Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von

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1 Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von - Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundschulstufen der Sonderschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule - Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen bzw. kommunalen Betreuungsangeboten an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2007 Az.: / Zuwendungszweck 1.1. Mit der Gewährung von Zuwendungen unterstützt das Land finanziell die Durchführung von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen. Der Träger muss die Zuwendungen vollständig zur Finanzierung der Betreuungsmaßnahme bzw. zur Deckung seiner finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge verwenden. Betreuungsangebote, die eine anderweitige Förderung nach anderen Vorschriften erhalten (z.b. Jugendbegleiter, Förderung durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz), werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert Zuwendungen werden gewährt für die Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundschulstufen der Sonderschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, die Durchführung von flexiblen Nachmittagsbetreuungsangeboten bzw. kommunalen Betreuungsangeboten an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung. 2. Rechtsgrundlage Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Zuwendungsempfänger und Weiterleitung der Zuwendungen 3.1 Empfänger der Zuwendungen nach Nummer und sind die öffentlichen Schulträger sowie freie Träger (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine, Sportvereine), die Träger von entsprechenden Betreuungsangeboten sind. 3.2 Sofern Elternvereine bzw. Elterninitiativen unter der Gesamtverantwortung eines öffentlichen Schulträgers Betreuungsangebote einrichten, können die öffentlichen Schulträger als Zuwendungsempfänger durch Zuwendungsbescheid ermächtigt werden, die Zuwendung weiterzuleiten. Hierbei ist insbesondere VV Nummer 12 zu 44 LHO zu beachten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden im Rahmen von maximal 15 Stunden wöchentlich je Gruppe gewährt Jeder Gruppe im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 muss mindestens eine gesonderte Betreuungskraft zur Verfügung stehen. Dies ist vom Träger des Betreuungsangebots sicherzustellen Zuwendungen an freie Träger werden nur gewährt, wenn sie gemeinnützig im Sinne von 52 der Abgabenordnung sind Betreuungsgruppen an Internaten und Heimen im Sinne von 28 LKJHG werden nach diesen Richtlinien nicht bezuschusst. 4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule (nach Nummer 1.2.1) Zuwendungen werden nur für die tatsächlich geleistete Betreuungszeit an Schultagen unmittelbar vor bzw. nach dem vormittäglichen Unterricht gewährt. Der Zeitrahmen beträgt bis zu sechs Stunden einschließlich Unterricht und Pausen Die Betreuungszeit endet spätestens um Uhr.

3 Sofern nicht überwiegend dieselben Kinder das Betreuungsangebot vor und nach dem Unterricht besuchen, können zwei Gruppen gebildet werden. 4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für flexible Nachmittagsbetreuung bzw. kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung (nach Nummer 1.2.2) Zuwendungen werden nur für die tatsächlich am Nachmittag geleistete Betreuungszeit an Schultagen gewährt. Die Zeiten des Mittagessens können im Sinne dieser Richtlinien bezuschusst werden. Der Nachmittag im Sinne von Satz 1 beginnt frühestens um Uhr und endet spätestens um Uhr Die flexible Nachmittagsbetreuung erfolgt im Rahmen der Gesamtbetreuungskonzeption einer Kommune. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle ist die Gesamtbetreuungskonzeption einer Kommune nachzuweisen. 5. Art und Form der Zuwendungen Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen bezwecken eine pauschale Beteiligung des Landes an den Kosten der Betreuungsangebote an Schulen. 6. Höhe der Zuwendungen 6.1 Der Zuschuss je Gruppe für Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule (nach Nummer 1.2.1) beträgt pro Schuljahr 458 Euro je betreuter Wochenstunde (60 Min.). 6.2 Der Zuschuss je Gruppe für die flexible Nachmittagsbetreuung bzw. für kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung (nach Nummer 1.2.2) beträgt pro Schuljahr 275 Euro je betreuter Wochenstunde (60 Min.). 6.3 Für Gruppen, die im Laufe des Schuljahres eingerichtet werden, beträgt der Zuschuss 1/12 des Zuwendungsbetrags nach Maßgabe der Nummer 6.1 oder 6.2 für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe unter den nach Nummer 4.1 oder 4.2

4 - 4 - genannten Voraussetzungen eingerichtet war und mindestens 15 Kalendertage bestanden hat. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Die Regierungspräsidien sind für Bewilligungen der Zuwendungen der jeweiligen Regierungsbezirke zuständig. 7.2 Antragsformulare sind beim Regierungspräsidium erhältlich. Träger, die mehrere Betreuungsgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet haben, können die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppen in einem Sammelantrag beantragen. 7.3 Für die Antragstellung gelten folgende Fristen: Für Gruppen, die zu Beginn eines Schuljahres weitergeführt werden, und für Gruppen, die neu eingerichtet werden und spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen, kann der Zuschuss frühestens ab dem 15. November des laufenden Schuljahres beantragt werden. Der Antrag soll bis spätestens 31. Dezember des laufenden Schuljahres beim zuständigen Regierungspräsidium vorliegen Für Gruppen, die während des Schuljahres eingerichtet werden, kann der Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Betreuungsangebots, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragt werden. 7.4 Auf Verlangen des Regierungspräsidiums haben die Träger im Einzelfall die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 1.1 Satz 2 und Nummer 4 sowie Nummer 6.3 dieser Richtlinien vor Bewilligung der Zuwendung nachzuweisen. 7.5 Der Zuschuss wird vom Regierungspräsidium in Abweichung von Nummer 1.2 VV zu 44 LHO nach Beginn des Projekts frühestens ab Januar des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt. 7.6 Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nummer 7 VV zu 44 LHO in einem Betrag ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres.

5 Bei formgerechter Antragstellung gilt der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 10.1 VV zu 44 LHO als erbracht. Im Einzelfall kann vom Regierungspräsidium die Vorlage eines Verwendungsnachweises verlangt werden. 7.8 Abweichend von Nummer 5.1 VV zu 44 LHO sind die ANBest-Betreuungsangebote (siehe Anlage) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären. 8. Geltungsbereich Nummer gilt entsprechend für Betreuungsangebote an Förderschulen, Schulen für Erziehungshilfe und Schulen für Sprachbehinderte, soweit sie von Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter besucht werden. 9. Übergangsregelung Nummer findet im Schuljahr 2007/08 keine Anwendung. 10. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften "Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen inklusive Grundschulstufen der Sonderschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule vom 1. August 2002 (K.u.U. S. 281) und "Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemeinbildenden Schulen und der kommunalen Betreuungsangebote an Ganztagshauptschulen" vom 1. August 2002 (K.u.U. S. 288) außer Kraft. Anlage ANBest-Betreuungsangebote

6 Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten (ANBest-Betreuungsangebote) Die ANBest-Betreuungsangebote enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie sonstige überund außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 2 Nachträgliche Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben 2.1 Wenn der Festbetrag auf das Vielfache eines Betrages, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, festgelegt wurde und sich dieses Vielfache nach der Bewilligung verringert, ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend der Verringerung des Vielfachen. 2.2 Wenn alleine durch die Zuwendung des Landes und etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber eine Überfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben vorliegt, ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Höhe der Überfinanzierung. 3 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Zuwendungsgeber anzuzeigen, wenn 3.1 er nach Antragstellung/Bewilligung bzw. nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er weitere Mittel von Dritten erhält, 4 Aufbewahrung der Unterlagen 4.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Höhe der Elterngebühren und den Umfang der Betreuungszeiten sowie die Belege über die Schüler, die an den Betreuungsangeboten teilnehmen, fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendungen aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist Zur Aufbewahrung können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht. 4.2 Für die Gewährung zum Zuwendungen an die Träger von Betreuungsnageboten im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung und kommunalen Betreuungsangeboten an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung gilt: Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weitergeben, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 5.1) nach Nr. 4.1 aufbewahren und ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise erbringen. 5 Prüfung der Verwendung 5.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 4.2 sind diese Rechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 5.2 Der Rechnungshof ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 LHO). 6 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 6.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere 48, 49, 49a LVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 3.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 3.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

7 2 6.2 Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist insbesondere möglich, wenn die Zuwendung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 6.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht oder nicht mehr zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder andere Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 6.4 Ein Zuwendungsbescheid wird für die Vergangenheit unwirksam, soweit eine auflösende Bedingung eingetreten ist. 7 Besonderer Widerrufsvorbehalt, Begrenzung der Zuwendungsverpflichtung 7.1 Der Zuwendungsgeber behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen wird. 7.2 Aus der Zuwendungsbewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Mit der Bewilligung ist keine Verpflichtung des Zuwendungsgebers verbunden, gegen den Zuwendungsempfänger gerichtete Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich über den Zuwendungszweck o- der den Bewilligungszeitraum hinaus erstrecken, durch Zuwendungen abzudecken. 6.5 Der Erstattungsanspruch ist vom Eintritt der Unwirksamkeit an entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (derzeit 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz; vgl. auch 49a Abs. 3 LVwVfG).

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