6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung

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1 6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung Präambel Der Arten- und Biotopschutz ist ein Kernbereich der modernen Landespflege, dessen Bemühungen sich nicht auf die Bewahrung verbliebener naturnaher Restflächen und den Schutz einiger besonders auffälliger, hochgradig gefährdeter Arten beschränken können. Ziel ist die langfristige Sicherung von natürlichen Entwicklungsbedingungen für alle Arten. Naturnahe Lebensräume sind in ausreichendem Umfang wieder herzustellen oder neu zu schaffen und vielfältig vernetzt bzw. räumlich verbunden in eine umweltverträglich genutzte Landschaft einzufügen. Der Landkreis kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach diesen Richtlinien Zuschüsse für den Grunderwerb im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung innerhalb des Landkreises gewähren. Die Finanzhilfen des Landkreises sollen das Engagement der Maßnahmenträger in Naturschutz und Landschaftspflege fördern. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Rechtsgrundlage I. Der Landkreis kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund dieser Förderrichtlinie Zuschüsse für den Grunderwerb im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung innerhalb des Landkreises gewähren. II. Zuschussgegenstand Gegenstand der Zuschussgewährung ist der Ankauf von Grundstücken im Außenbereich zur Realisierung der überörtlichen Biotopvernetzung. KREISRECHT DES RHEIN-PFALZ-KREISES Ziff. 6.5.: Seite 1

2 III. Zuwendungsempfänger 1. Zuschüsse können gewährt werden an 1.1. die im Landkreis gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften 1.2. gemeinnützige Vereine, deren Vereinszweck vorwiegend in der Förderung des Naturschutzes besteht 1.3. Naturschutzverbände. IV. Bewilligungsvoraussetzungen 1. Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass der Grunderwerb im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung als Untere Landespflegebehörde erfolgt. Dabei wird geprüft, ob die zu erwerbenden Grundstücke von der Lage und Beschaffenheit geeignet sind, zur Biotopvernetzung beizutragen. 2. Mit Antragstellung hat der Antragsteller verbindlich zu erklären, welche weiteren Zuschussmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Sobald Bewilligungsbescheide erteilt wurden, ist der Kreisverwaltung die Höhe der gewährten Zuschüsse schriftlich mitzuteilen. 3. Die Gewährung von Zuschüssen an Vereine oder Verbände gem. Ziffern III und III setzt voraus, dass der Grunderwerb im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde erfolgt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu erwerbende Grundstück befindet. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich das Grundstück innerhalb von 20 Jahren nicht ohne Zustimmung der Kreisverwaltung weiter zu veräußern oder anderweitig zu nutzen. Diese Verpflichtung hat im Rahmen der Antragstellung schriftlich zu erfolgen. 5. In besonderen Fällen kann der Landkreis die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches verlangen. Über die Rangstellung wird im Bewilligungsbescheid entschieden. 6. Dem Zuschussantrag wird nur dann stattgegeben, wenn die Höhe des Zuschusses bei 6.1 Zuschussempfängern gem. Ziffer III mindestens 1000, Zuschussempfängern gem. Ziffern III oder III mindestens 500,-- beträgt. V. Höhe der Zuschüsse 1. Bei den im Landkreis gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften beträgt die Höhe des Zuschusses 30% der zuschussfähigen Kosten. KREISRECHT DES RHEIN-PFALZ-KREISES Ziff. 6.5.: Seite 2

3 2. Bei Vereinen und Verbänden betragen die Zuschüsse max. 80% der zuschussfähigen Kosten. In besonders gelagerten Fällen können die Zuschüsse auf bis zu 100% erhöht werden. 3. Als Berechnungsgrundlage für die Zuschussgewährung wird die Höhe des vereinbarten Kaufpreises herangezogen, sofern dieser unter dem katasteramtlich festgelegten Bodenrichtwert liegt. Liegt der Kaufpreis darüber, wird der Bodenrichtwert zugrunde gelegt. 4. Die mit dem Kaufvertrag verbundenen Nebenkosten sind nicht zuschussfähig. VI. Sonstige Bestimmungen 1. Mit der Antragstellung ist gleichzeitig ein Konzept zur künftigen Nutzung, Pflege und Entwicklung des jeweils zu erwerbenden Grundstückes vorzulegen. Alle geplanten Maßnahmen sind mit der Kreisverwaltung als Untere Landespflegebehörde abzustimmen. 2. Auf Antrag kann die Kreisverwaltung die Herrichtung der von den unter Ziffern III.1.1. genannten Zuschussempfängern erworbenen und bezuschussten Grundstücksflächen entsprechend dem vorgelegten und bewilligten Pflegeplan übernehmen. Die Kosten für die Herrichtung übernimmt der Landkreis. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den bei der Übergabe der Grundstücksflächen vorhandenen Zustand zu erhalten oder zu verbessern. 3. Auf Antrag kann die Kreisverwaltung die Pflege der von den unter Ziffern III genannten Zuschussempfängern erworbenen und bezuschussten Grundstücksflächen entsprechend dem vorgelegten und bewilligten Pflegeplan auf die Dauer von drei Jahren übernehmen. Die Kosten für die Pflege übernimmt der Landkreis. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den bei der Übergabe der Grundstücksflächen vorhandenen Zustand zu erhalten oder zu verbessern. 4. Bei den unter Ziffern III genannten Zuschussempfängern ist eine Anrechnung der erworbenen Flächen auf das Ökokonto nur in Höhe des nicht von der Kreisverwaltung bezuschussten Flächenanteils möglich. Werden die unter Ziffer VI. 2. oder Ziffer VI. 3. genannten Maßnahmen in Anspruch genommen, reduziert sich der auf das Ökokonto anrechenbare Flächenanteil nochmals um den bis zum Zeitpunkt der Übergabe aufgewendeten Pflegeaufwand, der in Quadratmeter umgerechnet wird. Hierzu werden alle entstandenen Pflegekosten addiert und durch den im Kaufvertrag vereinbarten Quadratmeterpreis geteilt. 5. Die mit der Durchführung dieser Richtlinie beauftragten Personen der Kreisverwaltung haben das Recht, die bezuschussten Grundstücke zu Kontrollzwecken zu betreten. VII. KREISRECHT DES RHEIN-PFALZ-KREISES Ziff. 6.5.: Seite 3

4 Nachweis der Verwendung 1. Die Verwendung des Zuschusses ist innerhalb eines halben Jahres nach Erteilung des Bewilligungsbescheides nachzuweisen. Als Verwendungsnachweis ist eine unbeglaubigte Kopie des Auszuges aus dem Grundbuch vorzulegen. 2. Es ist die Kündigung bestehender Pachtverträge vorzulegen. 3. Spätestens nach Ablauf eventuell bestehender Pachtverträge sind die bezuschussten Grundstücke entsprechend dem Pflegeplan herzurichten. 4. Bestehen keine Pachtverträge, sind die Grundstücke nach Nutzungsübergang, spätestens in der darauf folgenden Vegetationsperiode, herzurichten. VIII. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1. Der Zuschuss ist zu erstatten, soweit ein Zuschussbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist. Zur Sicherung des Zuschusszweckes ist eine Rücknahme bis zu einem Zeitraum von 20 Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheides möglich. 2. Eine Rücknahme kommt insbesondere in Betracht, wenn 2.1. der Zuschuss nicht für den bewilligten Zweck verwendet wurde 2.2. das Pflegekonzept nicht eingehalten oder ausgeführt wurde 2.3. der geforderte Verwendungsnachweis nicht vorgelegt wurde 2.4 der im Zuschussbescheid festgelegte Zweck nicht mehr beibehalten werden kann 2.5. das bezuschusste Grundstück an Dritte weiter veräußert wird. 3. Der zu erstattende Betrag ist nach 5 Abs. 3 LVwVfG in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. IX. Zuschussantrag 1. Der Zuschussantrag von Zuschussempfängern gem. Ziffer III ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen. 2. Der Zuschussantrag von Zuschussempfängern gem. Ziffern III und III ist über die jeweils zuständige Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung bei KREISRECHT DES RHEIN-PFALZ-KREISES Ziff. 6.5.: Seite 4

5 der Kreisverwaltung einzureichen. X. Abweichungen In begründeten Fällen, vor allem bei besonderem landespflegerischem Interesse, kann von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden. XI. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit der Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft. KREISRECHT DES RHEIN-PFALZ-KREISES Ziff. 6.5.: Seite 5

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