Richtlinien der Stiftung für das sorbische Volk zur Förderung

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1 Richtlinien der zur Förderung von Projekten im Bereich der sorbischen bildenden Kunst, der sorbischen darstellenden Kunst, der sorbischen Literatur, der sorbischen Musik, der Heimatund Brauchtumspflege, der Kinder- und Jugendarbeit, der Kinder- und Jugenderholung, der außerinstitutionellen wissenschaftlichen Arbeit, von Sprachkursen für Ober- und Niedersorbisch, nichtstaatlicher sorbischer Museen und Heimatstuben, von Vorhaben im soziokulturellen Bereich sowie von Stipendien und Sorbischen Kulturdenkmalen I. Allgemeine Bestimmungen Der Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich für alle Förderungen zur Anwendung gelangen. Ergänzende und abweichende Regelungen zu den einzelnen Förderbereichen enthalten die Abschnitte II bis XIV. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die gewährt Zuwendungen mit dem Ziel, die sorbische Sprache und Kultur als Ausdruck der Identität des sorbischen Volkes zu erhalten und zu entwickeln. 1.2 Für die Gewährung der Zuwendung gelten die Vorschriften der 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S310, S316)) in Verbindung mit vorliegender Förderrichtlinie sowie dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der vom 9. Dezember 1998 (SäGVBl. S. 629) und vom 26. November 1998 (BrbGVBI. I S. 220). 1.3 Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstand der Förderung sind die in den Abschnitten II bis XIV benannten Vorhaben. Daneben kann der Geschäftsbetrieb von für die Sprache, Kunst und

2 Kultur der Sorben besonders bedeutsamen Einrichtungen und Verbänden gefördert werden. 2.2 Von dieser Förderung ausgeschlossen sind: a) Vorhaben mit überwiegend kommerziellem Charakter, b) Benefizveranstaltungen sowie c) Vorhaben der Wirtschaftsförderung. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein. 3.2 Zuwendungsempfänger sind nicht berechtigt, Zuwendungen ohne Zustimmung der an Dritte weiterzuleiten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Stiftungsinteresse besteht. 4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Die Stiftung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 4.3 Zuwendungsempfänger und Dritte haben sich, entsprechend ihrer Leistungskraft und ihrem Interesse, an der Maßnahme und deren Finanzierung zu beteiligen Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens fünf vom Hundert der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren. In begründeten Fällen können unbare Leistungen als Eigenanteil anerkannt werden Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen. Soweit sie für die Bewilligung von Bedeutung und die zuwendungsfähigen Ausgaben nachweislich reduziert werden, können die Fördersätze angehoben werden. 4.4 Zuwendungen können nur an Antragsteller vergeben werden, deren Sitz im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet (Freistaat Sachsen) resp. im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden (Land Brandenburg) ist oder die ein Projekt vorweisen, dessen Realisierungsort im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet (Freistaat Sachsen) resp. im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden (Land Brandenburg) liegt. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsrat. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3 5.1 Die Zuwendung wird für Vorhaben nach Nummer 2.1 Satz 1 als Projektförderung bewilligt. Den in Nummer 2.1 Satz 2 benannten Einrichtungen kann eine institutionelle Förderung gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt als Teilfinanzierung. Die Zuwendung soll dabei in geeigneten Fällen als Festbetrag gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Bewilligung im Wege der Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 5.2 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der Projektförderung die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigerweise anfallenden Ausgaben. In begründeten Fällen können dies auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens angestellten Mitarbeiter sein. Im Rahmen der institutionellen Förderung zählen dazu grundsätzlich die gesamten im Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten notwendigen Ausgaben Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich und von der Rechtsaufsichtsbehörde der Stiftung genehmigt worden sind Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss der Maßnahme weiter verwendet werden sollen Verwaltungsausgaben können in Höhe von bis zu maximal 15 vom Hundert der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Wird der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß eingereicht, erfolgt grundsätzlich keine erneute Bewilligung von Mitteln an denselben Zuwendungsempfänger. Rückforderungsansprüche der Stiftung bleiben davon unberührt. 7. Verfahren 7.1 Förderanträge sind grundsätzlich unter Verwendung des entsprechenden Musterformulars und mit allen notwendigen Unterlagen (siehe 7.2) bis zum 31. Januar für Projekte des 1. Halbjahres sowie für Ganzjahres-Projekte und 31. Juli für Projekte des 2. Halbjahres des laufenden Haushaltsjahres bei der Postplatz Bautzen Tel.: / Fax: / stiftung-bautzen@sorben.com

4 einzureichen. Nicht termingerecht eingegangene Anträge werden entsprechend den vorhandenen Haushaltsmitteln nachrangig behandelt. In begründeten Fällen kann die Antragstellung auch kurzfristig, jedoch mindestens 8 Wochen vor Projektbeginn, erfolgen. Antragsformulare und diesbezügliche Auskünfte können über die o. g. Adresse oder bei den nachfolgend genannten Regionalbüros der Stiftung angefordert werden: Regionalbüro Kamenz Am Hirtenquell 4 Straße des Friedens Crostwitz Schleife Tel.: / Tel.: / Regionalbüro Schleife Fax: / Fax: / neck-stiftung@sorben.com stiftung-schleife@sorben.com Regionalbüro Hoyerswerda Abteilung Cottbus Dresdener Str. 18 August-Bebel-Str Hoyerswerda Cottbus Tel.: / Tel.: 0355 / Fax: / Fax: 0355 / swierczekowa-stiftung@sorben.com stiftung-cottbus@sorben.com Anträge sollen grundsätzlich einen Mindestförderbetrag von 250,00 Euro nicht unterschreiten. 7.2 Dem Antrag sind beizufügen: - Projektbeschreibung, aus der Absicht, Zweckbestimmung und inhaltliche Konzeption des Vorhabens ersichtlich sind, - Angaben über den Realisierungszeitraum des Projektes, - detaillierter, ausgeglichener Finanzierungsplan (Aufschlüsselung sämtlicher mit dem Zuwendungszweck zusammenhängender Ausgaben und Einnahmen und deren sachlich und rechnerisch korrekte Erläuterung), - bei Erstanträgen und jeder notariell beglaubigten Änderung von Vereinen oder anderen privaten Trägern Unterlagen, die Auskunft über deren Zweck und Rechtsfähigkeit geben wie z. B. Vereinssatzung, Nachweis der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes, Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, Gesellschaftsvertrag (bei GmbH).

5 7.3 Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel hat so zu erfolgen, wie es die im Zuwendungsbescheid erteilten Auflagen und die jeweils geltenden Nebenbestimmungen vorsehen. 7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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