32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5

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1 32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5 Inhalt Seite Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Geitelde, Bereich Bahnhof Beddingen Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Bienrode und Gemarkung Waggum, Bereich Forschungsflughafen Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Lamme, Baugebiet Lammer Busch-Ost Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Petzvalstraße-Südost GL Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen anläßlich des 3. Braunschweiger Autofrühling am 22. Mai Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Geitelde, Bereich Bahnhof Beddingen Aufgrund des 5 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit 6 Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. Nr. 16/1996, S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nieders. GVBl. S. 638), hat der Rat der am 26. April 2005 folgende Satzung beschlossen: Der steht in dem in näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich) ein besonderes Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu, in dem die die Entwicklung eines Industriegebietes in Betracht zieht. Das Gebiet, in dem der das besondere Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, wird im Westen und Süden begrenzt durch die Stadtgebietsgrenze, im Norden durch die dem Forst Stiddien vorgelagerte Feldflur und im Osten durch die Gleisanlagen des Bahnhofes Beddingen. Der Lageplan im Maßstab 1 : ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für die in Kraft. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) bei der Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Braunschweig geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen (15 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die vorstehende Satzung mit zugehörigem Lageplan liegt ab sofort beim Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Beratungsstelle Planen-Bauen-Umwelt, Langer Hof 8, 5. Stock, Zimmer 503, während der Publikumszeiten, montags bis freitags 8:30 bis 14:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, zu jedermanns Einsicht aus. Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Bienrode und Gemarkung Waggum, Bereich Forschungsflughafen Aufgrund des 5 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit 6 Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nieders. GVBl. S. 638), hat der Rat der am 26. April 2005 folgende Satzung beschlossen: Der steht in dem in näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich), für das der Rat verschiedene Planungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefaßt hat, ein besonderes Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu. Das Gebiet, in dem der das besondere Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, wird begrenzt im Norden durch die Waggumer Straße, im Westen durch die Forststraße, im Süden durch die A 2 und im Osten durch das Gelände des Flughafens. Der Lageplan im Maßstab 1 : ist Bestandteil dieser Satzung. 11

2 Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für die in Kraft. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) bei der Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Braunschweig geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen (15 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die vorstehende Satzung mit zugehörigem Lageplan liegt ab sofort beim Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Beratungsstelle Planen-Bauen-Umwelt, Langer Hof 8, 5. Stock, Zimmer 503, während der Publikumszeiten, montags bis freitags 8:30 bis 14:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, zu jedermanns Einsicht aus. Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Lamme, Baugebiet Lammer Busch-Ost Aufgrund des 5 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I s. 2414) in Verbindung mit 6 Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nieders. GVBl. S. 638), hat der Rat der am 26. April 2005 folgende Satzung beschlossen: Der steht in dem in näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich), für das der Rat einen Planungsbeschluß für einen Bebauungsplan gefaßt hat, ein besonderes Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu. Das Gebiet, in dem der das besondere Vorkaufsrecht nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, liegt zwischen den Ortsteilen Lamme und Lehndorf sowie zwischen der Hannoverschen Straße und dem Lammer Holz. Der Lageplan im Maßstab 1 : ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für die in Kraft. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) bei der Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Braunschweig geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen (15 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die vorstehende Satzung mit zugehörigem Lageplan liegt ab sofort beim Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Beratungsstelle Planen-Bauen-Umwelt, Langer Hof 8, 5. Stock, Zimmer 503, während der Publikumszeiten, montags bis freitags 8:30 bis 14:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, zu jedermanns Einsicht aus. Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Petzvalstraße-Südost GL 42 vom 26. April 2005 Auf Grund des 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit 6 und 40 Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), hat der Rat der am 26. April 2005 diese Veränderungssperre als Satzung beschlossen: Für das in näher bezeichnete Gebiet hat der Verwaltungsausschuß der Stadt in seiner Sitzung am 6. März 2001 bzw. am 14. September 2004 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. Von der Veränderungssperre ist das Stadtgebiet südöstlich der Petzvalstraße betroffen. Das in seiner Begrenzung vorstehend beschriebene Gebiet ist im beiliegenden Lageplan, der einen Bestandteil dieser Satzung bildet, schwarz umrandet. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 9 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 12

3 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Braunschweig. 5 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen der Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 6 Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für die in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) bei der Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Braunschweig geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen (15 BauGB). Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 5 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie 21 BauGB gelten entsprechend (8 Abs. 1 BauGB). Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen anläßlich des "3. Braunschweiger Autofrühling" am 22. Mai 2005 vom 26. April 2005 Aufgrund des 4 Abs. 1 und 2 der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. der lfd. Nr. 4.4 der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. Nr. 34/2004, S. 464 ff.) und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 634), wird verordnet: Aus Anlaß des am 22. Mai 2005 stattfindenden "3. Braunschweiger Autofrühling" dürfen die Verkaufsstellen im Bereich der am Sonntag, den 22. Mai 2005 unter Befreiung von den Vorschriften des Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des 4 Ladenschlußgesetz und die Straftatbestände des 5 Ladenschlußgesetz hingewiesen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die in Kraft und mit Ablauf des 22. Mai 2005 außer Kraft. Braunschweig, den 26. April 2005 Dr. Hoffmann Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im vorstehenden Absatz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (8 Abs. 2 BauGB). Die vorstehende Satzung mit zugehörigem Lageplan kann ab sofort beim Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Beratungsstelle Planen-Bauen -Umwelt, Langer Hof 8, 5. Stock, Zimmer 503, während der Publikumszeiten, montags bis freitags 8:30 bis 14:00 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, von jedermann eingesehen werden. Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. 13

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8 Herausgegeben vom Rechtsreferat der. Erscheint nach Bedarf. 18

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