Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

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1 Amtsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt der Nr. 15/2013 Freitag, BInhaltsverzeichnis Nr. 51 Bekanntmachung der gemäß 46 Absatz 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages 52 Bekanntmachung der gemäß 46 Absatz 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über den Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages 53 Bekanntmachung über den Termin der diesjährigen Verbandsschau des Wasser- und Bodenverbandes Stever und Lippe Olfen 54 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Olfener Straße Ost der Stadt Lüdinghausen 55 Bekanntmachung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Alter Sportplatz der

2 51/2013 Bekanntmachung der gemäß 46 Abs. 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die hat das Verfahren zur Vergabe des Konzessionsvertrages für die leitungsgebundene, unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas durchgeführt. Mit Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2013 hat die entschieden, den Konzessionsvertrag mit der Gelsenwasser Energienetze GmbH abzuschließen. Den Bietern des vorliegenden Verfahrens sind sowohl die Bewertungskriterien, als auch die Gewichtung der Bewertungskriterien mit der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt worden. Auf der Grundlage der Ziele des 1 EnWG (sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung) und unter Berücksichtigung kommunaler Allgemeinwohlinteressen (Informationsaustausch, Abstimmung, Sicherung der kommunalen Infrastruktur (Straßen), etc.) sind die Angebote der unterschiedlichen Bieter bewertet worden. Nach der Auswertung aller vorliegenden Angebote unter Maßgabe der vorstehend skizzierten Kriterien, hat sich das Angebot der Gelsenwasser Energienetze GmbH als das beste Angebot präsentiert. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung zugunsten der Gelsenwasser Energienetze GmbH sind neben der Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebs und der Güte der präsentierten Betriebsorganisation insbesondere auch der Grad der Bereitschaft zur Einbindung der im Rahmen des rechtlich Zulässigen in die zukünftige Entwicklung und den Ausbau der lokalen Energieinfrastruktur. Lüdinghausen, den gez. 153

3 52/2013 Bekanntmachung der gemäß 46 Abs. 3 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die hat das Verfahren zur Vergabe des Konzessionsvertrages für die leitungsgebundene, unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom durchgeführt. Mit Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2013 hat die entschieden, den Konzessionsvertrag mit der Gelsenwasser Energienetze GmbH abzuschließen. Den Bietern des vorliegenden Verfahrens sind sowohl die Bewertungskriterien, als auch die Gewichtung der Bewertungskriterien mit der Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Angebots mitgeteilt worden. Auf der Grundlage der Ziele des 1 EnWG (sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung) und unter Berücksichtigung kommunaler Allgemeinwohlinteressen (Informationsaustausch, Abstimmung, Sicherung der kommunalen Infrastruktur (Straßen), etc.) sind die Angebote der unterschiedlichen Bieter bewertet worden. Nach der Auswertung aller vorliegenden Angebote unter Maßgabe der vorstehend skizzierten Kriterien, hat sich das Angebot der Gelsenwasser Energienetze GmbH als das beste Angebot präsentiert. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung zugunsten der Gelsenwasser Energienetze GmbH sind neben der Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebs und der Güte der präsentierten Betriebsorganisation insbesondere auch der Grad der Bereitschaft zur Einbindung der im Rahmen des rechtlich Zulässigen in die zukünftige Entwicklung und den Ausbau der lokalen Energieinfrastruktur. Lüdinghausen, den gez. 154

4 53/

5 54/2013 B E K A N N T M A C H U N G des Bebauungsplanes Olfener Straße Ost der Der Rat der hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan "Olfener Straße - Ost" als Satzung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen. Gemäß 10 Absatz 2 BauGB ist für diesen Bebauungsplan eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt. Der Bebauungsplan wird ab sofort mit Begründung im Rathaus, Borg 2, Zimmer 311, Lüdinghausen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 156

6 Hinweise: 1. Nach 215 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Gem. 44 Absatz (3) Satz 1 und 2 und Absatz (4) BauGB (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdinghausen, gez. Borgmann 157

7 55/2013 B E K A N N T M A C H U N G über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Alter Sportplatz der Der Rat der hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Alter Sportplatz" als Satzung gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die Begründung zu diesem Bebauungsplan beschlossen. Gemäß 10 Absatz 2 BauGB ist für diesen Bebauungsplan eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nicht erforderlich. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt. Der Bebauungsplan wird ab sofort mit Begründung im Rathaus, Borg 2, Zimmer 311, Lüdinghausen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 158

8 Hinweise: 1. Nach 215 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Gem. 44 Absatz (3) Satz 1 und 2 und Absatz (4) BauGB (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdinghausen, gez. Borgmann 159

9 Redaktion/Bestellungen/Anzeigen/Vertrieb: Fachbereich 1: Zentrale Dienste Borg 2, Lüdinghausen Tel.: 02591/ , Fax: 02591/ Das Amtsblatt kann kostenlos im Internet unter HTUwww.luedinghausen.deUTH angesehen und ausgedruckt werden. Die kostenlose Aufnahme in den -Abonnenten-Verteiler ist unter möglich. Gedruckte Exemplare können ebenfalls unter der o. g. Adresse bezogen werden: Einzelpreis: 0,70 Abonnementpreis: 12,00 jährlich 160

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