Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

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1 für die Stadt Bad Lippspringe Landesgartenschau Bad Lippspringe Jahrgang 10. März 2016 Nummer 02/ Seite 1 Inhaltsverzeichnis 06/2016 Bekanntmachung Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Paderborn 07/2016 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Seite Nichtamtliche Mitteilungen Geplante öffentliche Sitzungen des Rates und der Ausschüsse 7 Herausgeber: Stadt Bad Lippspringe Der Bürgermeister, Fachbereich Zentrale Dienste, Postfach 14 80, Bad Lippspringe Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung Bad Lippspringe abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen oder im Internet unter einsehen.

2 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 2 Die Bodenrichtwertkarten für Bad Lippspringe können im Rathaus der Stadt Bad Lippspringe, Zimmer Nr. 206, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

3 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 3 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Lippspringe mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Ergebnisplan und Finanzplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2 Kreditermächtigung für Investitionen Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

4 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 4 4 Ausgleich des Ergebnisplans Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf festgesetzt. 5 Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 6 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 192 v.h. 381 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 403 v.h. 7 Aufstellung einer Nachtragssatzung Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden. Dafür werden folgende Wertgrenzen bestimmt: 1. Als erheblich im Sinne des 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW, der zur Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung führt, gilt ein zusätzlicher Fehlbetrag in Höhe von 3 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Als erheblich sind Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW anzusehen, wenn 3 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zusätzlich geleistet werden müssen. 3. Der Rat kann bei einem Beschluss über erhebliche Abweichungen die Aufstellung einer Nachtragssatzung zurückstellen. 4. Als geringfügig im Sinne des 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für nicht veranschlagte und zusätzliche Investitionen bis zur Höhe von 3 % des Volumens der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

5 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 5 8 Überplanmäßige/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 1. Nach 83 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kämmerer über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Als unerheblich gelten: über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit bis zu einer Höhe von im Einzelfall, 1.2 über- und außerplanmäßige Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit bis zu einer Höhe von im Einzelfall, 1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit unabhängig von ihrer Höhe wenn sie aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten oder wirtschaftlich durchlaufend oder durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind, 1.4. über- und außerplanmäßige Aufwendungen aus internen Verrechnungen, kalkulatorischen Kosten sowie Abschlussbuchungen in beiden Teilhaushalten unabhängig von ihrer Höhe. 2. Soweit im Lauf des Haushaltsjahres über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden müssen, entscheidet im Rahmen der Vorschriften nach 85 GO NRW der Kämmerer, wenn in den Jahren, zu deren Lasten die Verpflichtungsermächtigung erteilt wird, Auszahlungen in mindestens gleicher Höhe in der Finanzplanung enthalten sind. 3. Die Überschreitungen sind dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 4. Die Wertgrenzen beziehen sich bei zuwendungsfinanzierten Aufwendungen und Auszahlungen nur auf den Eigenanteil der Stadt. 5. Investitionen sind oberhalb der Wertgrenze von als Einzelmaßnahme gem. 4 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in den Teilfinanzplänen auszuweisen. 9 Stellenplan Die im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Beamten und Tarifbeschäftigten können vorübergehend auch mit Beschäftigten der jeweils anderen Beschäftigtengruppe besetzt werden.

6 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 6 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom erteilt worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Paderborn mit Schreiben vom angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren wurde mit Verfügung vom für abgeschlossen erklärt. Der Haushaltsplan wird vom bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2016 im Verwaltungsgebäude der Stadt Bad Lippspringe, Zimmer 100, Friedrich-Wilhelm- Weber-Platz 1, Bad Lippspringe, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf des Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bad Lippspringe, den gez. Andreas Bee Bürgermeister

7 16. Jahrgang 10. März 2016 Nummer 01 / Seite 7 Nichtamtliche Mitteilungen Geplante öffentliche Sitzungen des Rates und der Ausschüsse Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt Rat Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus Diese Terminangaben erfolgen ohne Gewähr. Die Sitzungsräume und der jeweilige Sitzungsbeginn sind unterschiedlich. Bitte entnehmen Sie diese Angaben frühestens 7 Tage vor der Sitzung dem Internet den Bekanntmachungskästen oder rufen Sie an unter Tel oder

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