus dem Finanzierungsvertrag für den Grunderwerb und Erschließung für das Baugebiet Roßrucken- Nord, Königsbronn ersichtlich. 1. Zur Sicherung des Darlehens übernimmt die Gemeinde Königsbronn, Landkreis Heidenheim, (im folgenden Bürge genannt), befristet bis zum eine Ausfallbürgschaft. 2. Die Bürgschaft umfasst auch Zinsen, Verzugszinsen, Kosten einschließlich die der gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung der Forderungen, Nebenleistungen, sowie Vorfälligkeitsentschädigungen, welche die Bank für das/ die Darlehen beanspruchen kann. 3. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist oder wenn die Zahlungsunfähigkeit aus sonstigen Gründen feststeht und nennenswerte Eingänge aus Sicherheiten oder aus dem Vermögen des Hauptschuldners nicht mehr oder nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sind. 4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaft bedürfen der Schriftform. 5. Der Bürge versichert ausdrücklich, dass sämtliche dieser Bürgschaft zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und auch künftig eingehalten werden, insbesondere auch die entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechtes (z.b. Artikel 107 und 108 des Vertrages über die arbeitsweise der Europäischen Union AEUV-). 6. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel der Inhaberschaft der Firma des Darlehensnehmers sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Die Übernahme der Ausfallbürgschaft erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen: Der Gläubiger hat 1. bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Darlehens die bankübliche Sorgfalt anzuwenden, 2. die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Vertragsverletzungen oder Umstände eintreten, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden, 3. der Gemeinde die für die Verwaltung der Bürgschaft notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie von Kündigungsgründen unverzüglich zu unterrichten, 4. auf Verlangen der Gemeinde das Darlehen zu kündigen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Darlehensvertrag ein Kündigungsrecht besteht und die Gemeinde eine Gefährdung des verbürgten Darlehens befürchtet, 5. dafür Sorge zu tragen, dass keine den Darlehensvertrag verändernden Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner getroffen werden. Der Hauptschuldner hat 1. das verbürgte Darlehen nur für Zwecke des Grunderwerbs und der Erschließung im Baugebiet Roßrucken- Nord, Königsbronn zu verwenden, 2. eingehende Zahlungen umgehend zur Darlehensminimierung zu verwenden, 3. den Gläubiger gegenüber der Gemeinde vom Bankgeheimnis zu entbinden,

6 4. zu beachten, dass er keine den Darlehensvertrag veränderten Vereinbarungen mit dem Gläubiger treffen darf. Weitere Bestimmungen: Jede Änderung oder Ergänzung dieser Bürgschaftserklärung oder eine Vereinbarung über deren Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform und ggf. der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Jegliches Abweichen von den vorstehenden Bedingungen durch den Gläubiger führt zum sofortigen Erlöschen dieser Ausfallbürgschaft. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidenheim an der Brenz. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Heidenheim.

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