Förderrichtlinie zur Projektförderung Neue Impulse U 50
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- Karoline Knopp
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1 Förderrichtlinie zur Projektförderung Neue Impulse U 50 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das JobCenter Essen gewährt gem. 16 f SGB II SGB II in Verbindung mit 23 und 44 BHO eine Projektförderung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO als Zuwendung. Die Zuwendung erfolgt zum Zweck der Entwicklung und Einreichung eines Projektangebotes zur Aktivierung, Stabilisierung und Integration von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit entsprechenden Vermittlungshemmnissen, die nicht überwiegend im gesundheitlichen Bereich liegen, in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Für diese Kunden soll ein neues Angebot entwickelt und durchgeführt werden, Neue Impulse U 50 um diese Menschen chancenorientiert zu aktivieren und in eine dauerhafte Beschäftigung zu vermitteln. Ziele: vorwiegend Aktivierung, Stabilisierung (Begleitung, Aufbau einer Tagesstruktur, Unterstützung auch in Bezug auf allgemeine Lebenshilfe), Qualifizierung, Gesundheitsprävention, bis hin zur Integration. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gegenstand der Förderung Gefördert wird eine Projektform, die sich zu einem großen Teil jenseits der bisherigen, tradierten und bekannten arbeitsmarktlichen Maßnahmen bewegen muss. Gefördert werden Projekte die zur Erreichung des Zieles ein schlüssiges Gesamtangebot für die nachfolgende Kundengruppe enthalten. S. 1
2 Zielgruppe sind Kunden des JobCenter Essen die in den letzten 24 Monaten nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Marktersatzmaßnahmen bei denen der Einsatz von Regelinstrumenten des SGB II/III bisher zu keinem positiven Ergebnis im Sinne der Eingliederung geführt hat sind insofern unschädlich) und die bei Projekteintritt nicht zur Zielgruppe 50 Plus gehören Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind nationale Träger (i.s.d. 21 SGB III). Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach den Grundsätzen der VV Nr. 1 zu 44 BHO. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Zuwendungsart: Finanzierungsart: Projektförderung Es erfolgt eine Vollfinanzierung da die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem gefordertem Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben gewährleistet ist. Finanzierungsform: Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte. Mietausgaben für Räumlichkeiten, die in der Maßnahme unmittelbar genutzt werden. Ausgaben für Mieten und Leasing für ausschließlich im Projekt genutzte Ausstattung, Geräte und Fahrzeuge. S. 2
3 Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind. Lehr- und Lernmittel, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Ausstattungsgegenstände (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 netto). Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Abweichend von den Reglungen des 44 BHO können Ausgaben für den Kauf von Möbeln und weiteren Gegenständen bei denen ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, als zuwendungsfähige Ausgaben behandelt werden. Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: Erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bankspesen und Soll-Zinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und der Erwerb von Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken Sonstige Zuwendungsbestimmungen Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände gemäß Nr. 4.1 und 4.2 ANBest-P Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Die weitere Nutzung aller angeschafften Gegenstände nach Ablauf der Förderung hat dem Zuwendungszweck Aktivierung, Stabilisierung und Integration von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen entsprechend zu erfolgen. Geförderte Investitionen unterliegen grundsätzlich zeitlich einer Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Die Zweckbindung beträgt bei einer Förderung von Investitionen ab 3000 Euro fünf Jahre. Ist der Zuwendungsempfänger durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, die geforderte zweckentsprechende Nutzung zu gewährleisten, entscheidet das JobCenter Essen unter Berücksichtigung der Gründe, ob die Zweckbestimmung durch die bisherige tatsächliche Nutzung gleichwohl als erfüllt angesehen werden kann. Bei einer dauerhaften Zweckentfremdung besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht. S. 3
4 Verfahren Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Bewilligungsbehörde ist das JobCenter Essen. Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages nach dem Muster der Anlage 1 und eines Finanzierungsplanes nach dem Muster der Anlage 2, die Bestandteil dieser Förderrichtlinie sind. Eine ausführliche Beschreibung in Form eines aussagefähigen Konzeptes des Projektes ist mit einzureichen. Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht schlüssig dargestellt ist werden abgelehnt. Anträge, denen die erforderlichen begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, ist die Förderung allein aus diesem Grunde abzulehnen. Bewertung der Anträge: Fristgerecht eingegangene Anträge werden von der Antragstelle geprüft und bewertet. Im ersten Schritt werden die formale Vollständigkeit (Ausschlusskriterium) und die grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. In die Bewertung werden die Ergebnisse der inhaltlichen Prüfung der Anträge bzw. Konzepte mit 70 Prozent gewertet. Unvollständige oder fehlende Angaben wirken sich negativ auf die Gesamtbewertung Ihres Projektantrags aus. Die Kosten fließen mit 30 Prozent in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt innerhalb einer Bewertungsmatrix anhand der inhaltlichen Mindestangaben des Antrages. Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis zu erbringen. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Zwischennachweis mit Stichtag des Jahres spätestens zum des nachfolgenden Jahres vorzulegen. S. 4
5 der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises dem JobCenter Essen vorzulegen. Für den Nachweis der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Abweichend hiervon gilt für Maßnahmen, die im Monat Dezember enden, als letzter Vorlagetag der 28. Februar des Folgejahres. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 BHO sowie 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur abschließenden Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Bundesrechnungshof im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Die bis dato festgestellten Prüfergebnisse stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem JobCenter Essen anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. S. 5
NEUE Impulse U 50. des JobCenter Essen
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