AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

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1 AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN Herausgegeben am Inhalt Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße im Ortsteil Kirchborchen Herausgeber: Gemeinde Borchen, Der Bürgermeister, Unter der Burg 1, Borchen, Telefon / Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Gemeindeverwaltung abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit das Amtsblatt im Internet unter abzurufen.

2 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Borchen mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf EUR EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf EUR EUR EUR EUR EUR EUR festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf EUR festgesetzt.

3 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf EUR festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf EUR festgesetzt. 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 405 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 405 v. H. Haushaltsicherungskonzept: entfällt. 7 8 Sollte sich im Haushaltsjahr vorübergehend die Notwendigkeit ergeben, im Stellenplan ausgewiesene Stellen von tariflich Beschäftigten durch Beamte oder Stellen von Beamten durch tariflich beschäftigte Mitarbeiter zu besetzen, so kann diese Umsetzung erfolgen. Die Änderung wird in den Stellenplan des Folgehaushaltes eingearbeitet. Borchen, den Bürgermeister

4 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die bevorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Paderborn mit Schreiben vom angezeigt worden. Die nach 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Paderborn mit Verfügung vom , eingegangen am , erteilt worden. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme im Zimmer 38 (Fachbereich 20) der Gemeindeverwaltung Borchen, Unter der Burg1, öffentlich aus. Hinweis: Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Borchen, den Allerdissen Bürgermeister

5 Gemeinde Borchen Borchen, den Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße im Ortsteil Kirchborchen Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplanes Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Übereinstimmungserklärung gem. 2 Abs. 3 und BekanntmVO NRW Der Wortlaut der Bebauungsplanaufstellung Einzelhandel Bahnhofstraße stimmt mit dem Beschluss des Rates der Gemeinde Borchen vom überein. Der Beschluss des Rates der Gemeinde Borchen über den Bebauungsplan Einzelhandel Bahnhofstraße ist ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW) Borchen, Der Bürgermeister Geltungsbereich Der rd. 1,82 ha große räumliche Geltungsbereich des Planungsgebietes Einzelhandel Bahnhofstraße liegt innerhalb der Gemarkung Kirchborchen und umfasst in der Flur 3 vollständig die Flurstücke 776 und 783. Die nachfolgende Übersichtskarte (ohne Maßstab) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

6 Übersicht und Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW Der Bebauungsplan Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße wird hiermit öffentlich bekanntgemacht Borchen, Der Bürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße im Ortsteil Kirchborchen gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 55 Einzelhandel Bahnhofstraße einschließlich der städtebaulichen Begründung kann während der Dienststunden im Rathaus in Borchen, Unter der Burg 1, Zimmer 34, von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind: montags bis freitags von montags und mittwochs dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ein Bediensteter der Verwaltung wird den interessierten Bürgern Auskunft erteilen.

7 Hinweise: Auf die Vorschriften des 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Borchen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Es wird gem. 7 Absatz 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) darauf hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Borchen, Der Bürgermeister

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