Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

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1 Gemeinde Bühlertann GRDrs 34/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat Beschlussfassung Öffentlich Beschlussantrag: 1. Der Gemeinderat ordnet gemäß 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) für das Gebiet der Bebauungspläne Seewasen der Gemarkung Bühlertann die Umlegung von Grundstücken nach den Vorschriften des Ersten Kapitels, Vierten Teils, Ersten Abschnitts ( 45 79) des Baugesetzbuches an. 2. Die Durchführung der Baulandumlegung wird nach 46 (Abs.4) BauGB dem Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall übertragen. Bürgermeister Dambacher wird ermächtigt, beil. Vereinbarung mit dem Vermessungsamt zu unterzeichnen. Erläuterung zum Antrag: Die gesetzliche Baulandumlegung wird nach dem vierten Teil des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Sie ist ein vom Gemeinderat angeordnetes Grundstückstauschverfahren, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu verwirklichen. Sie verfolgt das Ziel, den Zuschnitt der im Planungsbereich liegenden bebauten und unbebauten Flurstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Flurstücke entstehen. Anhand der Ablaufskizze (Anlage 1) können die einzelnen Verfahrensschritte entnommen werden. Zu Beginn des Verfahrens sind nunmehr folgende erste Schritte notwendig: 1. Anordnung einer Umlegung nach 46 Abs. 1 BauGB Der Gemeinderat muss gemäß 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) für das Gebiet der Bebauungspläne Seewasen der Gemarkung Bühlertann (siehe Anlage 2 Gebietskarte) die Umlegung von Grundstücken nach den Vorschriften des Ersten Kapitels, Vierten Teils, Ersten Abschnitts ( 45 79) des Baugesetzbuches anordnen. Seite 1

2 2. Übertragung der Befugnisse zur Durchführung der Baulandumlegung an das Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall ( 46 Abs. 4 BauGB ) Die Befugnisse zur Durchführung der Umlegung Seewasen können entweder auf den Umlegungsausschuss nach der Durchführungsverordnung zum BauGB (beschließenden Ausschuss nach der Gemeindeordnung) oder das Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall als geeignete Behörde im Sinne des 46 Abs. 4 BauGB übertragen werden. Seitens der Gemeindeverwaltung wird empfohlen aufgrund der Sachlage die Durchführung der Baulandumlegung nach 46 (Abs.4) BauGB dem Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall zu übertragen. Für die Übertragung der Aufgabe muss die Gemeinde Bühlertann, vertreten von Bürgermeister Dambacher, beiliegende Vereinbarung (siehe Anlage 3) mit dem Vermessungsamt unterzeichnen. Finanzielle Auswirkungen: - keine Michael Dambacher - Bürgermeister - Anlagen - Ablaufskizze Umlegungsverfahren - Gebietskarte Umlegung Seewasen - Entwurf Vereinbarung Baulandumlegung Seewasen Seite 2

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5 Gemeinde Bühlertann Baulandumlegung Seewasen in Bühlertann Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis nach 46 Abs. 4 BauGB zwischen der Gemeinde Bühlertann, vertreten durch den Bürgermeister, und dem Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall (künftig Vermessungsamt), vertreten durch den Amtsleiter. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2013 beschlossen, die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung " Seewasen " nach 46 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) auf das Vermessungsamt zu übertragen. Das Vermessungsamt ist mit der Übertragung in dem nachfolgend beschriebenen Umfang einverstanden. Es wird für eine zügige Durchführung der Umlegung in enger Fühlungnahme mit der Gemeinde besorgt sein. 1. Zur Durchführung der Umlegung gehört nicht die Befugnis nach 59 Abs. 7 (Antrag auf Planverwirklichungsgebote), 64 (Geldleistungen) und 72 Abs. 2 BauGB (Vollziehen des Umlegungsplans). Die übrigen Befugnisse zur Durchführung der Umlegung werden übertragen. 2. Von der Übertragung unberührt bleibt die Rechtsstellung der Gemeinde als Verfahrensbeteiligte ( 48 Abs. 1 Nr. 4, 55 Abs. 2 und 3, 77 Abs.1 Nr. 1 BauGB). 3. Entscheidungen über die Kennzeichnung ( 59 Abs. 8 BauGB) und das Einlegen von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen trifft das Vermessungsamt nur im Einvernehmen mit der Gemeinde. Vor Entscheidung über den Umlegungsbeschluss ( 47 BauGB), den Verteilungsmaßstab ( 56 BauGB) und die Erörterung des Zuteilungsentwurfs mit den Eigentümern ( 66 Abs. 1 BauGB) ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Auffassung der Gemeinde ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 4. Die Gemeinde übernimmt die zur Durchführung der Umlegung notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen und Auslegungen und stellt die für eine Erörterung mit den Beteiligten erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Geldleistungen nach 64 und 78 BauGB werden über die Gemeinde abgewickelt. 5. Die Gemeinde trägt die aus Anlass der Umlegung entstehenden Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach 64 Abs. 3 BauGB gedeckten Sachkosten ( 78 BauGB). Als solche kommen insbesondere in Betracht: a) Personal- und Sachkosten des Vermessungsamts b) Sachverständigenkosten c) Kosten für Gutachten nach 193 BauGB d) Kosten von Rechtsstreitigkeiten. Die Personal- und Sachkosten des Vermessungsamts bemessen sich nach Nr des Gebührenverzeichnisses zum Landesgebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Seite 1 von 2

6 6. Die Nachprüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist Aufgabe der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 7. Die Übertragung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Für die Gemeinde Bühlertann Für das Landratsamt Schwäbisch Hall - Vermessungsamt Bühlertann, den... Crailsheim, den Dambacher Schwarz (Bürgermeister) (Amtsleiter) Seite 2 von 2

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